VwGH 2008/04/0035

VwGH2008/04/003525.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X Societa a Responsibilita Limitata (X s.r.l.) in Y (Italien), vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 15, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 28. Jänner 2008, Zl. N/0115-BVA/02/2007-26, betreffend Nachprüfung eines Vergabeverfahrens (mitbeteiligte Parteien:

1. Bund, Burghauptmannschaft Österreich in 6020 Innsbruck, Rennweg 1, Präsidialstiege, 2. A Restaurierungswerkstätten GmbH in B (Deutschland); weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Normen

BVergG §129 Abs1 Z2;
BVergG §20 Abs1;
GewO 1973 §2 Abs9 impl;
GewO 1994 §2 Abs1 Z7;
GewO 1994 §2 Abs11;
GewO 1994 §373c;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
BVergG §129 Abs1 Z2;
BVergG §20 Abs1;
GewO 1973 §2 Abs9 impl;
GewO 1994 §2 Abs1 Z7;
GewO 1994 §2 Abs11;
GewO 1994 §373c;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Vergabeverfahren:

Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Bescheides liegt dem Beschwerdefall das Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten, Raumschale" des Bundes, Burghauptmannschaft Österreich, als öffentlicher Auftraggeber und vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmitbeteiligte Partei (im Folgenden: Auftraggeber) zugrunde. Die Bekanntmachung der Ausschreibung zu diesem Vergabeverfahren wurde am 29. August 2007 im ABl. 2007/S 165-204631 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der ausgeschriebene Auftragsgegenstand wurde vom Auftraggeber als "Bauleistung, Ausführung" qualifiziert und sollte in Form eines offenen Verfahrens nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden. Die Öffnung der Angebote erfolgte am 21. September 2007.

In den Allgemeinen Bestimmungen der Ausschreibung wurde betreffend die Befugnis eines Bieters wie folgt (unter anderem) festgelegt:

"…

 

00.11.11

Zum Nachweis der Befugnis werden verlangt.

  

00.11.11A

Nachw.Befugnis/Berechtigung

 

Nachweis der Gewerbeberechtigung oder Befugnis.

00.11.11C

Ausnahmegenehmigung ausl. Unternehmen

 

Von nicht österreichischen Firmen auch der Nachweis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß Gewerbeordnung"

Im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung wurde in der Ausschreibungsunterlage unter anderem Folgendes festgelegt:

"PROJEKT-KURZBESCHREIBUNG - ALLGEMEINES ZUM LV

2.0 BAUMASSNAHMEN

Alle Bauarbeiten werden unter Rücksichtnahme und im Hinblick auf die hochwertige bauliche Substanz durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Bauteile im 2. OG (Prunkräume und Kaiserappartements - Museum), aber auch für die Bauteile im 1. OG. Die historisch wertvollen Gebäudeteile an Wand, Decke und Boden befinden sich hier - durch mehrfache Adaptierungsarbeiten bedingt -

in unteren Schichten. Es gilt daher, die Bauarbeiten derart auszuführen, dass die historisch wertvolle Substanz keinen oder nur einen minimalen Schaden nimmt.

4.0 BAUPHASE II 01/2008 - 11/2008

Hauptaugenmerk gilt den restauratorischen Maßnahmen an Boden,

Wand und Decke.

00.12.05G Z Abstimmung der Leistung mit BDA

Grundsätzlich wird angekündigt, dass alle restauratorischen Maßnahmen behördenseitig durch das BDA Innsbruck begleitet werden. Diese Begleitung erfolgt generell (gem. Bescheid des BDA) und speziell (nach themenbezogener, telefonischer Vereinbarung mit Hrn. DI J(..)/BDA Innsbruck). Daraus resultierende Aussagen, Ergebnisse, Beschlüsse, Vorgangsweisen sind in Kurzform durch den AN schriftlich darzustellen und (EDV-mäßig) an folgenden Verteiler zu übermitteln.

71 Z Restaurierungsarbeiten-Raumschale

Vorbemerkungen:

ALLGEMEINES:

Das vorliegende Leistungsverzeichnis beinhaltet Restaurierungsarbeiten. In dieser Leistungsgruppe werden (in Abweichung und Ergänzung zum Standard-LBH) die Restaurierungsarbeiten für die Raumschale (Wände und Decken) ausgeschrieben. Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung sind die Restaurierungsarbeiten der Raumschale, d.h. der raumumfassenden Hülle bestehend aus Wänden (von OK Fußboden bis UK Decke) und Decken. Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen und Arbeitsschritte vorgesehen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin (gemäß § 320 Abs. 1 BVergG 2006) verneint, weil ihr Angebot vom Auftraggeber gemäß § 129 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006 noch vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auszuscheiden gewesen wäre (vgl. hiezu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller, etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2006/04/0037).

2. Konkret geht die belangte Behörde davon aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, zeitgerecht (vor Ablauf der Angebotsfrist) gemäß § 20 Abs. 1 BVergG 2006 den Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag gemäß § 373c GewO 1994 auf Anerkennung beigebracht habe.

§ 20 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2006 in der (ausgehend vom Zeitpunkt der Angebotseröffnung maßgeblichen Fassung) BGBl. I Nr. 17 (BVergG 2006) lautet wie folgt:

"Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig sind und die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den §§ 373c, 373d und 373e der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, durchführen oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, einholen müssen, haben die entsprechenden Anträge möglichst umgehend zu stellen. Der Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung oder eine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung muss spätestens im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung vorliegen. Sie haben vor Ablauf der Angebotsfrist den Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben."

Gemäß § 129 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006 hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, auszuscheiden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz (unter anderem) auf die Ausübung der schönen Künste (Abs. 11) nicht anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 11 GewO 1994 ist unter Ausübung der schönen Künste im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 7) die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist.

3. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid im Ergebnis ein, sie habe den Nachweis einer Antragstellung nach § 373c GewO 1994 nicht beibringen müssen, da die ausgeschriebene Leistung von der Ausnahme des § 2 Abs. 1 Z. 7 iVm Abs. 11 GewO 1994 umfasst sei.

Nach dieser Bestimmung ist wesentlich, ob es sich bei den ausgeschriebenen Leistungen um die Ausübung der schönen Künste im Sinne des § 2 Abs. 11 zweiter Satz GewO 1994 handelt. Danach zählt die Restaurierung von Kunstwerken dann als Ausübung der schönen Künste, "wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist".

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/04/0113, zur inhaltsgleichen Regelung des § 2 Abs. 9 GewO 1973 im (fallbezogenen) Zusammenhang mit Ausbesserungsarbeiten mit Furnierteilen an einem alten Kasten Folgendes ausgeführt: Der dortige Beschwerdeführer hatte darauf hingewiesen, dass sich bei der von ihm durchgeführten Restaurierung des aus dem frühen 18. Jahrhundert stammenden Kastens das Erfordernis der nachgestaltenden künstlerischen Fähigkeit für diese Tätigkeiten aus dem Zweck ergebe, durch Abstimmung des Farbtones und des Gesamtbildes den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. In Hinsicht auf diesen Einwand sah es der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis für notwendig an, sachverhaltsbezogene Feststellungen über das vom dortigen Beschwerdeführer aufgezeigte Gesamtbild der die gegenständliche Restaurierung bildenden Tätigkeiten zu treffen. Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung für die Beurteilung, ob eine Restaurierung von Kunstwerken als Ausübung der schönen Künste gelten kann, das Gesamtbild bzw. der Gesamtzusammenhang der die Restaurierung bildenden Tätigkeiten. Diese ist - so das zitierte Erkenntnis - einer rechtlichen Würdigung am Maßstab des (nunmehr) § 2 Abs. 11 zweiter Satz GewO 1994 zu unterziehen.

Diese Bestimmung stellt - ihrem Wortlaut nach - darauf ab, dass die Restaurierung im Sinne einer Wiederherstellung von Kunstwerken dann (als Ausübung der schönen Künste) nicht unter die Bestimmungen der GewO 1994 fällt, wenn eine "nach"gestaltende künstlerische "Fähigkeit" für die Wiederherstellung des Kunstwerkes erforderlich ist.

4. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, die Leistungsbeschreibung der vorliegenden Ausschreibung zeige, dass die ausgeschriebenen Leistungen überwiegend handwerklichen Charakter aufwiesen und kein Raum für nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten bestehe. Vielmehr seien nach Auffassung der belangten Behörde die Teilbereiche des Auftragsgegenstandes, in welchem möglicherweise Fähigkeiten eines Kunsthandwerkers von Nutzen sein könnten, mit insgesamt maximal 7 % der Gesamtleistung zu bewerten.

Diese Auffassung überzeugt nicht:

Unstrittig handelt es sich vorliegend um die Restaurierung im Sinne einer Wiederherstellung eines Kunstwerkes nach § 2 Abs. 11 zweiter Satz GewO 1994. Wesentliches Ziel der vorliegend ausgeschriebenen Maßnahmen ist es, "die Bauarbeiten derart auszuführen, dass die historisch wertvolle Bausubstanz keinen oder nur einen minimalen Schaden nimmt".

Wie im sogenannten "historisch-ästhetischen Restaurierungskonzept" (Punkt 71.00.010 Z, Unterpunkt 1.1. der Ausschreibung) dargestellt, ist es Ziel der Maßnahmen, die "historischen Kontinuitäten der Räume" in die museale Nutzung und ihre Präsentationskonzepte zu integrieren. Dabei sollen freigelegte historische Ausstattungsphasen verschiedener Zeit einbezogen und neuwertige Erscheinungen der jeweiligen Oberflächen bewusst vermieden werden. Wesentliche Befundstellen (sogenannte "Schichtenttreppen") und Musterflächen sollen daher erhalten bleiben und dort, wo sie störend wirken, - so die Ausschreibung ausdrücklich - "anpassend" zugedeckt werden.

Ein Teil des Maßnahmenkonzeptes ist es daher, die vorhandenen historischen Oberflächen "mit Anpassungen an definierte historische Raumphasen und der Erhaltung von normalen Alterungsspuren als optisch ablesbare Spuren von Geschichte" zu reinigen und zu stabilisieren. Vorgesehen ist auch eine "Orientierung der Oberflächenbehandlungen bzw. Ergänzungen und Retuschen an den historischen Techniken". So wird in der vorliegenden Ausschreibung etwa für die Deckenmalerei und die Malerei in den Spiegelfeldern des Riesensaales (Punkt 71.20.030 Z 085) neben einer (komplex beschriebenen) Durchführung einer Entsalzung auch vorgegeben, dass störende oder gefährdete Fehlstellen geschlossen und gegebenenfalls bei Angleichung des Glanzes der Kittung an jene der Umgebung farblich integriert werden. Alle restauratorischen Maßnahmen werden auch speziell durch das Bundesdenkmalamt Innsbruck begleitet.

Insgesamt zeigt daher bereits das in der Ausschreibung enthaltene "historisch-ästhetische Restaurierungskonzept", insbesondere die darin verlangte Einbeziehung von freigelegten historischen Ausstattungsphasen verschiedener Zeiten und die bewusste Vermeidung einer neuwertigen Erscheinung der jeweiligen Oberflächen (vgl. Punkt 71.00.010 der Ausschreibung), dass für die in der Ausschreibung geforderte Restaurierung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1984 die Abstimmung des Farbtones und des Gesamtbildes eines Kastens aus dem 18. Jahrhundert als nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erfordernde Tätigkeit angesehen.

Bestätigt wird dies durch Punkt 00.11.22E Z der Ausschreibung ("Qualifikation der Mitarbeiter"), nach dem vom Bieter "Angaben zur Qualifikation für 5, dem Unternehmen angehörenden Mitarbeiter, die für die Durchführung der Leistungen vorgesehen sind" verlangt werden. Diese Angaben müssen sich auf die angebotenen Leistungen und Fachdisziplinen beziehen, wobei beispielhaft ausschließlich Restauratoren angeführt werden (z.B. Holzrestauratoren). Danach kann der Ausschreibung wohl nicht entnommen werden, der Auftraggeber habe einerseits ausschließlich Restauratoren für die Durchführung der ausgeschriebenen Maßnahmen fordern wollen und andererseits aber nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten, die - wie oben dargestellt - bereits bei der Abstimmung des Farbtones und des Gesamtbildes eines Kunstwerkes erforderlich sind, keineswegs für erforderlich gehalten.

Auch die belangte Behörde anerkennt, dass das eingesetzte Personal nach der vorliegenden Ausschreibung jedenfalls in Teilbereichen über hochqualifizierte handwerkliche bzw. kunsthandwerkliche Fertigkeiten verfügen müsse. Sie ist jedoch der Auffassung, es komme auf das Überwiegen entweder der künstlerischen oder der handwerklichen Aspekte an und geht davon aus, im Beschwerdefall seien die Teilbereiche des Auftragsgegenstandes, in welchen möglicherweise Fähigkeiten eines Kunsthandwerkers von Nutzen sein könnten, mit insgesamt maximal 7 % der Gesamtleistung zu beziffern. Zu dieser Auffassung ist zunächst festzuhalten, dass die von der belangten Behörde hiefür angeführte hg. Rechtsprechung ausschließlich das Abgabenrecht betrifft (so ausdrücklich etwa das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 15. September 1993, Zl. 91/13/0237). Hingegen stellt § 2 Abs. 11 GewO 1994 - wie oben dargelegt - entscheidend darauf ab, dass eine "nach"gestaltende künstlerische "Fähigkeit" für die Wiederherstellung des Kunstwerkes erforderlich ist. Selbst wenn eine solche nachgestaltende künstlerische Fähigkeit nur im Ausmaß von 7 % für die Restaurierung des vorliegenden (Bau)Kunstwerkes erforderlich sei, so ist sie dennoch im Sinne des § 2 Abs. 11 GewO 1994 zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich, sodass die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahmebestimmung erfüllt sind.

5. Ausgehend davon erweist sich die oben dargestellte Auffassung der belangten Behörde, das Angebot der Beschwerdeführerin wäre auszuscheiden gewesen, als inhaltlich rechtswidrig. Bei diesem Ergebnis auf Grund des innerstaatlichen Rechts war auf das in der Beschwerde enthaltene Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH nicht näher einzugehen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das auf einen Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 1.800,-- samt zusätzlicher Umsatzsteuer gerichtete Kostenbegehren war abzuweisen, weil als Schriftsatzaufwand nur der in der zitierten Verordnung bestimmte Pauschalbetrag gebührt, in welchem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 25. Jänner 2011

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