Normen
GO RAK Slbg 1984 §18 Abs2;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §46 Abs2;
RAO 1868 §47;
GO RAK Slbg 1984 §18 Abs2;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §46 Abs2;
RAO 1868 §47;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Salzburger Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0255-5, verwiesen werden. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war ein Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2005, mit dem Vorstellungen des Beschwerdeführers gegen drei Bescheide, mit denen der Beschwerdeführer jeweils zum Verfahrenshelfer in einer Strafsache bzw. in zwei Zivilsachen bestellt worden war, abgewiesen wurden. Auch der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Er begründete dies damit, dass für die Entscheidung der Bestellung zum Verfahrenshelfer die Kriterien des § 45 Abs. 4 RAO i.V.m. § 10 Abs. 1 RAO maßgeblich seien. Die belangte Behörde habe zutreffend festgestellt, dass schlechte wirtschaftliche Verhältnisse eines Rechtsanwaltes keinen Enthebungsgrund darstellten.
Nunmehr gegenständlich ist der im Schriftsatz mit den Vorstellungen gegen die Bestellung zum Verfahrenshelfer enthaltene Befreiungsantrag für jede weitere neue Verfahrenshilfebestellung, weil dies für den Beschwerdeführer eine unzumutbare, existenzgefährdende Belastung darstelle. Seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse seien - wie erwähnt - nach wie vor unverändert. Daran werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Er stützte diesen Befreiungsantrag auf § 46 Abs. 2 RAO i. V.m. § 18 der Geschäftsordnung der Salzburger Rechtsanwaltskammer und beantragte die gänzliche Befreiung "in Hinkunft (bis zur wesentlichen Besserung meiner wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. Leistungsfähigkeit)".
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als persönlichen Umstand für die Befreiung "schlechte wirtschaftliche Verhältnisse" geltend mache. Der Antrag sei jedenfalls nicht mit Gesundheitsgründen oder dem fortgeschrittenen Alter begründet worden. Die behaupteten schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse stellten keinen Grund für eine Befreiung von der Verfahrenshilfe für die Zukunft gemäß § 46 Abs. 2 RAO i.V.m. § 18 der Geschäftsordnung der Salzburger Rechtsanwaltskammer dar. Durch die Bestellung sämtlicher Rechtsanwälte als Verfahrenshelfer komme den Rechtsanwaltskammern jährlich eine Pauschalvergütung zu, die etwa der Hälfte des erforderlichen Kapitals für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung Teil A entspreche. Durch die Tätigkeit der Rechtsanwälte in Verfahrenshilfesachen werde daher der einzelne Anwalt, so auch der Beschwerdeführer, finanziell ganz erheblich entlastet, da sonst sein Beitrag zur Versorgungseinrichtung statt der derzeitigen ca. EUR 4.000,-- p.a. mehr als das Doppelte betragen müsste. Der Beschwerdeführer übersehe daher, dass er - wie auch alle übrigen Rechtsanwälte - durch die Verfahrenshilfebestellung wirtschaftlich ent- und nicht belastet werde. Eine Befreiung aus bloß wirtschaftlichen Gründen würde eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der übrigen Rechtsanwälte bedeuten.
Im Übrigen sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich, weshalb die Bestellung zum Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer eine existenzgefährdende Auswirkung haben solle. Der Beschwerdeführer verfüge über einkommensteuerpflichtiges Einkommen und müsse auf Grund der Bestellung als Verfahrenshelfer keine Erwerbsgelegenheiten auslassen. Zumindest habe er dies nicht behauptet.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Rechtsanwaltsordnung 1945 (RAO), StGBl. Nr. 103/1945, i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2006 anzuwenden.
Gemäß § 45 Abs. 1 RAO hat die Partei, wenn das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen hat oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung einschließt, Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung ist der bestellte Rechtsanwalt, wenn er die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen kann, auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz und zweiter Satz RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen.
Gemäß § 46 Abs. 1 RAO haben die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung können die Geschäftsordnungen jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen.
Gemäß § 47 Abs. 1 erster Satz RAO hat der Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach § 45 bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen.
Gemäß § 16 Abs. 3 RAO haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte für die Leistungen, für die sie als nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, dass sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.
Gemäß Abs. 4 erster und zweiter Satz dieser Bestimmung hat der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt in Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschusszahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren.
Gemäß § 17 lit. b der Geschäftsordnung der Salzburger Rechtsanwaltskammer (Beschlüsse der Vollversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 10. Mai 1984, vom 4. Dezember 1989, vom 12. November 1990, vom 11. November 1991 und vom 8. November 1993, vom 6. Oktober 1997 und vom 9. November 2004; kundgemacht auf der website der Salzburger Rechtsanwaltskammer unter der Internetadresse: http://www.srak.at/index.php?id=94 ) ist bei der Bestellung und Enthebung von Rechtsanwälten gemäß §§ 45 und 45a RAO im Sinne des § 46 Abs. 1 RAO nach folgenden Regeln vorzugehen:
"b) Die Bestellung hat, unbeschadet der Möglichkeit der Bestellung eines Rechtsanwaltes nach dem Wunsch der Partei mit dessen Einvernehmen, in alphabetischer Reihenfolge zu erfolgen".
Gemäß § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung kann der Ausschuss einzelne Rechtsanwälte über begründetes Ansuchen dauernd oder vorübergehend zur Gänze oder zum Teil von der Bestellung zur Verfahrenshilfe befreien, wenn persönliche Umstände vorliegen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen lassen, insbesondere aus Gesundheitsgründen oder aus Gründen des fortgeschrittenen Alters.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in den Geschäftsordnungen gemäß § 46 Abs. 2 RAO allgemeine Gesichtspunkte festgelegt werden könnten, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung zur Verfahrenshilfe ganz oder teilweise zu befreien seien. Als wichtige Gründe seien u.a. auch "persönliche Umstände" anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Dass schlechte wirtschaftliche Verhältnisse als Befreiungsgrund ausgeschlossen seien, sei dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Weiters seien die Befreiungsgründe "Gesundheit" und "Alter" in § 18 dritter Satz der Geschäftsordnung der Salzburger Rechtsanwaltskammer nur beispielhaft in dieser Bestimmung angeführt. Auch schlechte wirtschaftliche Verhältnisse stellten nach dieser Bestimmung einen Befreiungsgrund dar. Er habe auch in seinem Antrag vom 12. Oktober 2005 unter Punkt A.3.c. (gemeint offensichtlich Punkt A.3.d.) ins Treffen geführt, dass durch die Belastungen der drei Verfahrenshilfebestellungen jedenfalls jede andere Betätigung als selbständiger Rechtsanwalt für beträchtliche Zeit in unzumutbarer und existenzgefährdender Weise ausgeschlossen sei. Auch dies sei von der belangten Behörde nicht beachtet worden.
Dem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Es ist zwar zutreffend, dass die in § 18 der Geschäftsordnung der Salzburger Rechtsanwaltkammer angeführten Gesundheitsgründe oder Gründe des fortgeschrittenen Alters nur beispielhaft für persönliche Umstände angeführt sind, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen lassen. Die belangte Behörde hat den ins Treffen geführten schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers aber zu Recht entgegen gehalten, dass den Rechtsanwaltskammern für die Bestellung von Rechtsanwälten zu Verfahrenshelfern jährlich eine Pauschalvergütung (§ 47 RAO) zukommt, die nach den Ausführungen der belangten Behörde die Hälfte des erforderlichen Kapitals für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung Teil A ausmache. Durch die Tätigkeit der Rechtsanwälte in Verfahrenshilfesachen werde daher jeder einzelne Rechtsanwalt, auch der Beschwerdeführer, finanziell erheblich entlastet, da sonst der Beitrag zur Versorgungssicherungseinrichtung statt wie derzeit EUR 4.000,-- p.a. mehr als das Doppelte betragen müsste.
Für eine Auslegung im Sinne der belangten Behörde spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 RAO ausdrücklich dafür Sorge trifft, wenn ein Rechtsanwalt, der zu einem Verfahrenshelfer bestellt wurde, dadurch in besonderer Weise belastet wird. In dieser Bestimmung ist genau bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einer solchen besonderen, berücksichtigungswürdigen Belastung des Verfahrenshelfers auszugehen ist. Im Falle des Überschreitens des normalen Ausmaßes des Herangezogenwerdens im Rahmen der Verfahrenshilfebestellung räumt diese Bestimmung dem Verfahrenshelfer einen Vergütungsanspruch ein.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag in keiner Weise näher dargelegt hat, warum ihm durch die drei Verfahrenshilfebestellungen, die Gegenstand des zu Zl. 2006/06/0255 geführten Beschwerdeverfahrens waren, oder eine andere Verfahrenshilfebestellung jede andere Betätigung als selbständiger Rechtsanwalt für beträchtliche Zeit in unzumutbarer Weise nicht möglich sei, hält die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen in der Gegenschrift zutreffend entgegen, es könne im Regelfall nicht angenommen werden, dass Verfahrenshilfebestellungen andere Betätigungen als selbständiger Rechtsanwalt für beträchtliche Zeit in unzumutbarer Weise ausschlössen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. September 2009
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