VwGH 2007/21/0363

VwGH2007/21/036317.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. August 2007, Zl. 2 FR 385/2004, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine mit einem Österreicher verheiratete Staatsangehörige von Nigeria, gemäß den §§ 87 und 86 iVm § 60 Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei am 11. Oktober 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Dieser sei "mit Wirksamkeit vom 02.12.2004 in erster Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen" worden; es sei festgestellt worden, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Eine dagegen erhobene Berufung habe die Beschwerdeführerin zurückgezogen, nachdem sie am 24. Juli 2004 den österreichischen Staatsangehörigen H. geheiratet habe. Auf diese Ehe habe sich die Beschwerdeführerin für die - in der Folge beantragte - Erteilung einer Niederlassungsbewilligung berufen, obwohl sie mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt habe.

Dies begründete die belangte Behörde mit näher dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen, gestützt vor allem auf die Aussagen des H. und seiner ständigen Lebenspartnerin T., einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er seit mindestens vier Jahren ständig zusammen lebe und ein gemeinsames neuneinhalb Monate altes Kind habe. Die Ehe mit der Beschwerdeführerin habe er über Vermittlung Dritter - mit Einverständnis der T. - auf Grund finanzieller Schwierigkeiten gegen ein Entgelt von EUR 2.000,-- geschlossen. Seine "Ehefrau", die Beschwerdeführerin, die gemeinsam mit Landsleuten in einer anderen Stadt lebe, habe er nach dem Aufgebot und der Eheschließung nicht mehr gesehen; ein gemeinsamer Haushalt sei weder beabsichtigt gewesen noch jemals geführt worden. Durch diese Aussagen und den - aus näher dargestellten polizeilichen Erhebungen hervorgehenden - Umstand der gewerbsmäßigen Vermittlung mehrerer Scheinehen durch dieselbe Organisation, die zum Teil auch für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei, sei deren Verantwortung, zur getrennten Haushaltsführung sei es nur vorübergehend infolge ihrer auswärtigen Berufstätigkeit gekommen, widerlegt.

Damit sei der als Orientierungsmaßstab für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FPG heranzuziehende Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht. Das Eingehen einer Ehe lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich sei gesellschafts- und integrationspolitisch unerwünscht und stelle einen krassen Rechtsmissbrauch dar, sodass die Annahme gerechtfertigt sei, das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Deshalb erweise sich das Aufenthaltsverbot - auch wenn der Beschwerdeführerin eine durch ihren Aufenthalt seit Oktober 2001 und ihre zwischenzeitige Berufstätigkeit erlangte Integration zuzubilligen sei - iSd § 66 Abs. 1 FPG als dringend geboten und nach Abwägung der gegenläufigen Interessen nach § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

Auch das der Behörde eingeräumt Ermessen könne nicht zu ihren Gunsten ausgeübt werden. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes sei mit fünf Jahren zu befristen gewesen, weil vor Ablauf dieses Zeitraumes ein Wegfall der Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht erwartet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die behördliche Annahme, es liege eine so genannte Aufenthaltsehe vor, und verweist auf ihre Aussage, sie hätte lediglich deshalb keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Ehegatten begründet, weil sie an seinem Wohnort keine Arbeit gefunden habe. Es hätten jedoch regelmäßig wechselseitige Besuche stattgefunden. Fakt sei jedenfalls, dass sie mit einem österreichischen Staatsangehörigen seit 2004 in aufrechter Ehe verheiratet sei, was "durch arbeitsbedingte getrennte Wohnsitze nicht automatisch bedeute, dass es sich ... um eine Scheinehe handle".

Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - im Rahmen der ihm insoweit zukommenden (eingeschränkten) Prüfungsbefugnis - nämlich keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde mit eingehender und detaillierter Begründung insbesondere den erwähnten Aussagen der Zeugen H. und T. mehr Gewicht beigemessen hat als den davon abweichenden Darstellungen der Beschwerdeführerin. Aus welchen Gründen den Angaben dieser Zeugen kein Glauben geschenkt werden dürfte, legt die Beschwerde darüber hinaus nicht einmal ansatzweise dar.

Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der - für die Gefährdungsannahme iSd § 86 Abs. 1 FPG als Orientierungsmaßstab heranzuziehende - Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG vorliegend verwirklicht wurde (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/21/0047).

Die Beschwerde, in der die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung und ihre Ausführungen zur Ausübung des Ermessens (zu Recht) unbekämpft gelassen werden, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht - im Umfang des ziffernmäßigen Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. Juli 2008

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