VwGH 2008/05/0214

VwGH2008/05/021423.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der G Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Neger Ulm, Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vom 28. Juli 2008, Zl. BMWA-556.050/0178-IV/5a/2008, betreffend Enteignung nach dem StWG (mitbeteiligte Partei: V AG in Wien, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art94;
EisbEG 1954;
EMRK Art6 Abs1;
EMRK Art6;
StarkstromwegeG 1968 §20 litc;
StarkstromwegeG 1968 §20;
StarkstromwegeG 1968;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art94;
EisbEG 1954;
EMRK Art6 Abs1;
EMRK Art6;
StarkstromwegeG 1968 §20 litc;
StarkstromwegeG 1968 §20;
StarkstromwegeG 1968;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung und der Burgenländischen Landesregierung je vom 21. März 2005 wurde der mitbeteiligten Partei die konzentrierte Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das Projekt "380 kV-Feileitung 'Kainachtal - Wien Südost', Teilstück 'Kainachtal - Südburgenland'" erteilt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden vom Umweltsenat mit Bescheid vom 8. März 2007 als unbegründet abgewiesen. Die Genehmigung für das genannte Freileitungsprojekt der mitbeteiligten Partei, welches auch die teilweise Mitführung von 110 kV-Leitungen der S GmbH und der B GmbH miteinschließt, ist rechtskräftig.

Die technische und rechtliche Sicherung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes der genehmigten 380 kV-Leitung erfordert neben der Errichtung der Anlage nach den geltenden Sicherheitsvorschriften einen Schutzstreifen beiderseits der Leitungsachse, der zum Schutz der Leitungsanlage nur eingeschränkt genutzt und bewirtschaftet werden darf. Die Einhaltung dieses Schutzstreifens ist durch entsprechende, zu verbüchernde Dienstbarkeitsrechte abzusichern. Eine Vereinbarung der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei über die Begründung der notwendigen Dienstbarkeiten ist nicht zustande gekommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über Antrag der mitbeteiligten Partei Dienstbarkeiten eingeräumt, und zwar die Duldung der Errichtung sowie des Bestandes eines Mastens auf näher bezeichneten Grundstücken der Beschwerdeführerin und die Überspannung weiterer, genau bezeichneter Grundstücke der Beschwerdeführerin mit Leiterseilen und einem Erdseil, einschließlich der für innerbetriebliche Kommunikation erforderlichen Lichtwellenleiter im freien Luftraum, sowie sonstigen näher genanntem Zubehörs; die Duldung der jederzeitigen Überprüfung und Instandhaltung der Leitungsanlage; die Duldung der Entfernung der diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der Leitungsanlage hindernden und gefährdenden Bäume, Sträucher und Äste; die Duldung des jederzeitigen Betretens und Befahrens der belasteten Grundstücke durch hiezu befugte Personen zum Zwecke der Ausübung der Dienstbarkeiten; und die Duldung der hiefür erforderlichen Arbeiten (Spruchpunkt I). Im Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführerin für die Einräumung der Dienstbarkeiten eine Entschädigung zuerkannt. Die Einwände der Beschwerdeführerin wurden zurück- bzw. abgewiesen (Spruchpunkt III.). Der für die räumliche Ausdehnung der Dienstbarkeiten maßgebliche "Plansatz" wurde zum Bestandteil des Bescheides erklärt (Spruchpunkt IV). Spruchpunkt V. enthält die Kostenentscheidung.

Entscheidungswesentlich führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die Beschwerdeführerin habe die Zulässigkeit der Enteignung deshalb bestritten, weil die ihr erteilte Abbauberechtigung für die belasteten Grundstücke im UVP-Bewilligungsverfahren nicht gehörig gewürdigt worden sei. Dieses Vorbringen liege jedoch außerhalb des im Enteignungsverfahren berücksichtigungsfähigen Rahmens. Es sei vom rechtskräftig erteilten Konsens auszugehen.

Die eingeräumten Dienstbarkeitsrechte seien notwendig, um die im UVP-Verfahren erteilte Genehmigung ausreichend abzusichern. Eine Entziehung des Grundeigentums sei nicht erforderlich gewesen, da mit der Einräumung von Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 18 ff StWG das Auslangen habe gefunden werden können. Leitungsrechte im Sinne des § 11 StWG seien nicht einzuräumen gewesen, da diese nicht den für Leitungsanlagen der gegenständlichen Dimension und volkswirtschaftlichen Bedeutung notwendigen erhöhten Bestandsschutz gewährleisteten und der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage auf ihrer genehmigten Leitungstrasse aus zwingenden technischen Gründen bzw. mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten einer allfälligen Verlegung die Enteignung erfordere.

Für die Entschädigungshöhe sei die Art der zulässigen Verwendung des Grundstückes im Zeitpunkt der Enteignung maßgebend. Für die Bemessung der Entschädigung sei ein Gutachten von fünf allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung eingeholt worden. Das auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergänzte Gutachten sei schlüssig. Die Beschwerdeführerin sei den fachkundigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insoweit die Beschwerdeführerin bemängle, dass die ihr verliehene Abbauberechtigung zu Unrecht nicht im Bewertungsgutachten berücksichtigt worden sei und deshalb eine zu geringe Entschädigung zugesprochen worden sei, verkenne sie, dass die im Jahre 1998 verliehene unbefristete Gewinnungsbewilligung für die Abbaufelder Weitendorf 1-4 diese noch nicht zum Abbau des vorhandenen Rohstoffs berechtige. Im Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) sei davon auszugehen, dass ungeachtet der nach dem Berggesetz verliehenen Gewinnungsbewilligung die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes einzuholen sei, bevor mit dem Abbau begonnen werde. Die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung der Behörde in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Bewilligungen vorgelegt, sich vielmehr ausschließlich auf die ihr nach dem Berggesetz verliehene Gewinnungsbewilligung berufen. Es könne dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin - wie von der mitbeteiligten Partei behauptet - über keinen einzigen abbaurelevanten, d.h. anlagebezogenen Konsens verfüge und ob tatsächlich weder eine wasserrechtliche Bewilligung noch eine Rodungsbewilligung noch "Zurkenntnisnahmebescheide" nach dem Stmk Naturschutzgesetz vorliegen oder der Abbau allenfalls sogar UVPpflichtig wäre. Schon auf Grund der Rechtslage nach dem MinroG bestünden nämlich entscheidende rechtliche Hindernisse für die Durchführung des Abbaus. (Der angefochtene Bescheid enthält in der Folge umfangreiche Erwägungen, warum eine Inanspruchnahme der gegenständlichen Grundflächen nach dem MinroG auszuschließen sei.)

Bei der Frage, ob Rohstoffvorkommen, welche noch nicht abgebaut würden, den Verkehrswert der Liegenschaft erhöhten und daher bei der Entschädigungsbemessung zu berücksichtigen seien, käme es nach der zivilrechtlichen Judikatur und Literatur darauf an, ob im Enteignungszeitpunkt ein Schotterabbau rechtlich möglich wäre. Dass die entsprechenden verwaltungsbehördlichen Bewilligungen, insbesondere die nach dem MinroG jedenfalls erforderliche Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans, nicht vorlägen, könnte der Beschwerdeführerin dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn zuträfe, dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden könnten. Dies sei unter Zugrundelegung der Bestimmungen des MinroG, insbesondere der Kriterien des § 82 Abs. 2 leg. cit., zu verneinen. Es sei mehr als zweifelhaft, ob die erforderlichen Genehmigungen für den Abbau erwirkt werden könnten. Bei lebensnaher Würdigung der Umstände - die von der Beschwerdeführerin erwirkte Gewinnungsbewilligung, die erst nach einem 4 1/2 Jahre dauernden Verfahren erteilt habe werden können, stamme aus 1998, d.h. es sei der Beschwerdeführerin nach nunmehr nahezu 10 Jahren nicht gelungen, mit dem Abbau zu beginnen, obwohl sie glaubhaft die große Nachfrage nach Schottervorkommen in der Region behauptet habe - sei davon auszugehen, dass dem Abbau entscheidende rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Der Abbau sei daher bei der Ermittlung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen gewesen.

Mit Beschluss vom 22. September 2008, B 1576/08-4, hat der Verfassungsgerichtshof die gegen den Bescheid vom 28. Juli 2008 erhobene Beschwerde, I. soweit sie Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bekämpft, zurückgewiesen, und II. im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem in § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, gewährleisteten Recht auf Schadloshaltung für alle durch die Enteignung in Form der zwangsweisen Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gem. § 365 ABGB verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Sie führt aus, über eine unbefristete Gewinnungsbewilligung für die Abbaufelder Weitendorf 1-4 zu verfügen. Diese Gewinnungsbewilligung berechtige sie zwar noch nicht (vollständig) zum Abbau des vorhandenen Rohstoffes Schotter, stelle jedoch die wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG dar. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass rechtliche Hindernisse die tatsächliche Durchführbarkeit des Schotterabbaues auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft verhinderten. Auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht habe die belangte Behörde im Enteignungsverfahren den Sachverständigen angewiesen, die vermögensrechtlichen Nachteile der Beschwerdeführerin, die sich daraus ergäben, dass deren Schotterabbau durch die Leitungsanlage behindert bzw. zum Teil sogar unmöglich gemacht werde, nicht in dessen Überlegungen zur Ermittlung der Entschädigungszahlung miteinbezogen worden seien. Der Sachverständige habe nur die Industriegrundstücksentwicklung durch die Leitungsanlage, nicht jedoch die vermögensrechtlichen Nachteile, bezogen auf den Schotterabbau, bewertet.

In ihrem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 30. Oktober 2008, bezeichnet als "Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG", führt die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde habe hinsichtlich des möglichen Schotterabbaus eine entschädigungslose Enteignung durchgeführt. "Durch die völlige Entschädigungslosigkeit für die hinsichtlich ihres Schotterabbaues zu erwartenden vermögensrechtlichen Nachteile erachtet sich die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihre in § 20 Starkstromwegegesetz - StWG in Verbindung mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 71, normierten Rechten durch den angefochtenen Bescheid verletzt". Die Beschwerdeführerin erachtet § 20 lit. c StWG für verfassungswidrig und regt eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG durch den Verwaltungsgerichtshof an.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Zurückweisung der Beschwerde, in eventu deren Abweisung beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, welche mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 durch Vorlage von Urkunden ergänzt wurde.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 legte die mitbeteiligte

Partei eine weitere Urkunde vor.

Der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte, im Beschwerdefall maßgebliche § 20 des Starkstromwegegesetz 1968 hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):

"§ 20. Durchführung von Enteignungen

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde.

b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden."

Zu der hier maßgeblichen Bestimmung des § 20 lit. c Starkstromwegegesetz 1968 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0075, festgehalten:

"Da über die Ermittlung bzw. Neufestsetzung des von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrages über Antrag einer der Parteien das Gericht zu entscheiden hat, kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Kompetenz zur Überprüfung der Angemessenheit der im Verwaltungsverfahren zuerkannten Entschädigung zu. Soweit sich die Beschwerde gegen die Angemessenheit des Entschädigungsbetrages richtet, war sie daher als unzulässig zurückzuweisen."

Schon im hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/05/0234, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass er gegen die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Starkstromwegegesetzes keine Bedenken hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde vorausgehenden Beschluss vom 22. September 2008, B 1576/08-4, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 20 lit. c Starkstromwegegesetz 1968 die Legitimation zur Erhebung einer auf Art. 144 Abs. 1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof für nicht gegeben erachtet, wenn die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den bekämpften Bescheid außer Kraft zu setzen und geltend gemachte Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, gesetzlich vorgesehen ist.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - wie dem von ihr formulierten Beschwerdepunkt ausdrücklich zu entnehmen ist - nur im Recht auf angemessene Entschädigung verletzt. Auch ihr weiteres Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Höhe der zuerkannten Entschädigung.

Die Höhe der Enteignungsentschädigung nach § 20 Starkstromwegegesetz 1968, welche Bestimmung auf das Eisenbahnenenteignungsgesetz 1954 (nunmehr: Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz) verweist, bezieht sich auf alle durch die Einräumung der Dienstbarkeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/06/0019). Entscheidet über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde, ist im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten, dass danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe auf Grund eigener Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2004, Zl. 2002/06/0182, sowie auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung zitierten Erkenntnisse vom 23. Juni 2004, VfSlg 17.242, und vom 12. Oktober 2002, VfSlg 16.692). Eine derartige sukzessive Kompetenz ist auch in § 20 lit. c Starkstromwegegesetz 1968 vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher auch im Beschwerdefall keine Veranlassung, diese Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten.

Da sich das Beschwerdevorbringen nur auf die durch die Einräumung der Dienstbarkeiten verursachten Vermögensnachteile bezieht, die von der im § 20 Abs. 3 Starkstromwegegesetz 1968 normierten sukzessiven Gerichtskompetenz erfasst sind, erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 leg. cit. zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. November 2009

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