VwGH 2008/03/0175

VwGH2008/03/01758.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F M in F, bei Beschwerdeeinbringung vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Ritter-von-Gersdorf-Straße 619, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 10. November 2008, Zl Wa-49/3/08, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

SPG 1991 §81;
SPG 1991 §82;
WaffG 1996 §12 Abs1;
SPG 1991 §81;
SPG 1991 §82;
WaffG 1996 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (BH) vom 20. Mai 2008 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), ein Waffenverbot verhängt.

Begründend führte die BH, nach einem Hinweis auf § 12 Abs 1 WaffG, Folgendes aus:

"Sachverhaltsdarstellung:

Laut Anzeige der Polizeiinspektion E vom 04.03.2008 hätte (der Beschwerdeführer) am 02.03.2008 im Lokal B in F randaliert, Gäste angepöbelt und einen Gast körperlich attackiert. Sowohl die Kellnerin als auch die Gäste im Lokal fühlten sich bedroht und belästigt. (Der Beschwerdeführer) sei mittelstark alkoholisiert und äußerst aggressiv gewesen. Bei der Einvernahme durch die Polizeibeamten hätte er diese sowohl mündlich als auch mit den Fäusten bedroht.

Im Zuge dieser Amtshandlung schrie (der Beschwerdeführer) die einschreitenden Beamten AbtInsp G und S unter anderem mit folgenden Worten an: 'Was wollt ihr überhaupt. Ich habe nichts zu verlieren. Ich bin ein alter Wirtshausraufer und habe schon viele Kämpfe hinter mir. Ich habe keine Angst vor euch. Ich erledige jeden, der mit mir etwas anfängt. Wenn ich raufe, dann fließt Blut und es muss die Rettung kommen'. Er soll weiters in die Hosentasche gegriffen haben und ein Taschenmesser mit einer ca. 10 cm langen Klinge heraus gezogen haben, es geöffnet haben und damit vor den Beamten 'herumgefuchtelt' haben. Weiters soll er zu AbtInsp G gesagt haben:

'Ich bin Jäger, habe zu Hause Pistolen und Gewehre, bin ein wilder Hund, erschieß euch alle und bringe mich danach selbst um, dann ist eine Ruh'.

Alle Abmahnungen durch die Beamten hätten keinen Erfolg gezeigt. Obwohl er von den Beamten zur Einstellung seines Verhaltens aufgefordert worden war, hätte er in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt und wurde am 02.03.2008 gegen 22.00 Uhr wegen aggressiven Verhaltens und Ordnungsstörung festgenommen.

Aufgrund seiner Aggressivität wurden ihm die Handfesseln, Hände am Rücken zeigend, angelegt.

Laut Zeugenaussagen soll (der Beschwerdeführer) in letzter Zeit öfters im alkoholisierten Zustand im Lokal B randaliert haben und auch des Öfteren dem Alkohol zusprechen und dabei unberechenbar und aggressiv agieren.

Wegen diesem Vorfalle wurde gegen (den Beschwerdeführer) am 17.03.2008 von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. eine Strafverfügung gem. § 81 (1) Sicherheitspolizeigesetz, … - Geldstrafe in der Höhe von EUR 100.-- und gem. § 82

(2) Sicherheitspolizeigesetz … ebenfalls eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- erlassen. Die Strafverfügung ist seit 21.04.2008 rechtskräftig.

Laut Bericht der Polizeiinspektion F vom 04.03.2008 hätte

(der Beschwerdeführer) gegenüber Herrn AbtInsp G mehrmals

folgende Äußerungen getätigt: 'Ich bin Jäger, habe zu Hause Pistolen und Gewehre, bin ein wilder Hund, erschieß euch alle und bringe mich danach selbst um, dann ist eine Ruh'.

Am 03.03.2008, um 21.30 Uhr verständigte Frau M, die Sektorstreife R 1, weil sie von ihrem Ehemann, (dem Beschwerdeführer), aus dem gemeinsamen Haus geworden wurde. (Der Beschwerdeführer) soll wiederum stark alkoholisiert gewesen sein. Laut Aussage von Frau M ist ihr Ehemann, wenn er alkoholisiert ist, extrem aggressiv. Weiters gibt sie an, dass sie bereits vorher mehrfach (ca. zehnmal pro Jahr) aus dem Haus geworfen wurde, wobei sie von ihrem Ehemann angerempelt und bedroht wurde. Frau M gibt zu Protokoll, das sie fürchtet, dass ihr Ehemann seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Seit 01.04.2007 ist er in Pension. Seit diesem Zeitpunkt trinke er immer mehr und sein Verhalten werde immer ärger. Seitens der PI erfolgte gem. § 26 SPG eine Intervention, Streitschlichtung."

Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden und habe er mit Stellungnahme vom 9. April 2008 vorgebracht, dass keinerlei Tatsachen vorlägen, die gerechtfertigt seien, anzunehmen, er könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Er verfüge bereits seit langer Zeit über Waffen, ohne dass es den geringsten Vorfall gegeben habe. Am 2. März 2008 habe er weder randaliert noch Gäste angepöbelt, vielmehr sei es genau umgekehrt gewesen. Es werde auch bestritten, dass er in irgendeiner Form aggressiv mit einem Taschenmesser vor den Beamten herumgefuchtelt habe. Es gäbe zwar zeitweise Eheprobleme mit seiner Ehefrau, er habe diese jedoch noch nie geschlagen. Daraus ergebe sich, dass er sich - selbst in Krisensituationen - sehr wohl im Griff habe.

Die BH führte dann weiter aus, der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge am 16. April 2008 von der Polizeiinspektion F wegen Verdachts auf gefährliche Drohung angezeigt worden. Ein weiterer Vorfall solle sich Anfang Jänner 2008 im Lokal B ereignet haben, laut Angaben der Lokalbesitzerin habe der Beschwerdeführer diese mit den Worten "Du Drecksau, du Arschloch i daschiaß eich oi und die daschiaß i ois erstes, i foa hoam und hoi mei Pistoin und schiß da ins Hirn" gedroht haben. Die Lokalbesitzerin G habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei äußerst aggressiv und schreie herum und haue auch mit der Faust auf die Bar, wenn er alkoholisiert sei. Jedenfalls habe sie Angst vor ihm, wenn er ihr in diesem Zustand alleine unterkomme.

Am 28. April 2008 sei der Beschwerdeführer neuerlich von der Polzeiinspektion F wegen Verdachts auf gefährliche Drohung und Übertretung nach § 50 WaffG angezeigt worden. Laut Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers habe er sie im gemeinsamen Wohnhaus am 22. April 2008 zwischen 23.30 Uhr bis 23. April 2008, ca 4.00 Uhr, im Wohnzimmer mit den Worten "Du Drecksau, wennst nit endlich verschwindst, dann dasch…, bring ich auch eh noch olle um" bedroht. Er sei laut Angaben der Ehefrau durch Alkohol beeinträchtigt gewesen; sie würde ihm in diesem Zustand alles zutrauen, zudem er noch über Schusswaffen verfüge, und sei durch die gefallenen Aussagen in Furcht und Unruhe versetzt worden.

Daraufhin habe die Polizeiinspektion F ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 WaffG erlassen. Bei Beschlagnahme der vorgefundenen Schusswaffen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer drei genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffen besitze, obwohl er nur für zwei Faustfeuerwaffen eine Genehmigung besitze. Die unrechtmäßig besessene Faustfeuerwaffe sei dem zuständigen Gericht überlassen worden. Weiters sei bei der Waffenbeschlagnahme am 24. April 2008 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mehrere Gewehre im Kleiderschrank mit angestecktem Schlüssel, außerhalb des Waffenschrankes, verwahrt habe. Er habe für die meldepflichtigen Schusswaffen auch keine Bestätigung gemäß § 30 WaffG vorweisen können.

Vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau sei mit Beschluss vom 29. April 2008 eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, womit ihm die Rückkehr in seine Wohnung und deren unmittelbare Umgebung sowie der Aufenthalt in der Wohnung seiner Tochter verboten worden sei.

Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 29. April 2008 die Aufhebung des vorläufigen Waffenverbots beantragt und dies damit begründet, seine Gattin und seine Tochter versuchten, ihn physisch und psychisch fertig zu machen.

Nach Ausführungen dazu, dass die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art diene und nicht voraussetze, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen sei, führte die Erstbehörde folgendes aus:

"Wie wir aus den vorliegenden Anzeigen der Polizei, am 16.04.2008 von der Polizeiinspektion F … wegen Verdacht auf gefährliche Drohung und am 28.04.2008 von der Polizeiinspektion F … wegen Verdacht auf gefährliche Drohung und wegen Übertretung n. d. Waffengesetz § 50, entnehmen können, liegen mit den gefährlichen Drohungen entsprechende objektive Sachverhaltsmerkmale vor, sodass eine rechtswidrige Verwendung von Waffen jedenfalls zuzutrauen ist.

Im Rahmen der Erstellung der Gefährdungsprognose, hat die Behörde auch festgestellt, dass (dem Beschwerdeführer) am 02.07.1987 die Berechtigung zum Besitz von Faustfeuerwaffen, wegen Begehung etlicher Delikte - die auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens auf mangelnde geistige Reife bzw. ein unkritisches Verhalten vor allem in Grenzfällen zurückzuführen sind - entzogen wurde.

Die Behörde kommt somit zur Feststellung, dass unter Bedachtnahme auf die vorangeführten gesetzlichen Bestimmen und des angeführten Sachverhaltes es erforderlich ist, (dem Beschwerdeführer) den weiteren bzw. künftigen Besitz von Waffen und Munition zu verbieten. Es ist nicht auszuschließen, dass er seine geäußerten Drohungen in die Tat umsetzen werde."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Erstbescheid erhobene Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG ab.

In der Begründung gab sie zunächst den wesentlichen Inhalt der Berufung wieder und führte dann, nach Ausführungen zur Zuständigkeit und zur Rechtzeitigkeit der Berufung folgendes aus:

"Aufgrund einer gegen Sie von der Polizeiinspektion E vom 04.03.2008 erstatteten Anzeige und einer neuerlichen Anzeige der Polizeiinspektion F vom 16.04.2008 ist aufgrund der von Ihnen gezeigten Verhaltensweise im Zusammenhang mit übermäßigen Alkoholgenuss der Schluss gerechtfertigt, dass Sie in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand vermehrt zu Gewalttaten neigen. Im Zustand starker Alkoholisierung haben Sie gegenüber dritten Personen, vor allem gegenüber Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter, massive Drohungen ausgestoßen. Aktenkundig ist auch Ihr Ziehen und Herumfuchteln mit einem Taschenmesser vor dem gegen Sie einschreitenden Exekutivbeamten Herrn AbtInsp. G am 02.03.2008 im Lokal 'B' im Ortsgebiet von F sowie Morddrohungen und Suizidankündigungen gegenüber dritten Personen am 02.03.2008, ebenfalls im Lokal 'B' in F. Mit den Worten 'Ich bin ein Jäger, habe zuhause Pistolen und Gewehre, bin ein wilder Hund, erschieß euch alle und bringe mich danach selbst um, dann ist eine Ruh' haben Sie gegenüber Ihrer Familie und auch gegenüber einem Exekutivbeamten diese Drohungen ausgestoßen, die zur Anzeigeerstattung geführt haben.

Diese verbalen Entgleisungen im Zustande starker Alkoholisierung sind geeignet, die Betroffenen in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie auch um ihr Leben fürchten zu lassen.

Auf der Grundlage der Trennung von Justiz und Verwaltung hat, die das Waffengesetz vollziehende Verwaltungsbehörde, bei Erlassung eines Waffenverbotes, eine konkrete Beurteilung eines oder mehrerer Tatverhalten vorzunehmen. Bei Würdigung des gesamten Sachverhaltes, ist jedenfalls der eindeutige Schluss zulässig, dass es sich bei Ihnen um eine unbelehrbare und notorisch gewaltbereite Person, die bei übermäßigem Alkoholgenuss jegliche Kontrolle verliert und jede Hemmschwelle überwindet, handelt. Die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe ist bei Ihnen als sehr hoch zu bewerten, da sämtliche Anzeigeerstattungen bzw. Sachverhaltsdarstellungen davon sprechen, dass es sich bei Ihnen um eine unberechenbare Person handelt. Der Alkoholgenuss lässt Sie zu einer unberechenbaren Person werden, auch Gewaltausbrüche gegenüber Ihrer Ehegattin und der gemeinsamen Tochter findend es öfteren statt.

Ihre im Berufungsverfahren vorgelegten Bestätigungen von Freunden, Nachbarn und ehemaligen Arbeitskollegen, die ihren ordentlichen Lebenswandel dokumentieren sollen und auch beweisen sollen, dass Sie keine Probleme mit Alkohol hätten, sind nicht geeignet, die Vorwürfe diesbezüglich der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe zu entkräften. In diesem Zusammenhang kann auch die von Ihnen begehrte niederschriftliche Einvernahme des Herrn AbtInsp. G unterbleiben, da im gegenständlichen Verfahren vom Inhalt der gegen Sie ergangenen Anzeige ausgeht und diese verwerflichen und groben Taten eindeutig gegen Sie sprechen.

Eine tatsächlich missbräuchliche Verwendung einer Waffe wird Ihnen nicht vorgeworfen und ist dies für ein Waffenverbotsverfahren auch nicht erforderlich. In Ihrem Fall ist allerdings von einer exponierten Gefahrenlage auszugehen, da dem unkontrollierten Hantieren mit einem Taschenmesser vor mehreren Personen am 02.03.2008 im Lokal 'B' in F eine gewisse Gewichtung zukommt und dies durch den massiven Alkoholkonsum nur noch gefährlicher erscheint.

Bei Beurteilung Ihres Gesamtverhaltens sowie dem Vorliegen einer spannungsgeladenen Beziehung mit Ihrer Ehefrau ist aufgrund des von Ihnen gezeigten Tatverhaltens jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, dass Sie in Zukunft durch die missbräuchliche Verwendung einer Waffe das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum im Sinne des § 12 Waffengesetz 1996 gefährden könnten."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 12 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotsbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012).

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht eindeutig erkennbar, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ist nicht zielführend:

Der angefochtene Bescheid lässt in seiner Gesamtheit immerhin erkennen, dass er jenen Sachverhalt zu Grunde legt, der in den genannten Anzeigen wiedergegeben ist.

3. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die von der belangten Behörde angenommenen, der Verhängung des Waffenverbots zu Grunde gelegten Vorfälle und das dabei vom Beschwerdeführer zu Tage gelegte Verhalten jedenfalls eine Gefährdungsprognose im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG indizierten (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012, vom 23. Oktober 2008, Zl 2005/03/0134, und vom 18. Mai 2011, Zl 2008/03/0027).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angenommenen Feststellungen seien nicht schlüssig begründet worden. Vielmehr gehe die belangte Behörde lediglich vom Verdacht eines bestimmten Verhaltens aus, wobei das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten aber in keiner Weise erwiesen worden sei. Wie er bereits in der Berufung dargelegt habe und nunmehr auch erwiesen worden sei, habe es sich beim genannten Vorwurf um eine Intrige seiner Frau und seiner Tochter gehandelt; im gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Landesgericht Salzburg sei er von sämtlichen gegen ihn erhobenen und von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Vorwürfen freigesprochen worden. Die belangte Behörde habe weder die mit der Berufung vorgelegten Bestätigungen zahlreicher Personen, die seinen ordentlichen Lebenswandel belegten, berücksichtigt, noch die beantragten Zeugen einvernommen.

5. Es trifft zu, dass die belangte Behörde, die sich im Wesentlichen mit dem Hinweis auf den Inhalt der Anzeigen begnügt hat, ohne sich mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, obwohl dieser sich in der Berufung im Einzelnen gegen die wider ihn erhobenen Vorwürfen gewandt, dazu ein konkretes Vorbringen samt Beweisanbot erstattet und darauf hingewiesen hat, weder er selbst noch seine Ehefrau seien niederschriftlich vernommen worden, den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet hat.

Diesem kommt aber aus folgenden Gründen keine Relevanz zu:

Bereits die BH hat festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens am 2. März 2008 im Lokal B wegen Übertretung der §§ 81, 82 SPG eine Strafverfügung erlassen wurde, die in Rechtskraft erwachsen ist. Von der Beschwerde wird dies nicht in Abrede gestellt. Inhaltlich dieser Strafverfügung hat der Beschwerdeführer am besagten Tag im Zuge eines Streits einen Gast im Lokal tätlich angegriffen und am Hals gewürgt, und weiters eine Amtshandlung behindert, indem er mit Händen, Fäusten und Worten einschreitende Beamte bedroht hat, wobei die Drohung durch das Aufklappen eines Messers unterstrichen wurde.

Diese Strafverfügung entfaltet Bindungswirkung; das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

Daran ändert das unspezifizierte Vorbringen der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei von den wider ihn erhobenen Vorbringen in einem gerichtlichen Strafverfahren freigesprochen worden, schon deshalb nichts, weil die Beschwerde nicht einmal vorbringt, dass von diesem Freispruch auch das mit der in Rede stehenden Strafverfügung pönalisierte Verhalten umfasst sei.

Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG nicht in Rechten verletzt: Der festgestellte tätliche Angriff und die Bedrohung von einschreitenden Polizeibeamten unter missbräuchlicher Verwendung einer Waffe rechtfertigten im Lichte der zu Punkt 3. zitierten hg Judikatur schon für sich gesehen die Verhängung des Waffenverbots, weshalb es nicht maßgeblich ist, ob die weiteren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zutreffen.

6. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Wien, am 8. September 2011

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