VwGH 2008/03/0162

VwGH2008/03/016217.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des HK, 2. des Dr. WR, 3. des WS, alle in F, alle vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. Mai 2008, Zl. KUVS-K7-332- 334/14/2007, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrags in einer Wildschadensangelegenheit (mitbeteiligte Partei: AD in K; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §77 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §78 Abs2;
JagdRallg;
AVG §73 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §77 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §78 Abs2;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer am 28. September 2005 aufgenommenen Niederschrift beantragte der Mitbeteiligte bei der Marktgemeinde W die Entscheidung über einen von ihm geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens an ca 7 ha Silomais.

Die Niederschrift der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Marktgemeinde W, aufgenommen am 30. September 2005 im Gemeindeamt in W, hat - abgesehen vom Kopf mit Bezeichnung der Behörde und des Datums, der Anführung der Anwesenden sowie deren Unterschriften - folgenden Wortlaut:

"Verlauf:

Der Obmann begrüßt eingangs die Verhandlungsteilnehmer und fragt vor der Schadensbesichtigung die Beteiligten, ob es eine gütliche Einigung zwischen dem Geschädigten und den Jagdausübungsberechtigten gibt ?

Von Herrn (Name des Mitbeteiligten) wird daraufhin, ein seines Erachtens kulanter Betrag von EUR 1.200,-- genannt.

Von den JAB wird diese Forderung nicht anerkannt und schlägt (der Zweitbeschwerdeführer) vor, den Schaden von einem landw. Sachverständigen schätzen zu lassen.

Der Obmann und die Mitglieder der Schlichtungsstelle geben daraufhin zu verstehen, dass von einer örtlichen Schadensfeststellung nur unter der Voraussetzung Abstand genommen wird, dass sich Geschädigter und Jagdpächter darauf gütlich einigen, dass der vom Sachverständigen ermittelte Schadensbetrag von beiden Seiten anerkannt wird und vor der Schlichtungsstelle als gütliche Einigung gilt.

Die Beteiligten geben nach kurzer Debatte und Beratung daraufhin ihre Zustimmung, dass sie die Schadensfeststellung des landw. Sachverständigen (Landwirtschaftskammer) unwiderruflich zur Kenntnis nehmen.

Der Obmann dankt daraufhin allen Beteiligten für die Mitwirkung und beendet die Tätigkeit der Schlichtungsstelle um ca. 9 Uhr 30."

In der Folge erging von der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Marktgemeinde W eine mit 14. Oktober 2005 datierte "Verständigung" an den Mitbeteiligten sowie an die Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführer. In dieser Verständigung wird dargelegt, dass in der Schlichtungsverhandlung im Sinne des § 78 Kärntner Jagdgesetz (K-JG) am 30. September 2005 eine gütliche Einigung dahingehend getroffen worden sei, dass sich sowohl der Geschädigte als auch die Jagdausübungsberechtigten darauf geeinigt hätten, den Schaden von einem Sachverständigen der Landwirtschaftskammer Kärnten feststellen zu lassen und diesen beiderseits unwiderruflich anzuerkennen. Weiters heißt es in dieser Verständigung wörtlich:

"Wir bringen Ihnen beiliegend die Niederschrift der Schlichtungsstelle als auch die Berechnung der Landwirtschaftskammer vom 6.10.2005 zur Kenntnis.

Die Jagdausübungsberechtigten sind demnach verpflichtet, dem Geschädigten, Herrn (Name des Mitbeteiligten), EUR 1.280,-- (eintausendzweihundertachtzig EURO) an Wildschaden innerhalb von zwei Wochen auf das Konto (...) anzuweisen."

Am 7. März 2007 langte bei der belangten Behörde ein Devolutionsantrag der Beschwerdeführer ein, mit dem geltend gemacht wurde, dass die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Marktgemeinde W das seit 30. September 2005 anhängige Verfahren nach § 78 K-JG noch nicht mittels Bescheides abgeschlossen habe. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in dieser Wildschadensangelegenheit auf die belangte Behörde und begehrten, das Wildschadenersatzverlangen des Mitbeteiligten zur Gänze abzuweisen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Devolutionsantrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Nach Darlegung des Inhalts des Devolutionsantrags stellte die belangte Behörde im Wesentlichen den Inhalt der Niederschrift betreffend die Verhandlung der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Marktgemeinde W vom 30. September 2005 sowie des Verständigungsschreibens dieser Schlichtungsstelle vom 14. Oktober 2005 fest. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Marktgemeinde W dem Rechtsvertreter des Mitbeteiligten in einem Schriftsatz vom 16. Februar 2006 mitgeteilt habe, dass ihrer "Entscheidung, enthalten in der Verständigung vom 14.10.2005, eine gütliche Einigung zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigten" zu Grunde liege und ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei bzw auch nicht eingebracht worden sei. Diese Entscheidung stelle jedenfalls einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Exekutionsordnung dar. Der Mitbeteiligte habe am 30. März 2006 als Betreibender beim Bezirksgericht Feldkirchen den Antrag auf Fahrnisexekution gegen die Beschwerdeführer hinsichtlich seines sich aus der Entscheidung der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Marktgemeinde W vom 14. Oktober 2005 ergebenden Anspruchs auf EUR 1.280,-- gestellt. Dieser Exekutionsantrag sei mit Beschluss vom 30. März 2006 bewilligt worden. Der von den Beschwerdeführern erhobene Einspruch, wonach ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeit fehle, sei am 4. September 2006 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen abgewiesen worden. Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 31. Jänner 2007 sei den Rekursen der Beschwerdeführer gegen die genannten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Feldkirchen nicht Folge gegeben worden. In der Folge gibt die belangte Behörde in ihrer Begründung den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt wieder.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung des § 73 AVG und der §§ 77 und 78 K-JG aus, dass die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Marktgemeinde W im Sinne des § 78 Abs 1 K-JG nicht verpflichtet gewesen sei, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und einen Bescheid zu erlassen, da eine Einigung (Übereinkommen) im Sinne des § 77 Abs 2 K-JG zu Stande gekommen sei. Aus diesem Grund sei es gegenständlich auch entbehrlich, die "Verständigung" vom 14. Oktober 2005 dahingehend zu überprüfen, ob ihr Bescheidcharakter zuerkannt werden könne. Dies werde auch durch den rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31. Jänner 2007 bestätigt. Es könne jedenfalls festgehalten werden, dass ein Bescheid nicht zu erlassen gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen für die Stellung eines Devolutionsantrages im Sinne des § 73 Abs 1 und 2 AVG nicht vorgelegen seien und der entsprechende Antrag daher zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2008, B 1243/08, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 14. November 2008 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

 

Über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte, Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) haben folgenden Wortlaut:

"§ 77 Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten

(1) In jeder Gemeinde ist eine Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten (Schlichtungsstelle) einzurichten.

(2) Die Schlichtungsstelle hat über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt.

...

§ 78 Verfahren

(1) Wenn eine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, sind Anträge auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens an die Gemeinde zu richten, in der sich das Jagdgebiet befindet, in dem der Schaden entstanden ist. Die Gemeinde hat den Antrag auf Schadensfestsetzung an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten.

(2) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(3) Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind jedenfalls die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten zu hören.

(4) Zur Entscheidung der Schlichtungsstelle ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich.

(5) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle bedarf der Schriftform und ist von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen. Die Entscheidung ist an die Gemeinde weiterzuleiten, die sie den Parteien nachweislich zuzustellen hat.

(6) Gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen. Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Schlichtungsstelle entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat endgültig.

(7) Wird keine Berufung erhoben, so bildet die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung."

2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Verwaltungsverfahren regelmäßig auf die Erlassung eines Bescheides hin angelegt sei. Selbst wenn der Landesgesetzgeber nicht von einem Bescheid, sondern bloß von einer "Entscheidung der Schlichtungsstelle" spreche, sei wegen des Verweises auf das anzuwendende AVG bescheidförmig über geltend gemachte Wildschadenersatzansprüche abzusprechen. Die Notwendigkeit, die Entscheidung in Bescheidform zu erlassen, ergebe sich auch daraus, dass der Landesgesetzgeber dagegen ausdrücklich das Rechtsmittel der Berufung einräume und das AVG dieses Rechtsmittel nur gegen Bescheide vorsehe. Die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Marktgemeinde W habe jedoch keine Entscheidung im Sinne des § 77 Abs 2 K-JG gefällt, sondern nur die Verständigung vom 14. Oktober 2005 zugestellt, welche "augenfällig keine Entscheidung iSd K-JG und keinen Bescheid iSd AVG" darstelle.

Ein Übereinkommen zwischen dem Mitbeteiligten als Geschädigtem und den Beschwerdeführern als Jagdausübungsberechtigten sei nicht zu Stande gekommen; die Verständigung darauf, dass die Verfahrensparteien die Schadensfeststellung des landwirtschaftlichen Sachverständigen (Landwirtschaftskammer) unwiderruflich zur Kenntnis nehmen, stelle kein "Übereinkommen" im Sinne des § 77 Abs 2 K-JG dar. Die Beschwerdeführer hätten damit nicht auf eine Entscheidung der zuständigen Schlichtungsstelle und nicht auf ein gesetzmäßiges Verfahren vor der Schlichtungsstelle verzichtet.

In der in der Beschwerde durch Verweisung zitierten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof führten die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dass die "(Teil‑)Einigung" nach richtiger Ansicht wohl nur als verfahrensrechtliche Zustimmung zu einem bestimmten Sachverständigen zu werten, äußersten Falles "zivilrechtlich als Schiedsgutachterbestellung zu qualifizieren" sei, nicht jedoch als Verzicht auf eine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Grund und die Höhe des verfahrensgegenständlichen Wildschadenersatzanspruches. Die Beschwerdeführer hätten auf den "Justizgewährungsanspruch" keinesfalls verzichten und sich der Interessensvertretung der Landwirte nicht ohne wenn und aber ausliefern bzw unterwerfen wollen. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde nehme den Beschwerdeführern jede Möglichkeit einer behördlichen und/oder gerichtlichen Überprüfung der Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 6. Oktober 2005, welcher nicht die Qualität eines Sachverständigengutachtens zukomme, und liefe im Ergebnis auf eine Rechtsschutzverzichtserklärung hinaus, welche nach neuerer Rechtsprechung - die Beschwerde verweist diesbezüglich auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 2000, 8 Ob 93/00K - unzulässig wäre.

Die Beschwerdeführer hätten in jedem Fall einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßigen Abspruch über den gegen sie geltend gemachten Wildschadenersatz, um ihre Rechte als Partei nach dem AVG und dem K-JG geltend machen zu können.

3. Gemäß § 73 AVG in der Fassung BGBl I Nr 65/2002 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag).

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ist demnach, dass der den Übergang der Entscheidungspflicht Begehrende einen Erledigungsanspruch gegenüber der Behörde geltend machen kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob im Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten auch den Jagdausübungsberechtigten ein durchsetzbarer Erledigungsanspruch im Hinblick auf einen von einem Geschädigten gestellten, gegen die Jagdausübungsberechtigten gerichteten Ersatzanspruch zukommt, da die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgehen konnte, dass auf Grund einer zwischen dem Mitbeteiligten und den Beschwerdeführern erzielten gütlichen Einigung überhaupt kein von der Schlichtungsstelle zu entscheidender Anspruch mehr vorlag:

Die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten hat nach den oben dargelegten gesetzlichen Grundlagen über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zu Stande kommt. Das Verfahren ist - wie schon in der Bezeichnung der zuständigen Behörde zum Ausdruck kommt - in besonderer Weise darauf ausgerichtet, auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten über widerstreitende Ansprüche hinzuwirken; nur wenn kein Vergleich zwischen den Verfahrensparteien erzielt werden kann, ist durch Bescheid ("Entscheidung") über den geltend gemachten Anspruch abzusprechen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 78 Abs 2 K-JG ergibt, hat das Hinwirken auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten vor der Durchführung des Verfahrens zu erfolgen. Wird zwischen den Verfahrensparteien eine Einigung erzielt, so fällt damit die zentrale Voraussetzung für die Verfahrensdurchführung - eben die fehlende Einigung zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigtem - weg. Ist aber kein Verfahren durchzuführen, kann auch keine Entscheidungspflicht der Behörde bestehen.

Wie sich aus der Niederschrift vom 30. September 2005 - welche gemäß § 15 AVG, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung liefert - ergibt, haben die Verfahrensparteien vor der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Marktgemeinde W nicht nur ihre Zustimmung erklärt, die Schadensfeststellung durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen der Landwirtschaftskammer "unwiderruflich zur Kenntnis" zu nehmen. Sie haben dies ausdrücklich als Reaktion auf den Vorhalt des Obmanns und der Mitglieder der Schlichtungsstelle getan, wonach das weitere Verfahren (eine örtliche Schadensfeststellung) nur unter der Voraussetzung nicht durchgeführt würde, dass sich die Verfahrensparteien darauf gütlich einigen, dass der vom Sachverständigen ermittelte Schadensbetrag von beiden Seiten anerkannt wird und vor der Schlichtungsstelle als gütliche Einigung gelte. Dass gegen die Niederschrift Einwendungen erhoben worden wären, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet und lässt sich auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegt damit nicht bloß eine "verfahrensrechtliche Zustimmung" zu einem bestimmten Sachverständigen vor, sondern eine gütliche Einigung über den geltend gemachten Anspruch, wobei die Ersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt und die Bestimmung der Höhe des Ersatzanspruchs einem Dritten - nämlich einem von der Landwirtschaftskammer benannten Sachverständigen - überlassen wurde. Im Hinblick auf den bereits bei der Schlichtungsstelle anhängig gemachten Antrag des Mitbeteiligten, der ausschließlich auf Grund der vor der Behörde getroffenen gütlichen Einigung mit den Beschwerdeführern nicht zur Durchführung eines Verfahrens nach § 78 K-JG führte, kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - in der Zustimmung zur Bestimmung der Schadenshöhe durch einen Dritten auch keine "Rechtsschutzverzichtserklärung" erkannt werden.

4. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass die belangte Behörde "auf Grund der Fehlinterpretation der verfahrensrechtlichen Einigung auf eine Schadensfeststellung durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen als Übereinkommen im Sinne des § 77 Abs 2 K-JG" den Beschwerdeführern jeglichen Rechtsschutz verweigern würde. Die Beschwerdeführer hätten am 18. September 2007 vor der belangten Behörde vorgebracht, dass sich die Verfahrensparteien über den Grund des geltend gemachten Ersatzanspruchs nicht geeinigt und auch auf eine bescheidmäßige Erledigung nicht verzichtet hätten.

Wie bereits festgehalten, ergibt sich aus der Niederschrift vom 30. September 2005, dass zwischen dem Mitbeteiligten und den Beschwerdeführern eine - den gesamten geltend gemachten Ersatzanspruch umfassende - gütliche Einigung zu Stande gekommen ist. Die bloße unsubstantiierte Behauptung, dass eine derartige Einigung - wie sie im vorliegenden Fall in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 18. September 2007 dokumentiert ist - nicht erfolgt sei, vermag die Niederschrift nicht zu entkräften; vielmehr hätten die Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift konkrete Gründe vorzubringen gehabt (vgl zB das hg Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl 97/05/0027).

5. Die Beschwerdeführer bemängeln auch, dass sich die belangte Behörde mit ihrem Vorbringen, die gutachterliche Betragsfestsetzung sei - aus näher dargelegten Gründen - "sitten- und rechtswidrig", da der Sachverständige mehr als das Doppelte des wahren Wertes zuerkannt habe, nicht auseinander gesetzt habe. Zudem hätten die Beschwerdeführer mangels Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens keine Möglichkeit gehabt nachzuweisen, dass die geltend gemachten Schäden nicht vom Wild verursacht worden seien und der von der Landwirtschaftskammer ermittelte Betrag völlig falsch geschätzt worden sei. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Jagd/Wildschaden bzw Jagdbetrieb namhaft zu machen, mit Hilfe dessen der geltend gemachte Ersatz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach widerlegbar sei.

Auch dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da im Hinblick auf die erzielte gütliche Einigung eine Entscheidung der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Marktgemeinde W nicht mehr zu ergehen hatte. Auf die Auswahl des Sachverständigen, dem die betragsmäßige Bemessung des Ersatzanspruchs übertragen wurde, hatten sich die Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte in dem vor der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten geschlossenen Vergleich geeinigt. Bei dem in der Folge erstellten Gutachten handelt es sich nicht um ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren, sondern um die Bestimmung des Ersatzbetrags auf Grund der im zwischen den Beschwerdeführern und dem Mitbeteiligten geschlossenen Vergleich privatrechtlich dem Sachverständigen übertragenen Bemessung des Ersatzbetrages.

6. Da die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Marktgemeinde W somit auf Grund der zwischen dem Mitbeteiligten als Geschädigtem und den Beschwerdeführern als Jagdausübungsberechtigten erzielten gütlichen Einigung nicht mehr verpflichtet war, eine Entscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten zu erlassen, hat die belangte Behörde den Devolutionsantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 17. April 2009

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