VwGH 2008/02/0195

VwGH2008/02/019524.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des M H in L, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. Juni 2008, Zl. Senat-WU-07-0267, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
EMRK Art6;
StVO 1960;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
EMRK Art6;
StVO 1960;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.211,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 29. April 2006 als Fahrzeuglenker im Ortsgebiet von Wiener Neudorf mit einem näher genannten PKW keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 90,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Berufung hat der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Person und die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Daraus ist nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0001, mwN, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Die belangte Behörde war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Oktober 2008

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