Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §76;
JagdG Krnt 2000 §79;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §76;
JagdG Krnt 2000 §79;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinde Stockenboi gemäß § 78 Abs 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl Nr 21, iVm § 66 Abs 4 AVG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Mit einem an die Gemeinde Stockenboi gerichteten Schreiben vom 19. Mai 2006 habe die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister mitgeteilt, bei ihrem Rundgang durch ihre Waldgrundstücke gröbere Schälschäden an Fichtenbeständen festgestellt zu haben und daher den Jagdverein A zu ersuchen, gemeinsam (mit Herrn P) die Schäden aufzunehmen. Der Bürgermeister dieser Gemeinde habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Mai 2006 geantwortet, dass er ihr Schreiben an den Obmann des Jagdvereins A weitergeleitet habe. Am 6. Juni 2006 habe die Beschwerdeführerin dem Jagdverein A ein Schreiben übermittelt, dem ein Formular "Bewertung von Schälschäden an Einzelstämmen bei Fichte" der Landwirtschaftskammer Kärnten angeschlossen gewesen sei. Als Grundeigentümer sei K G in P angeführt, als "Katastralgemeinde":
"W", und unter der Rubrik "Grundstück-Nummer": "Nwiese" eingetragen gewesen. Die Rubrik "Schälschäden aus dem Zeitraum" sei wie folgt ausgefüllt worden: "November 2005 bis 1.6.2006". Auf dem genannten Formular sei unter "Gesamtentschädigung in Euro" angegeben gewesen: "566,59", im genannten Schreiben vom 6. Juni 2006 habe die Beschwerdeführerin den Jagdverein um Überweisung "des Gesamtbetrages" in der Höhe von EUR 2.414,16 ersucht. Dem im Akt einliegenden Pachtvertrag vom 4. Juli 2006 sei zu entnehmen, dass K G Grundstücke der EZ 22, KG W, im Gesamtausmaß von 55,2348 ha für die Dauer von fünf Jahren dem C G, beginnend mit 1. Juli 2006, verpachtet habe.
Aus dem Schreiben der Gemeinde Stockenboi an die belangte Behörde betreffend die Vorlage der Berufung gegen den Erstbescheid ergibt sich, dass die Schlichtungsstelle in der Folge einen Bescheid erließ, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17. Juli 2007 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen wurde. Als ein gravierender Verfahrensmangel des Bescheides der Schlichtungsstelle sei von der belangten Behörde "das Fehlen der betroffenen Parzelle" gewertet worden.
Mit Schreiben der Gemeinde Stockenboi vom 11. September 2007 sei die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 19. Mai 2006 unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG aufgefordert worden, innerhalb eines Monats ab Zustellung folgende vier Fragen zu beantworten:
"1. In welchen Waldgrundstücken wurden gröbere Schälschäden an Fichtenbeständen festgestellt? Teile uns dies unter Angabe der Grundstückseinlage, der Katastralgemeinde und der Parzellennummer schriftlich mit.
- 2. Wann genau wurde dieser Schaden festgestellt (Datum)?
- 3. Aus welcher Zeit stammt dieser festgestellte Schaden?4. In welcher Höhe beziffert sich der Schaden?"
Auf die Rechtsfolgen der Nichtbeantwortung sei hingewiesen worden.
Mit Schreiben vom 25. September 2007 habe die Beschwerdeführerin dieses Schreiben wie folgt beantwortet:
"Sehr geehrter Herr T!
Um in der Wildschadensangelegenheit endlich einmal zu Ende zu kommen, muss Ihnen offensichtlich einiges entgangen sein.
1. Hiezu teile ich Ihnen mit, dass ich den Betrieb seit 04.07.2006 verpachtet habe.
2. Die festgestellten Schälschäden wurden der do. Gemeinde unter Angabe der KG und Parzellennummer im Schriftverkehr bereits mitgeteilt, oder ist das Schreiben aus unerklärlichen Gründen verloren gegangen?
3. Zu ihrem unter do. Punkt 2 genau festgestelltem Schadensdatum wurde Ihnen der 01.06.2006 ebenfalls mitgeteilt.
4. Ihren angeführten Punkt aus welcher Zeit der Schaden stammt, so würde ich vorschlagen, dass Sie sich doch noch einmal den Schriftverkehr genauestens durchlesen sollten.
5. Auch die Schadenshöhe ist in der Vergangenheit in zumindest zwei Schreiben von mir beziffert.
Es ist sehr nett und aufmerksam von Ihnen, dass Sie uns auf eventuelle Unbestimmtheiten??? hinweisen, ich muss aber meinerseits auch Sie darauf aufmerksam machen, den Schriftverkehr genauestens zu lesen und erst danach falls noch Fragen sind, diese an mich zu richten. Ihre im do. Schreiben angeführten Punkte sind nämlich von mir bereits vergangenes Jahr beantwortet worden."
Diesem Schreiben sei abermals das genannte Formular "Bewertung von Schälschäden an Einzelstämmen bei Fichte" angeschlossen gewesen.
In der Folge habe die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinde Stockenboi (die Erstbehörde) mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2006 nach § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht angeführt habe, auf welcher Parzelle der Wildschaden entstanden sei.
Diese Zurückweisung sei zu Recht erfolgt. Ausgehend von §§ 74 und 76 K-JG träfen den Geschädigten Verpflichtungen zur Definition seiner Schadenersatzansprüche. Dazu zähle auch die Umschreibung von "Grund und Boden" (vgl § 74 Abs 1 lit a K-JG) durch genaue Anführung des geschädigten Areals. Die Umschreibung:
"Katastralgemeinde: W", "Grundstück-Nummer: Nwiese" sei nicht geeignet, den geschädigten "Grund und Boden" mit Bestimmtheit zu umschreiben. Da die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei, sei ihr Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatzansprüchen zurückzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. §§ 74 bis 78 K-JG lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 74
Schadenersatzpflicht
(1) Der Ersatz von Wild- und Jagdschaden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) Die Schadenersatzpflicht umfaßt:
a) den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren verursachten Schaden (Wildschaden);
b) den bei der Ausübung der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten, von seinem Jagdhilfspersonal, seinen Jagdgästen sowie von den Jagdhunden dieser Personen an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden).
(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, richtet sich die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden .....
§ 75
Umfang der Schadenersatzpflicht
(1) Wenn Wild- oder Jagdschäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den .....
.....
§ 76
Erlöschen des Schadenersatzanspruches
Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter (§ 79) hat den Wild- und Jagdschaden binnen einer Woche nach Erhalt der Verständigung mit dem Geschädigten zu besichtigen.
§ 77
Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten
(1) In jeder Gemeinde ist eine Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten (Schlichtungsstelle) einzurichten.
(2) Die Schlichtungsstelle hat über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt.
(3) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern .....
§ 78
Verfahren
(1) Wenn eine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, sind Anträge auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens an die Gemeinde zu richten, in der sich das Jagdgebiet befindet, in dem der Schaden entstanden ist. Die Gemeinde hat den Antrag auf Schadensfestsetzung an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten.
(2) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(3) Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind jedenfalls die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten zu hören.
(4) Zur Entscheidung der Schlichtungsstelle ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich.
(5) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle bedarf der Schriftform .....
(6) Gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen. Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Schlichtungsstelle entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat endgültig.
(7) ....."
4.2. Gemäß § 13 Abs 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zur veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. In einem solchen Fall ist somit "Sache" im Sinn des § 66 Abs 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde; weiters kann die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was einen Mangel darstellt, muss hiebei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs 3 AVG ist klar, dass eine auf ihn gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage kommt, die mit Mängeln behaftet sind. Nur dann, wenn ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt hat, hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln, also insbesondere den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl 2007/12/0081, mwH).
4.3. Im vorliegenden Fall sah die belangte Behörde den Verbesserungsauftrag schon deshalb für berechtigt an, weil die geschädigten Waldstücke nicht unter der Angabe der Parzellennummer genau umschrieben waren. Es ist deshalb zu prüfen, ob eine solche Präzisierung auf dem Boden der genannten Bestimmungen des K-JG erforderlich war.
Diesbezüglich ist auf § 76 K-JG hinzuweisen, wonach der Anspruch auf Ersatz eines (wie vorliegend) Wildschadens an Wald grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Kenntniserhalt dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anzumelden ist. Diese Regelung kommt (das Gesetz trifft diesbezüglich keine Unterscheidung) sowohl für dem Jagdausübungsberechtigten (direkt) angezeigte als auch für bei der Gemeinde zur Weiterleitung angemeldete Wildschadensangelegenheiten zum Tragen. Im Beschwerdefall erfolgte die Weiterleitung der Schadensanmeldung nach Ausweis der Verwaltungsakten mit Schreiben der Gemeinde vom 29. Mai 2006.
Ferner sieht § 76 letzter Satz leg cit vor, dass der Jagdausübungsberechtigte (oder sein Bevollmächtigter nach § 79 leg cit) den Wildschaden innerhalb einer Woche nach Erhalt der Verständigung gemeinsam mit dem Geschädigten zu besichtigen hat. Diese gemeinsame Besichtigung dient offensichtlich zur näheren Prüfung der Frage des Vorliegens bzw der Konkretisierung eines Schadens. Eine Besichtigung ohne Beiziehung des Geschädigten entspricht nicht dem Gesetz, allerdings vermag die Besichtigung einen allenfalls im Zuge des Ermittlungsverfahrens erforderlichen Ortsaugenschein seitens der Behörde nicht zu ersetzen (vgl Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht4, 2002, S 140).
Eine solche Besichtigung dient somit insbesondere dazu, einen fraglichen Schadensort näher zu bestimmen. Damit kann nicht gesagt werden, dass es vor dieser Besichtigung für die Vollständigkeit eines an die Gemeinde zur Weiterleitung an den Jagdausübungsberechtigten geltend gemachten Wildschadens erforderlich wäre, dass bereits in dieser Mitteilung das geschädigte Areal durch genaue Anführung der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer umschrieben werde.
Vielmehr genügt eine örtliche Umschreibung, die nach den jeweiligen Gegebenheiten eine eindeutige Bestimmung des Schadensareals innerhalb der Frist nach § 76 Abs 1 K-JG ermöglicht.
Dass im vorliegenden Fall die Ortsangaben der Beschwerdeführerin nicht ausreichend im dargestellten Sinn bestimmt gewesen wären, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt.
4.4. Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
4.5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 27. Jänner 2010
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