Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. August 2008 hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol über Antrag der mitbeteiligten Partei im Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe der Lieferung eines Flughafenlöschfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung des Inhaltes erlassen, dass der Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werde, die eingehenden Angebote zu öffnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 20. August 2008 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 hat die belangte Behörde den Nachprüfungsantrag der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen und die gegenständliche einstweilige Verfügung aufgehoben.
Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof äußerte sich die Beschwerdeführerin dazu mit Schriftsatz vom 18. November 2008, dass sie durch den Bescheid vom 14. Oktober 2008 klaglos gestellt worden sei. Sie wies allerdings darauf hin, dass die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2008 durch die mitbeteiligte Partei noch nicht abgelaufen sei. Es bestehe die theoretische Möglichkeit, dass einer derartigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
Eine telefonische Nachfrage beim Verfassungsgerichtshof sowie eine Einsicht in die Datenbank des Verwaltungsgerichtshofes haben ergeben, dass bei keinem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2008 anhängig ist.
Da die vorliegend angefochtene einstweilige Verfügung inzwischen aufgehoben ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nachträglich weggefallen. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 27. Juni 2007, Zlen. 2004/04/0193 und 2005/04/0141).
Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wenn keine
Gegenstandslosigkeit eingetreten wäre, wurde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 14. Jänner 2009
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