VwGH 2008/02/0296

VwGH2008/02/029628.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des J A V in S, vertreten durch Brunner, Kohlbacher, Stummvoll Advokatur GmbH, in 8010 Graz, Keesgasse 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. Juli 2008, Zl. UVS 30.9-39/2008-11, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Dezember 2007 um 16.45 Uhr an einem näher genannten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die theoretische amtsärztliche Rückrechnung habe einen Blutalkoholwert von 1,55 Promille zum Zeitpunkt der Übertretung ergeben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 960,-- (Ersatzfreiheitsstrafe elf Tage) verhängt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer behauptete Nachtrunk sei nicht glaubwürdig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichthof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem Argument, diese habe ihre Entscheidung auf die lückenhaften und mangelhaften Ermittlungen des erhebenden Polizeibeamten und das Gutachten des medizinischen Sachverständigen gestützt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360, mwN).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht aufzuzeigen. Allein der Hinweis, die getroffenen Feststellungen seien allesamt nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Lenken seines Fahrzeuges Alkohol im größeren Ausmass zu sich genommen, ist nicht geeignet, im konkreten Fall eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung darzutun. Die belangte Behörde hat sich - wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - mit den vorhandenen Beweisergebnissen, insbesondere der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers, die dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen zugrunde gelegt wurde, ausführlich auseinander gesetzt. Die Feststellung über den zeitlichen Ablauf des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers ist demnach mängelfrei zustande gekommen.

Schließlich behauptet der Beschwerdeführer in seiner ergänzten Beschwerde weiterhin, er habe zwar Alkohol konsumiert, dies aber erst nach dem Lenken des Fahrzeuges und er habe diese Angabe auch unmittelbar anlässlich seiner Ersteinvernahme getätigt. Mit Hinweis auf die dargestellte Rechtsprechung, wonach der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt ist, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Schlüssigkeitsprüfung standhält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre, vermag der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. November 2008

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