Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nach eigenen Angaben aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 19. Juli 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 5. Dezember 2003 wies der unabhängige Bundesasylsenat diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und sprach gemäß § 8 leg. cit. aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro (Gebiet Kosovo)" zulässig sei. Mit hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0027, dem die Einzelheiten des Verfahrens entnommen werden können, wurde der genannte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Ersatzbescheid vom 28. Juni 2007 wies der unabhängige Bundesasylsenat den Antrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und erklärte gemäß § 8 leg. cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Serbien, Provinz Kosovo, für zulässig. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war, wurde mit hg. Beschluss vom 6. September 2007, Zl. 2007/01/0900, abgelehnt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 28. November 2007 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer halte sich seit dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens, spätestens seit 6. September 2007, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar, wobei der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG sei dieses hohe öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen. Der Beschwerdeführer habe sich mehr als fünf Jahre lang in Österreich aufgehalten, habe sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und sei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auf diese Einkünfte seien seine Ehefrau und vier Kinder (im Alter von 16 bis 21 Jahren) angewiesen. Diese lebten allerdings, ebenso wie die Eltern, ein Bruder und vier Schwestern des Beschwerdeführers, ständig im Heimatland. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers "befinde sich angeblich in der BR. Deutschland". Familiäre oder private Bindungen zu einer im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Person habe der Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch seien solche aktenkundig. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zielten vornehmlich auf die Möglichkeit des wirtschaftlichen Fortkommens als unselbständig Erwerbstätiger, um die Kernfamilie im Heimatland finanziell unterstützen zu können. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass diese Berufstätigkeit nur auf einer "erteilten asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung" beruht habe. Der Beschwerdeführer habe somit nicht davon ausgehen können, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach einer Abweisung des von ihm gestellten Asylantrages weiterhin geduldet würde.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich seien demnach nicht stark ausgeprägt. Ein Eingriff in das in Österreich geführte Privatleben sei im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie zum Schutz von weiteren im Art. 8 EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen dringend geboten und daher auch gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Auch seien keine Gründe ersichtlich, aus denen das der Behörde im § 53 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - vorläge. Dafür gibt es nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dem öffentlichen Interesse kommt nämlich kein absoluter Charakter zu; vielmehr ist schon zur Prüfung, ob eine Ausweisung iSd § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgebend, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Diese im § 66 Abs. 2 FPG genannten Grundsätze sind nämlich - worauf die Beschwerde im Ergebnis zutreffend hinweist - auch bei der Beurteilung nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu beachten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0317, und vom 17. Juli 2008, Zl. 2007/21/0074, jeweils mwN).
Im Beschwerdefall fällt allerdings entscheidend ins Gewicht, dass sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers im Inland aufhalten und er - zumal nach der endgültigen Abweisung seines Asylantrages durch den erwähnten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Juni 2007 - keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zlen. 2007/21/0477 bis 0479, mwN).
Vor diesem Hintergrund ist es fallbezogen - trotz des mehr als fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, des Erwerbs von Sprachkenntnissen und der beruflichen Integration - nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privatleben angesehen hat. Auch was das Fehlen strafgerichtlicher Verurteilungen anlangt, lässt sich daraus für den Beschwerdeführer nichts Entscheidendes gewinnen (vgl. zum Ganzen neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2008 mwN).
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich, im Umfang des Begehrens, auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 18. Dezember 2008
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