VwGH 2008/01/0523

VwGH2008/01/052326.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerden 1. der V K (geboren 1978), 2. der E K (geboren 2004) und 3. der E K (geboren 2007), alle in W, alle vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20/I, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 15. Mai 2008, Zlen. 1.) 303.455-C1/10 E-XVIII/58/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997, 2.) 303.456-C1/17 E-XVIII/58/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997, 3.) 316.055-1/8E-XVIII/58/07, betreffend §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 (jeweils weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §10;
AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §34;
AsylG 2005 §8;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §10;
AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §34;
AsylG 2005 §8;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden im Umfang der Anfechtung, also insoweit, als damit jeweils Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide (Ausweisung) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40, somit insgesamt EUR 3.319,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin, eine aus dem Kosovo stammende Angehörige der albanischen Volksgruppe, reiste am 13. September 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Asylantrag.

Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin wurden am 4. Oktober 2004 bzw. 11. August 2007 von der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 14. Oktober 2004 ein Asylantrag gestellt. Für die Drittbeschwerdeführerin wurde am 17. August 2007 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

TB und die Erstbeschwerdeführerin leben in Wohn- und Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. TB ist der Vater der Drittbeschwerdeführerin; er stellte am 22. August 2002 einen Asylantrag.

Die Verfahren des TB und der beschwerdeführenden Parteien wurden von der belangten Behörde als Familienverfahren (vgl. § 10 Asylgesetz 1997 bzw. § 34 Asylgesetz 2005) geführt. Über die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien und des TB erließ die belangte Behörde jeweils am 15. Mai 2008 (insgesamt vier) Bescheide.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien "in allen Spruchpunkten" abgewiesen. Die belangte Behörde bestätigte damit jeweils Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide, mit dem die Erstbehörde die Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" (Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) bzw. "Serbien" (Drittbeschwerdeführerin) verfügt hatte.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde im erstangefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des TB abgewiesen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo festgestellt, eine Ausweisung des TB durch die Asylbehörde erfolgte jedoch nicht.

In den Begründungen der angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde u.a. aus, die Zulässigkeit der Ausweisung des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der Drittbeschwerdeführerin werde von der Fremdenbehörde zu prüfen sein.

Über die gegen diese Bescheide jeweils im Umfang der Entscheidung über die Ausweisung erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Bei der Bestätigung der Aussprüche über die Ausweisung der erst- und drittbeschwerdeführenden Parteien (aus dem Bundesgebiet in den Kosovo) hat die belangte Behörde verkannt, dass in Fällen wie den vorliegenden eine "partielle" Ausweisung von Familienmitgliedern durch die Asylbehörden einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine derartige Rechtfertigung enthalten die angefochtenen Bescheide jedoch nicht. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, verwiesen werden (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0352, bzw. 2006/01/0612 bis 0615, mwN und sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851). Dies schlägt gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 auch auf die zweitbeschwerdeführende Partei durch.

Die angefochtenen Bescheide waren daher insoweit, als damit jeweils Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Mai 2009

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