VwGH 2008/05/0178

VwGH2008/05/01786.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Dr. L W in Wien, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. Juli 2008, Zl. MA 64-4310/2006, betreffend Versagung einer Einlösung, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Wr §59 Abs1;
BauO Wr §59 Abs7;
BauO Wr §59 Abs8;
BauO Wr Art3 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BauO Wr §59 Abs1;
BauO Wr §59 Abs7;
BauO Wr §59 Abs8;
BauO Wr Art3 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Zum angefochtenen Bescheid

1. Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer als Eigentümer der EZ 1457 KG L um die Einlösung der - neben anderen Grundstücken dieser EZ inneliegenden - Grundstücke 166/1 und 166/2 gegen Entschädigung gemäß § 59 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO). Diese Grundstücke seien als Bauland ausgewiesen und bebaut gewesen, im Zug der Flächenwidmung sei diese Widmung durch eine Widmung Grünland - Erholungsgebiet Park ersetzt worden. Damit seien die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 BO erfüllt.

Der mit diesem Antrag befasste Amtssachverständige gab mit Schreiben vom 10. Juli 2006 folgende Stellungnahme ab:

"Die Liegenschaft EZ 1475 (früher EZ 878) bestehend aus den Grundstücken 163, 164/1, 164/2, 165/1, 166/1 und 166/2 ist altbebaut: Früher befand sich auf diesem Areal eine Mühle (Wirtschaftsgebäude auf Grundstück 164/1, Wohnhaus auf Grundstück 166/1) und später ein Teil der H-Werke (Chemische Fabrik). Jedenfalls bildeten die Grundstücke 163, 164/1, 164/2, 165/1, 166/1 und 166/2 stets eine grundbücherliche und eine wirtschaftliche Einheit, weshalb sie gemeinsam als Bauplatz im Sinne des Art. III BO anzusehen sind.

Mit PD 1759 wurde im Bereich der Grundstücke 166/1 und 166/2 die Widmung Parkschutzgebiet festgesetzt, wobei damals eine Bebauung unter Schonung des wesentlichen Baumbestandes in der Bauklasse I bis zu 10 % des Flächenausmaßes zulässig war.

Anlässlich der Aufhebung und Neufestsetzung des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes mit PD 6136 wurde das gesamte Areal der Liegenschaft EZ 1475 als Erholungsgebiet - Parkanlage, Grundfläche für öffentliche Zwecke gewidmet.

Mit dem derzeit geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan PD 7472 ist die Widmung Erholungsgebiet - Parkanlage lediglich in einem Teilbereich der Liegenschaft EZ 1475 festgesetzt, während für den restlichen Bereich Gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet gewidmet ist.

Folglich sind die Grundstücke 166/1 und 166/2 als Teil des Bauplatzes auf der Liegenschaft EZ 1475 anzusehen und es fällt entsprechend PD 7472 nur ein Teil dieses Bauplatzes in das Erholungsgebiet - Parkanlage. Da auf der verbleibenden Restfläche weiterhin ein Bauplatz geschaffen werden kann (und derzeit in dem zur Zl. MA 64 - 1501/2005 anhängigen Verfahren geschaffen wird), steht gem. § 59 Abs. BO kein Einlösungsanspruch zu.

Maßgebliches Plandokument:

PD 7472

Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.2004, Pr.Zl. 5093/2004-GSV

PD 6658

Gemeinderatsbeschluss vom 28.06.1995, Pr.Zl. 148 GPS/95

PD 6136

Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.1992, Pr.Zl. 4231/92

PD 5180

Gemeinderatsbeschluss vom 06.07.1973, Pr.Zl. 2224/73

PD 4009

Gemeinderatsbeschluss vom 27.09.1963, Pr.Zl. 2260/63

PD 2783

Gemeinderatsbeschluss vom 15.04.1955, Pr.Zl. 595/55

PD 1759

Genehmigung durch den amtsf. Stadtrat der Verwaltungsgruppe IV am 23.11.1945, Abt. IV/4(G 15)-1617/34"

Hiezu äußerte sich die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 14. August 2006 dahingehend, dass der EZ 1475 die Bauplatzeigenschaft mit einem Flächenausmaß von 12.588 m2 zugeschrieben würde, die jetzt genehmigte Baufläche aber weniger als die Hälfte betrage und damit ein Einlösungsanspruch nach der BO bestehe. Dazu stellte der Amtssachverständige mit Schreiben vom 7. September 2006 Folgendes fest:

"Die bebaubare Fläche des nun zur Zl. MA 64 - 1501/2005 beantragten Bauplatzes (Fläche = 7433 m2) beträgt entsprechend den festgesetzten Baufluchtlinien tatsächlich nur 2725 m2 und somit weniger als die Hälfte der ursprünglich bebaubaren Fläche. Allerdings bezieht sich diese Bestimmung des § 59 Abs. 1 BO nur auf Bauplätze, die nach dem 3. Mai 1930 genehmigt wurden, was jedoch für den gegenständlichen Bauplatz nicht zutrifft.

Außerdem wird hingewiesen, dass im Falle eines Anspruches gem. § 59 Abs. 1 BO stets der gesamte Bauplatz und nicht nur Teile von diesen einzulösen wären. Im vorliegenden Fall müsste der Antragsteller (sofern der Bauplatz nach dem 3. Mai 1930 genehmigt worden wäre) sein zur Zl. MA 64 - 1501/2005 anhängiges Grundabteilungsansuchen zurückziehen und die Einlösung des gesamten Bauplatzes bestehend aus den Grundstücken 163, 164/1, 164/2, 165/1, 166/1 und 166/2 beantragen. Denn die in die Parkanlage fallenden Teilflächen der gegenständlichen Liegenschaften wären nach Genehmigung und grundbücherlicher Durchführung der anhängigen Abteilung MA 64 - 1501/2005 nicht mehr als Teil des Bauplatzes, sondern als Teil eines Trennstückes im Grünland, Erholungsgebiet - Parkanlage anzusehen, womit wiederum kein Einlösungsanspruch bestehen würde.

Maßgebliches Plandokument:

PD 7472 Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.2004,

Pr.Zl. 5093/2004-GSV"

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 ersuchte daraufhin der Beschwerdeführer "zur Beschaffung von weiteren Unterlagen um ruhend Stellung des Verfahrens".

2. Mit Schreiben vom 15. April 2008 suchte der Beschwerdeführer um die Fortsetzung des Verfahrens an. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Das Gst. 166 in U wurde mit Kaufvertrag vom 14.01.1852 von W erworben und ging mit Vertrag vom 08.04.1865 und der Erklärung vom 06.10.1866 in den Besitz von E S und etwa 1881 in den seiner Erben über.

Bei der Neuanlage des Grundbuches etwa um 1880 wurde das Gst. 166 u.a. in die EZ 60 übertragen und in weiterer Folge als Gste. 166/1 und 166/2 in die EZZ 79, 887 und letztendlich in die EZ 1475 abgeschrieben.

Mit AB 4216 aus 1885 wurde das Gst. 166 in die Gste. 166/1 Garten und 166/2 Bauarea geteilt. Ein AB aus 1889 zeigt die Gste. 162/., 163/. und 164 als 'Einheit', nicht jedoch in Verbindung mit den Gsten. 166/1 und 166/2.

Mit Bescheid vom 10.09.1940 wurde für das Wohnhaus Gst. 166/2 die Neuerrichtung einer Senkgrube bewilligt (die alte Senkgrube wurde stillgelegt). Es ist dies die einzige aufliegende Baubewilligung bei der diese Gste. und nur diese angeführt sind.

Dieses Wohnhaus wurde im Krieg von Bomben zerstört und etwa Ende der 1940er Jahre abgetragen.

Zur Erhaltung des schönen Baumbestandes auf der Liegenschaft Gste. 165/1 und 166/1 wird mit PD 1759 vom 23.11.1945 die Widmung 'Parkschutzgebiet' festgesetzt, in welchem unter Schonung des Baumbestandes eine Bebauung in Bkl. I bis 10% des Flächenausmaßes zulässig ist (aus Motivenbericht). Damit wurden die bestehende/bestandene Bebauung und der parkähnliche Garten berücksichtigt. Diese Widmung bestand bis PD 5180 aus 1973. Der Grund der Abänderung war eine geplante Streckenführung der B 13a. Im bebaubaren Bereich (Gst. 166/2) wurde die Straße derart verbreitert, dass sie durch das Gebäude führte. Für den Rest der Liegenschaft wurde die Widmung 'Spk' festgesetzt, eine Widmung entsprechend der Nutzung bzw. des Zustandes.

Dass die Liegenschaft nach dem Krieg nicht mehr entsprechende den Bebauungsbestimmungen bebaut wurde, mag daran liegen, dass die H kein Interesse an einem Wohnhaus hatte und die Gste. 166/1 und 166/2 in betrieblicher Hinsicht nicht mit den östlich gelegenen Gsten. zusammenhängen.

Mit PD 6136 wurde für die Gste. 166/1 und 166/2 die Widmung wieder abgeändert und mit PD 7472 für Gst. 166/2 und einen Großteil des Gstes. 166/1 die Widmung 'Erholungsgebiet - Parkanlage' festgesetzt.

Die ursprüngliche Bauplatzfläche betrug etwa 3050 m2, heute liegen etwa 490 m2 im Bauland, sind jedoch nicht bebaubar, da sie in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche liegen.

Zusammenfassend sind die Gste. 166/1 und 166/2 als Bauplatz im Sinne des Art. III BO für Wien anzusehen, da

III. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Art. III BO lautet wie folgt:

"ARTIKEL III

(1) Die Bestimmungen der §§ 11, 20, 58 und 74 der Bauordnung gelten auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide. Abteilungs- und Baubewilligungen aber, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch nicht erloschen sind, jedoch nach den Bestimmungen dieser Bauordnung schon erloschen wären oder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen würden, behalten ihre Gültigkeit für den Rest ihrer bisherigen Dauer, längstens jedoch für ein Jahr vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes. Die im § 74 bestimmte Frist für die Vollendung von Bauten beginnt für die unter Wirksamkeit der bisherigen Gesetze begonnenen Bauten mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(2) Grundstücke, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen durch eine rechtswirksam gewordene behördliche Abteilungsbewilligung ausdrücklich zum Zwecke der Bebauung geschaffen worden sind, gelten auch im Sinne dieses Gesetzes als Bauplätze.

(3) Die Bestimmungen des § 13 haben auf Abteilungen keine Anwendung zu finden, die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits von den Grundbuchsgerichten bewilligt worden sind.

(4) Die Bestimmungen des § 50 gelten auch dann, wenn die Gemeinde vor Wirksamkeit dieses Gesetzes Grundflächen für neue Verkehrsflächen gegen Entgelt erworben hat.

(5) Auf bereits bestehende Baulichkeiten, für die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt worden ist, haben die Bestimmungen des § 48 und jene Bestimmungen Anwendung zu finden, die die Anwendung auf bestehende Baulichkeiten ausdrücklich vorsehen.

(6) Außerdem haben auch die Bestimmungen der §§ 93 Abs. 3, 96 Abs. 2, 101 Abs. 2, 107 Abs. 1 und 126 Abs. 4 für bestehende Baulichkeiten zu gelten. Die auf Grund des X. und XI. Abschnittes zu erlassenden Verordnungen haben auch zu bestimmen, ob und inwieweit diese Vorschriften auf bereits bestehende bauliche Anlagen Anwendung finden. In dieser Hinsicht können jedoch bauliche Änderungen nur so weit verlangt werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten unbedingt notwendig sind.

(7) § 90 Abs. 5 ist auf bestehende Baulichkeiten anzuwenden, wenn bewilligungspflichtige Bauführungen mehr als die Hälfte der im Gebäude befindlichen Wohnungen und Betriebseinheiten betreffen."

§ 59 Abs. 1 BO idF LGBl. Nr. 18/1976 lautet wie folgt:

"Einlösung von Liegenschaften

§ 59. (1) Fällt ein Bauplatz oder Baulos nach einer Abänderung des Bebauungsplanes zur Gänze in eine Verkehrsfläche oder in eine Grundfläche für öffentliche Zwecke oder wird die Widmung Bauland zur Gänze durch eine andere Widmung ersetzt, hat der Eigentümer gegen die Gemeinde einen Anspruch auf Einlösung gegen Entschädigung. Derselbe Anspruch besteht, wenn nur ein Teil des Bauplatzes oder Bauloses von einer solchen Abänderung des Bebauungsplanes betroffen wird und aus den verbleibenden Restflächen ein Bauplatz oder Baulos im Sinne des § 16 dieses Gesetzes nicht geschaffen werden kann oder die bebaubare Fläche eines nach dem 3. Mai 1930 genehmigten Bauplatzes oder Bauloses um mehr als die Hälfte beschränkt wird."

Gemäß § 59 Abs. 7 BO entscheidet über die Zulässigkeit der Einlösung und über die Höhe der Entschädigung die Landesregierung; betreffend die Höhe der Entschädigung steht es jeder Partei des Einlösungsverfahrens frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Einlösungsbescheides die Entscheidung des ordentlichen Gerichts zu begehren.

2. Die Beschwerde vertritt (aufbauend auf einer Darstellung des historischen Kontextes) die Auffassung, dass die beiden in Rede stehenden Grundstücke 166/1 und 166/2 spätestens ab der TZ 4217/1885, mit der die Parzelle 166 in die Grundstücke 166/1 (Garten) und 166/2 (Bauarea) geteilt wurde, als (separater) Bauplatz iSd Art. III BO anzusehen seien. Sie wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die in Rede stehenden Grundstücke 166/1 und 166/2 lediglich als Teile eines eine wirtschaftliche Einheit bildenden Bauplatzes gelten würden. Der BO sei der Begriff der wirtschaftlichen Einheit fremd. Maßgeblich sei vielmehr die Frage der Bauplatzeigenschaft anhand der Kriterien der BO (insbesondere mit Blick auf Art. III sowie §§ 16 und 17 leg. cit.). Dies zu prüfen habe die belangte Behörde unterlassen.

3. Die belangte Behörde hat den Spruch des angefochtenen Bescheids tragend darauf gestützt, dass die Grundstücke 166/1 und 166/2 zumindest seit Neuanlage des Grundbuchs eine Einheit gemeinsam mit den anderen Grundstücken der Einlage bildeten und damit gemeinsam mit den Grundstücken 163, 164/1, 164/2 und 165/1 als ein Bauplatz im Sinn des Art. III BO anzusehen seien. Nur ein Teil der aus allen diesen Grundstücken bestehenden EZ 1475 falle in die Widmungskategorie "Grünland - Erholungsgebiet - Parkanlage", auf dem verbleibenden Restfläche könne weiterhin ein Bauplatz geschaffen werden.

Art. III Abs. 2 BO verlangt aber die Klärung der Frage, ob ein Grundstück vor dem Inkrafttreten der BO mit 3. Mai 1930 (vgl. Art. VII BO sowie die Anmerkung hiezu bei Moritz, BauO für Wien, 4. Auflage, 2009, S 18) nach den bis dahin maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen durch eine rechtswirksam gewordene behördliche Abteilungsbewilligung ausdrücklich zum Zweck der Bebauung geschaffen wurde. Dazu ist es erforderlich, anhand der jeweils früher maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen näher aufzuzeigen, dass eine rechtswirksam gewordene behördliche Abteilungsbewilligung, diese Grundstücke betreffend, ausdrücklich zum Zweck der Bebauung erteilt wurde.

Im angefochtenen Bescheid fehlt eine nähere Begründung iS dieser Bestimmung für die dort als einheitlicher Bauplatz eingestuften Grundstücke. Damit kann nicht nachvollzogen werden, dass den Grundstücken auf der Liegenschaft EZ 1475 - wie die Behörde meint - (insgesamt) die Qualifikation als Bauplatz iSd Art. III Abs. 2 BO zukomme und daher die Grundstücke 166/1 und 166/2 als Teil des Bauplatzes auf der Liegenschaft EZ 1475 anzusehen seien. Auch vermögen etwa die sich auf das Grundstück 164/1 beziehenden Ausführungen in der Bescheidbegründung, dass das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude mit der Bezeichnung "Wohnungen" im Jahr 1913 in einem "Situations-Plan" in AB 33/1913 angeführt werde, eine solche umfassende Begründung nicht zu ersetzen.

4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

6. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden. Wien, am 6. September 2011

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