VwGH 2008/05/0040

VwGH2008/05/004028.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Jänner 2008, Zl. 3Ro-102-1/1-2008, betreffend Versagung der Genehmigung des Bebauungsplanes "Windpark Koralpe", zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §13 Abs7 litb;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §13 Abs7 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde hat mit Beschluss vom 13. Juli 2007 im Rahmen einer integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung gemäß § 31a und § 31b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wie folgt (auszugsweise) beschlossen:

"Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal vom 13.07.2007, Zl: 031-2/1/2004, mit der die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 467/1, KG 77130 Steinberg, im Ausmaß von ca. 520.668 m2 'Windpark Koralpe' erlassen wird.

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 31a und 31b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995), LGBl. Nr. 23/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 88/2005, wird verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Wirkungsbereich

(1) Diese Verordnung hat Gültigkeit für die Teilfläche des Grundstückes Nr. 467/1, KG 77130 Steinberg, im Ausmaß von ca. 520.668 m2 (200 m breiter Grundstreifen entlang der nördlichen Grundgrenze von den Koordinaten ...) wie in den Anlagen 1 und 2 abgebildet.

(2) Integrierende Bestandteile dieser Verordnung bilden die zeichnerischen Darstellungen in der Anlage 1 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes sowie in der Anlage 2 über die festgelegten Bebauungsbestimmungen.

2. Abschnitt: Flächenwidmung

§ 2 Änderung des Flächenwidmungsplanes

Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal

wird insofern abgeändert, als unter dem Punkt

01/2004 die Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 467/1 (Gesamtfläche 4.134.922 m2), KG 77130 Steinberg, im Ausmaß von ca. 520.668 m2 von bisher Grünland-Landwirtschaft (Alpe) in Grünland-Windkraftanlage, gemäß zeichnerischer Darstellung in der Anlage 1, festgelegt wird.

3. Abschnitt: Bebauungsbedingungen

...

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung der Kärntner Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung in Kraft."

In den Erläuterungen zur integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Windpark Koralpe" wird u.a. ausgeführt:

"1. Raumplanerische Begründungen

Anlass zur Änderung des Flächenwidmungsplanes (vgl. § 15 Abs. 2 Z b K-GplG):

Auf Grund der technologischen Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien in den letzten Jahren haben sich gegenüber dem rechtskräftigen bestehenden Flächenwidmungsplan die maßgeblichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Verhältnisse wesentlich geändert, sodass nunmehr die Ausweisung von Flächen mit der Widmung 'Grünland-Windkraftanlage' im Flächenwidmungsplan zur Erreichung des Planzieles einer 'effizienten und bestmöglichen Nutzung der standortgegebenen Energieträger' (wie im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde vorgesehen) möglich und sinnvoll ist.

Bedachtnahme auf Erfordernisse der Gemeinde (vgl. § 13 Abs. 5 und 7 K-GplG):

Im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes nach K-UPG wurde für den Planentwurf auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde Bedacht genommen, in dem die relevante Ist-Situation der Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter) dargestellt wurde, Auswirkungen des Planentwurfes auf die Schutzgüter abgeschätzt wurden sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder zum Ausgleich negativer Auswirkungen festgelegt wurden (siehe Umweltbericht, Teil III).

Die Konformität mit übergeordneten Zielen und Grundsätzen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, überörtlichen Entwicklungsprogrammen und sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes sowie raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes und anderer Planungsträger wurde ebenfalls im Zuge der Erstellung des Umweltberichtes nach K-UPG überprüft. Dazu wurde die Beziehung zu anderen Plänen und Programmen dargestellt (siehe Umweltbericht Teil II, Kapitel 2.4), Ziele des Umweltschutzes abgeleitet und der Planentwurf auf Zielkonformität geprüft (Umweltbericht, Teil II, Kapitel 4 und 5). Dabei wurde festgestellt, dass der Planentwurf einen hohen Zielerreichungsgrad aufweist. Die ermöglichte Nutzung der Windkraft ist ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz."

Der umgewidmete Bereich befindet sich in der nordöstlichen Gemeinderandzone der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal, südwestlich der Grenze zwischen den Bundesländern Kärnten und Steiermark. Die Grenze verläuft auf der Koralpe, in Nord-Süd-Richtung entlang des Hauptkammes zwischen dem Kleinen Speikkogel bis zum Ochsenofen. Im Nordwesten des geplanten Windparks befinden sich in ca. 1,2 km Entfernung die beiden Bauwerke der Radarstation Goldhaube. In der Natur handelt es sich bei der Umwidmungsfläche um eine almwirtschaftlich genutzte Zone mit einer mittleren Seehöhe von ca. 2.000 m. Die ca. 52 ha umfassende umgewidmete Fläche wird von land- und forstwirtschaftlichem Grünland-Ödland umschlossen. Im südlichen Teil quert die bestehende 380 kV-Leitung die Umwidmungsfläche.

Die Kärntner Landesenergieleitlinien 2007-2015 enthalten bezüglich der Nutzung der Energiequelle Windkraft folgende Ausführungen:

"Auf Grund der topografischen Gegebenheiten Kärntens für die Windenergieerzeugung und des daraus ergebenden Spannungsfeldes zwischen Fremdenverkehr und Landschaftsbild können keine generellen Windkrafteignungsflächen in Kärnten ausgewiesen werden und somit obliegt die Errichtung der Einzelprüfung."

Das zum Zeitpunkt der Flächenwidmungsplanänderung bestehende örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal aus dem Jahre 1992 beinhaltet ein gemeindebezogenes Energiekonzept. Es macht keine windenergiespezifische Aussage, beinhaltet jedoch alternative Energiegewinnungsformen und Optimierungsstrategien des Energieeinsatzes.

Im ÖEK werden die "Ziele des Energiekonzeptes - unter Berücksichtigung umwelttechnischer Neuerungen -" wie folgt formuliert:

"a) eine effiziente und bestmögliche Nutzung der standortgegebenen Energieträger (Stroh/Dung-Biogas, Holz, Sonnenergie), wobei die Nutzung des Gemeindeenergiepotenzials auch zu einer erhöhten Wertschöpfung der örtlichen Wirtschaft (Zuerwerbsmöglichkeit für die Land- und Forstwirtschaft) führen soll

b) Eine Optimierung des Energieeinsatzes (geringer Energieaufwand bei gleichem Nutzen, d.h. Nutzung des Energiepotenzials".

Als "Effiziente Nutzung standortgegebener Energieträger" werden im ÖEK die Errichtung einer zentralen Biomasseheizanlage, für landwirtschaftliche Betriebe mit intensiver Viehhaltung die Nutzung des Tierdunges (eventuell auch Stroh) in Form von Biogasanlagen und die Nutzung von Sonnenenergie in Form von Sonnenkollektoren genannt.

Die von der Umwidmung betroffenen Flächen sind im ÖEK als "Almregion (Erhaltung) und Freiraumerholung" (Karte 11 Funktionale Vorrangflächen) sowie als "Almregion - Ziel: Erhaltung des Landschaftspotenzials" (Karte 12 Entwicklungskonzept A) Funktionale Gliederung - Leitlinie) ausgewiesen.

(Das nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Gemeinderat der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal am 9. Oktober 2009 beschlossene Örtliche Entwicklungskonzept 2009 sieht nunmehr im Energiekonzept die Forcierung der erneuerbaren und in der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal standortgegebenen Energieträger und damit die Substituierung von fossilen, umweltbelastenden Brennstoffen auch durch Nutzung von Windkraft und Umweltwärme (Geothermie) vor und beinhaltet in diesem Zusammenhang unter "Maßnahmen/Unterziele" die "Errichtung eines Windparks auf der Koralpe, sofern die fachlichen und energiepolitischen Zielsetzungen dafür gegeben sind".)

Mit Schreiben vom 16. Juli 2007, bei der belangten Behörde eingelangt am 18. Juli 2007, ersuchte die Gemeinde St. Georgen im Lavanttal die Aufsichtsbehörde um Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Juli 2007. Über Aufforderung der Aufsichtsbehörde wurden von der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal mit Schreiben vom 24. Oktober 2007, bei der Aufsichtsbehörde eingelangt am 29. Oktober 2007, weitere erforderliche Unterlagen übermittelt.

Am 30. Oktober 2007 beauftragte die belangte Behörde ihren Amtssachverständigen mit der Erstellung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens. In seinem mit 4. Dezember 2007 datierten Gutachten führte der Amtssachverständige DI. J.K. zusammenfassend aus, dass die Umwidmung grundsätzlich den Kärntner Landesenergieleitlinien 2007-2015, dem neuen örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) der beschwerdeführenden Gemeinde und den technischen und sonstigen ortsplanungsrelevanten Detailgrundlagen entspräche. Betreffend die Wirtschaftlichkeit dieser Umwidmung (Windkraftanlage) sei diese unter Einbeziehung der aktuellen allgemein zugänglichen Förderungsmöglichkeiten (für alle alternativen Energiegewinnungsformen) zu prüfen und den geänderten energetischen und klimatischen Zielsetzungen (z.B. Kyotoprotokoll und Kärntner Landesenergieleitlinien 2007-2015) und seinen Anforderungen gegenüberzustellen und behördlich abzuwägen. Dies gelte sinngemäß auch für das Landschaftsbild, da die gegenständliche Umwidmung nicht den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes entspreche. Aus ortsplanerischer Gesamtsicht werde nach positiver Abklärung der Grundlagen diese Umwidmung in Grünland-Windkraftanlage befürwortet, wenn "betreffend die Erfordernisse des Naturschutzes und sonstiger rechtlicher Bedingungen" weitere - näher genannte - Voraussetzungen berücksichtigt würden und insoweit ein positives Ergebnis vorliege.

Der Raumordnungsbeirat hat in seiner Sitzung vom 9. Jänner 2008 den Beschluss gefasst, der Landesregierung zu empfehlen, der Flächenwidmungsplanänderung die Genehmigung zu versagen.

Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 10. Jänner 2008 wurde der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal das Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 4. Dezember 2007, bei der Aufsichtsbehörde eingelangt am 19. Dezember 2007, zur Kenntnis übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, "kurzfristig (bis Montag, dem 14. Jänner 2008) eine begründete und sachbezogene Stellungnahme anher abzugeben, widrigenfalls das vorliegende Gutachten dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen ist". Die beschwerdeführende Gemeinde wurde in diesem Schreiben auch in Kenntnis gesetzt, dass der Raumordnungsbeirat in seiner

25. Sitzung am 9. Jänner 2008 der Kärntner Landesregierung die Ablehnung der Flächenwidmungsplanänderung empfohlen habe.

Mit Schreiben vom 10. Jänner 2008 ersuchte die beschwerdeführende Gemeinde die Aufsichtsbehörde um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten des Raumplaners, welches ihr am selben Tag zugekommen sei, weil sie nicht in der Lage sei, innerhalb dieser kurzen Zeit (zwei Werktage) eine begründete und sachbezogene Stellungnahme abzugeben. Eine ordnungsgemäße Wahrung des Parteiengehörs innerhalb dieser kurzen Frist sei weder nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz noch nach dem AVG gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 2008, bei der beschwerdeführenden Gemeinde eingelangt am 16. Jänner 2008, wurde der gegenständlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanänderung "gemäß § 31b in Verbindung mit § 13 Abs. 7 und § 15 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, in der geltenden Fassung, die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit der von der beschwerdeführenden Gemeinde beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanänderung solle die Möglichkeit der Errichtung von acht Windkraftanlagen samt Erschließungen, Leitungen, Trafostationen und sonstigen baulichen Erfordernissen und Manipulationsflächen geschaffen werden. Durch die beschlossenen Bebauungsbedingungen (3. Abschnitt der Verordnung) würden insbesondere die Lage der einzelnen Windkraftanlagen und deren jeweilige maximale Gesamthöhe von 100 m festgelegt. Das Planungsgebiet liege oberhalb der Waldgrenze in der Alpinregion. Im südlichen Teil zwischen den geplanten Windkraftanlagen 6 und 7 quere die bestehende 380 kV-Leitung die Umwidmungsfläche. Das Projekt stehe in einem Spannungsverhältnis der öffentlichen Interessen an der Gewinnung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen einerseits und des Natur- und Landschaftsschutzes andererseits. Im Allgemeinen stünden bei der Stromerzeugung aus Windkraft den positiven Aspekten wie Ressourcenschonung, Luftreinhaltung und Klimaschutz negative Aspekte wie landschaftsästhetische Entwertung, Lärmemission, Schattenwurf, Störung der Fauna - insbesondere der Avifauna - und Beeinträchtigungen von Natur- und Kulturgütern gegenüber. Wenngleich die Gemeinde St. Georgen im Lavanttal bereits eine Abwägung der Interessen durchgeführt habe (Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates vom 13. Juli 2007), sei zu berücksichtigen, dass gesetzliche Rahmenbedingungen auch eine Gewichtung der abzuwägenden öffentlichen Interessen vorsähen. Soweit die Bestimmungen der Alpenkonvention und deren Durchführungsprotokolle nicht einer unmittelbaren Vollziehung durch die Behörden zugänglich seien, bildeten sie eine Richtschnur für die Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, da sie von den Vertragsparteien vor dem Hintergrund des Wechselspiels von Nutzungsansprüchen an den Alpenraum und Anforderungen eines nachhaltigen Natur- und Umweltschutzes vereinbart worden seien (Hinweis auf die Präambel der Alpenkonvention). Zwar schließe die Alpenkonvention samt ihren Durchführungsprotokollen in ihrem Geltungsbereich die Errichtung von Windkraftanlagen nicht von vornherein aus, die Gewinnung elektrischer Energie aus Windkraft werde aber im Protokoll Energie, BGBl. III Nr. 237/2002, auch nicht als eine ausdrücklich anzustrebende Art des Einsatzes erneuerbarer Energieträger erwähnt. Hingegen strebten die Vertragsparteien eine Verminderung der Beeinträchtigungen von Umwelt und Landschaft durch die energietechnischen Infrastrukturen mittels Vorsorgemaßnahmen bei neuen Anlagen an. Auch verpflichteten sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Förderung und zur bevorzugten Nutzung erneuerbarer Energieträger nur unter umwelt- und landschaftsverträglichen Bedingungen. Art. 2 des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege", BGBl. III Nr. 236/2002, lege als Grundverpflichtung fest, dass im Einklang mit diesem Protokoll sich jede Vertragspartei verpflichte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz, die Pflege und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft im Alpenraum, einschließlich der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Vielfalt und ihrer Lebensräume unter gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer ökologisch tragbaren Nutzung sicherzustellen. In beiden Protokollen verpflichteten sich die Vertragsparteien, die Ziele des Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen, insbesondere im Bereich Raumplanung und Siedlungswesen bzw. Raumordnung und Regionalentwicklung, um mögliche negative und widersprüchliche Auswirkungen im Alpenraum zu vermeiden. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige der Abteilung 20 - Landesplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung komme zu dem Ergebnis, dass durch den geplanten Windpark die Naturnähe und der Erholungswert einer einmaligen Landschaft verloren gehe. Es komme zu einer nachteiligen nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Landschaftscharakters. Die Auswirkungen seien so erheblich, dass das Vorhaben für die Koralpe nicht tragbar sei. Ferner zeigten die vorliegenden Untersuchungen, dass sich der geplante Windpark in einem Vogelzugskorridor befinde und das Gebiet Lebensraum von gefährdeten Vogelarten sei. Unter den Brutvögeln des Gebietes befänden sich auch Arten, die im Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgezählt seien. Durch den geplanten Windpark sei einerseits mit hohen Verlusten durch Vogelschlag und andererseits mit einer Verarmung der Vogelwelt im Untersuchungsgebiet zu rechnen. Darüber hinaus würden mit der Errichtung des Windparks großflächig Bestände einer vollkommen geschützten Pflanzenart, nämlich der Gemsheide (loiseleuria procumbens) vernichtet werden. Seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung seien im Zuge der Auflage des Planentwurfes sowie des Umweltberichtes wesentliche Bedenken geltend gemacht worden. Es sei zutreffend darauf hingewiesen worden, dass - wie auch im Umweltbericht erwähnt - unmittelbar angrenzend an das gegenständliche Planungsgebiet auf dem Gebiet des Bundeslandes Steiermark das Naturschutzgebiet "Seekar-Bärental" und das Landschaftsschutzgebiet "Koralpe" anschließe. Das jeweilige Schutzgebiet sei deshalb verordnet worden, um "die weit gehende Ursprünglichkeit seiner alpinen Landschaft" (Naturschutzgebiet "Seekar-Bärental") bzw. die "Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes" (Landschaftsschutzgebiet "Koralpe") sicherzustellen. Auch vor diesem Hintergrund komme der Amtssachverständige der Fachabteilung 17B/Hochbau und Baugestaltung - Fachstelle Bau- und Landschaftsgestaltung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in seiner eingehenden Beurteilung zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der beantragten Grünlandnutzung für die Energieerzeugungsanlage (Windkraft) auf der als Landschaftstypus und als Natur- bzw. Kulturlandschaft charakteristischen Koralm durch die Windenergieanlagen einschließlich der Nebenanlagen und des Straßenbaues eine Beeinträchtigung der Erlebbarkeit und des Bildes der Landschaft bewirkte und deren gegebene natürliche Ordnung und Harmonie nachteilig beeinträchtigen würde. Seitens der Fachabteilung 13B/Fachstelle Naturschutz werde für den Teilbereich Biotope und Ökosysteme und im Speziellen für den Fachbereich Ornithologie unter Hinweis auf die Darstellungen des Umweltberichtes festgehalten, dass trotz einiger Maßnahmen, die die Auswirkungen teilweise milderten, eine erhebliche Beeinträchtigung nicht auszuschließen sei. Die Abteilung 16/Landes- und Gemeindeentwicklung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung weise darauf hin, dass das alpine Gebiet der Koralm für die Region Südweststeiermark in Bezug auf die Erlebnisqualität und die bestehenden Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten von Bedeutung sei. Die alpine Region Koralm sei ein räumlicher Schwerpunkt für das regionale Leitthema "Wandern", aus dem heraus unter anderem der "Koralmkristall-Trail" als ein regionales Leitprojekt umgesetzt worden sei. Die Beeinträchtigung der Wandermöglichkeiten und der Einfluss auf die Erlebnisqualität durch den Bau des Windparks, besonders durch die geplante Routenänderung, seien aus der Sicht der Regionalentwicklung erheblich. Ferner sei als ein regionales Leitprojekt ein Biosphärenpark im Bereich der Koralm geplant, wobei hier einer länderüberschreitenden Zusammenarbeit eine große Bedeutung beigemessen worden sei. Das regionale Entwicklungsprogramm für die direkt an das Planungsgebiet angrenzende Planungsregion Deutschlandsberg läge im Verordnungswortlaut den Teilraum "Bergland über die Waldgrenze" mit folgender Zielsetzung fest: "Das alpine Erscheinungsbild der Koralm und die besondere Eingriffssensibilität dieses Teilraumes ist bei allen Planungsmaßnahmen, ..., zu berücksichtigen." Diese Feststellung beziehe sich besonders auf die möglichen Auswirkungen von baulichen Maßnahmen aller Art auf das Landschaftsbild. Das gegenständliche Planungsgebiet im Bereich der Koralm liege direkt an der Landesgrenze zur Steiermark und sei von steirischer Seite bis weit über das Grazer Feld hin einsehbar. Die gegenständliche Maßnahme stelle in jedem Fall eine erhebliche Auswirkung auf das bestehende Erscheinungsbild der Koralm dar. Die Aussage im Umweltbericht, dass der gegenständliche Planentwurf und das Planungsziel im Einklang mit den Plänen und Programmen des Landes Steiermark stünden, könne aus der Sicht der Regionalplanung daher nicht nachvollzogen werden. Dagegen könne sich die Landes- und Regionalplanung den Aussagen im Umweltbericht betreffend der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen, die im Bereich des Schutzgutes Landschaft in Bezug auf die potenzielle Wirkung der visuellen, ästhetischen Änderungen getroffen worden seien, anschließen. Es sei jedenfalls von einer wesentlichen Umweltauswirkung in diesem Bereich auszugehen. Auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Untersuchungen und der gutachterlichen Beurteilungen stehe fest, dass der geplante Windpark Koralpe erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie den Charakter der Landschaft, die Vogelwelt und die Pflanzenwelt in diesem alpinen Bereich haben würde. Gegenteilige Stellungnahmen und Bewertungen der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal erwiesen sich als nicht geeignet, diese Bedenken zu entkräften. Nach Art. 7a K-LVG sei die heimische Tier- und Pflanzenwelt in ihrem Artenreichtum und ihrer Vielfalt zu erhalten; ihre natürlichen Lebensräume seien zu schonen und zu bewahren. Die Eigenart und die Schönheit der Kärntner Landschaft, die charakteristischen Landschafts- und Ortsbilder sowie die Naturdenkmale und Kulturgüter Kärntens seien zu bewahren. Grund und Boden seien sparsam und schonend zu nutzen; eine Zersiedelung sei zu vermeiden; Verkehrswege seien umweltgerecht zu planen und herzustellen. Das Kärntner Raumordnungsgesetz räume zwar ein, dass die räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft langfristig sowohl in zentralörtlichen wie in peripheren Bereichen unter Bedachtnahme auf die jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten zu sichern und zu verbessern seien; dabei sei insbesondere auf die Standorterfordernisse für die Ansiedlung und Erweiterung von Betrieben der Industrie und des Gewerbes, von Dienstleistungsbetrieben und Betrieben und Anlagen der Energieversorgung, die künftige Verfügbarkeit von Roh- und Grundstoffen, die Arbeitsmarktsituation, aber auch die zu erwartenden Beeinträchtigungen benachbarter Siedlungsräume und der naturräumlichen Umwelt Bedacht zu nehmen (Hinweis auf § 2 Abs. 1 Z. 1, 2, 6 und 8 des Kärntner Raumordnungsgesetzes). Das Kärntner Raumordnungsgesetz lege darüber hinaus fest, dass die natürlichen Lebensgrundlagen möglichst zu schützen und pfleglich zu nutzen seien. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Vielfalt und die Eigenart der Kärntner Landschaft und die Identität der Regionen des Landes seien zu bewahren. Gebiete, die sich für die Erholung eignen, insbesondere im Nahbereich von Siedlungs- und Fremdenverkehrszentren, seien zu sichern und nach Möglichkeit von Nutzungen freizuhalten, die den Erholungswert nicht bloß geringfügig beeinträchtigten (Hinweis auf § 2 Abs. 1 Z. 1, 2 und 6 des Kärntner Raumordnungsgesetzes). Windkraftanlagen in besonders exponierten Lagen der Alpenregion seien auf Grund ihrer Fernwirksamkeit kritisch zu sehen. Das wirtschaftliche Interesse an der Gewinnung erneuerbarer Energie stehe dem Interesse an der Bewahrung von sensiblen Lebensräumen und Landschaftsbereichen gegenüber. Hier träfen wirtschaftliche Nutzungsansprüche auf die vorhandenen ökologischen und trotz der vorhandenen 380 kV-Leitung dennoch gegebenen landschaftsästhetischen Werte dieses Gebietes, welches zudem als Erholungs- und Erlebnisraum eine wesentliche Grundlage für den alpinen Tourismus darstelle. Nach § 2 Abs. 2 Z. 5 Kärntner Raumordnungsgesetz seien absehbare Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen des Raumes nach Möglichkeit zu vermeiden. Ferner sei bei allen raumbedeutsamen Planungen auf die Lebensbedingungen künftiger Generationen Rücksicht zu nehmen, wobei ein Ausgleich zwischen den berechtigten Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung und der Ökologie anzustreben sei (§ 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit.). Vor allem aber hätten sich im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 1 Kärntner Raumordnungsgesetz ordnende Maßnahmen in den Teilräumen in die Ordnung des Gesamtraumes einzufügen und sei auf ordnende Maßnahmen in benachbarten Teilräumen der angrenzenden Länder und des benachbarten Auslandes nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. In Anbetracht dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen erweise sich die Abwägung der berührten Interessen durch die Gemeinde St. Georgen im Lavanttal als nicht haltbar. Angesichts der gravierenden Auswirkungen dieses Projektes stehe die Nutzung der Windkraft in keinem vertretbaren Verhältnis zu den zu erwartenden Belastungen für die Natur und die Umwelt dieses hochalpinen Gebietes, zumal die geplanten Windkraftanlagen auch in einem der exponiertesten Bereiche situiert werden sollen, sodass eine Einsehbarkeit in weiten Teilen der Bundesländer Kärnten und Steiermark gegeben sei. Unter den vorangehend dargestellten Rahmenbedingungen widerspreche die gegenständliche integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Windpark Koralpe" somit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung in Kärnten.

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass das geltende örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal zwar Aussagen über alternative Energiegewinnungsformen (Biogas, Holz, Sonnenenergie) und Optimierungsstrategien des Energieeinsatzes, die zum Zeitpunkt der ÖEK-Erstellung (1990 bis 1992) allgemeiner Informationsstand der Gemeinde gewesen seien, beinhalte, eine standörtliche Zuordnung von Energieerzeugungsanlagen aus Windkraft jedoch nicht getroffen werde. Auf Grund der massiven räumlichen Auswirkungen von Windkraftanlagen erscheine eine Standortuntersuchung unter Berücksichtigung der oben dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen auf der Ebene des ÖEK notwendig. Auch wenn sich derzeit das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal in Überarbeitung befinde und nach den ersten Ergebnissen ein Standort für Windkraftanlagen auf der Koralpe als erstrebenswert angesehen werden möge, sei dennoch hervorzuheben, dass eine derart großflächige Inanspruchnahme der freien Landschaft in der Alpenregion mit dem geltenden ÖEK nicht in Einklang zu bringen sei. Die gegenständliche integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Windpark Koralpe" nehme somit nicht ausreichend auf die im ÖEK festgelegten Ziele der örtlichen Raumordnung Bedacht, da dieses für diese Almregion die Erhaltung des Landschaftspotenzials als Ziel postuliere. Demnach widerspreche die zur Genehmigung beantragte integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung auch den Zielsetzungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die beschwerdeführende Gemeinde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die gemäß § 31a und § 31b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes hatte die beschwerdeführende Gemeinde die Grundsätze der §§ 13 bis 15 leg. cit. zu beachten.

Gemäß § 15 Abs. 1 K-GplG 1995 darf der Flächenwidmungsplan nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden.

Die beschwerdeführende Gemeinde stützt in den Erläuterungen zur gegenständlichen Verordnung die beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes auf § 15 Abs. 2 lit. b K-GplG 1995 und erachtet die Änderung des Flächenwidmungsplanes im beschlossenen Umfang zur Erreichung des im ÖEK vorgesehenen Planzieles einer "effizienten und bestmöglichen Nutzung der standortgegebenen Energieträger" für geboten.

Nach § 15 Abs. 2 lit. b K-GplG 1995 ist der Flächenwidmungsplan zu ändern, wenn dies durch die Erstellung oder Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 2) erforderlich wird oder sich die für die örtliche Raumplanung sonst maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen oder kulturellen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Für das Verfahren bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten aber auch die Bestimmungen der §§ 13 und 14 K-GplG 1995. Insbesondere dürfen keine Versagungsgründe nach § 13 Abs. 7 leg. cit. der Änderung des Flächenwidmungsplanes entgegenstehen.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 13 K-GplG 1995 lauten:

"...

(5) Der Flächenwidmungsplan bedarf - ausgenommen in den Fällen des § 16 - zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan mit Erläuterungen, aus denen hervorgeht, inwieweit auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde Bedacht genommen wurde, unter Anschluss der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Werden die Erläuterungen oder die sonstigen Unterlagen nicht beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

...

(7) Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung über die

Genehmigung dem Raumordnungsbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme

innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Die

Genehmigung ist zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan

a) den Zielen und Grundsätzen des § 2 des Kärntner

Raumordnungsgesetzes, einem überörtlichen Entwicklungsprogramm

oder sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes

widerspricht,

b) die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und

kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die

im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Ziele der

örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt,

c) auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen

und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht

Bedacht nimmt,

d) raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes

sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im

öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt oder

e) sonst gesetzwidrig ist.

...

(8) Für die Frist, innerhalb der die Entscheidung zu treffen ist, gilt die Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG sinngemäß. Die Frist beginnt mit der Übermittlung der vollständigen Unterlagen nach Abs. 5 zweiter Satz zu laufen. Wird der Gemeinde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung zugestellt, gilt die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes als erteilt.

..."

Aus den Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde die Versagungsgründe des § 13 Abs. 7 lit. a, b und c K-GplG 1995 für gegeben erachtet.

Nach dem im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gültigen örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) der beschwerdeführenden Gemeinde ist die von der Umwidmung betroffene Almregion für die Freiraumerholung bestimmt und als Ziel die Erhaltung des Landschaftspotenzials festgelegt. In diesem ÖEK werden zwar alternative Energiegewinnungsformen wie Biogas, Holz und Sonnenenergie, nicht jedoch die Gewinnung von Windenergie angesprochen. Eine standörtliche Zuordnung von Energieerzeugungsanlagen aus Windkraft ist darin nicht erwähnt.

Aus den von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Beschluss über die Änderung des Flächenwidmungsplanes in den Erläuterungen zur integrierten Flächenwidmung und Bebauungsplanung genannten Gutachten und Untersuchungen ergibt sich zweifelsfrei, dass eine Errichtung von Windkraftanlagen auf den hiefür vorgesehenen Grundflächen erhebliche Auswirkungen für die Landschaft und das Landschaftsbild mit sich bringt.

Aus all dem folgt, dass mit der beschlossenen integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Windpark Koralpe" die beschwerdeführende Gemeinde nicht ausreichend auf die im geltenden ÖEK festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung Bedacht genommen hat, weshalb die belangte Behörde zutreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung versagt hat.

Da für die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes bereits ein Grund ausreicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 99/06/0071) und jedenfalls der Versagungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 7 lit. b zweiter Fall K-GplG 1995 von der belangten Behörde zutreffend angenommen wurde, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht auf Parteiengehör deshalb verletzt worden ist, weil ihr durch die belangten Behörde eine zu kurze Frist für die Stellungnahme zum Sachverständigengutachten, welches Grundlage für die angefochtene Entscheidung ist, eingeräumt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. September 2010

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