Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. April 2008 wurden der Antragstellerin die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe Finanzdienstleistungsassistent, Warenpräsentator und Massage, eingeschränkt auf klassische Massage, an einem bestimmt bezeichneten Standort entzogen. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin nach ihrem Vorbringen am 2. Juni 2008 zugestellt.
Mit dem vorliegenden, am 5. August 2008 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Gewerbeentziehungsbescheid. Dazu bringt die Antragstellerin vor, dass sie bis zum letzten Tag der sechswöchigen Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die dafür erforderlichen Gebühren nicht aufbringen habe können. Aus diesem Grund habe ihr rechtsfreundlicher Vertreter am 14. Juli 2008, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gestellt. Dieser Antrag sei irrtümlich an die belangte Behörde adressiert worden. Dieser Irrtum sei erst durch ein am 22. Juli 2008 eingelangtes Schreiben der belangten Behörde aufgeklärt worden. Die Antragstellerin sei somit durch ein auf einem Versehen minderen Grades ihres Rechtsvertreters beruhendes unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung des Verfahrenshilfeantrages gehindert worden.
Gleichzeitig holt die Antragstellerin den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nach.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der hg. Rechtsprechung trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außeracht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/04/0181).
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin hat ihr Rechtsvertreter den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde irrtümlich an die belangte Behörde gerichtet. Hiebei handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht um ein Versehen minderen Grades, weil einem beruflichen Parteienvertreter klar sein muss, dass der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht bei der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde, die Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist, einzubringen ist. Weiters muss einem beruflichen Parteienvertreter bewusst sein, dass ein erst am letzten Tag der dafür offenstehenden Frist zur Post gegebener Antrag auch nicht mehr rechtzeitig gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet werden kann, weshalb gerade in solchen Fällen besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, den Antrag bei der richtigen Stelle einzubringen.
Da das Vorbringen der Antragstellerin somit nicht geeignet ist, einen Wiedereinsetzungsgrund darzutun, war der vorliegende Antrag abzuweisen.
Wien, am 3. September 2008
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