Normen
AuslBG §24;
NAG 2005 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AuslBG §24;
NAG 2005 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 21. April 2006 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die wesentliche Grundlage der Entscheidung das negative Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark (AMS) vom 5. Juli 2006 bilde, in dem ausgeführt worden sei, dass durch die Niederlassung des Beschwerdeführers kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen entstünde. Konkret sei festgestellt worden, dass auf Grund der Tätigkeit des Beschwerdeführers (als Berater und Makler) weder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital erfolge, noch neue Arbeitsplätze in großer Anzahl geschaffen oder gesichert würden.
Dem Beschwerdeführer sei die Vorlage bzw. Aktualisierung der entscheidungsrelevanten Unterlagen, insbesondere betreffend eine detaillierte Darstellung des Unternehmenskonzeptes, eine Vorlage von Kopien der Gewerbeberechtigungen, der Nachweis von Investitionsgrundlagen (ev. Bankgarantien) sowie eine Vorlage von Nachweisen über Aufträge (ev. Vorverträge) aufgetragen worden. Dieser Aufforderung sei er - mit Eingabe "vom 17. Jänner 2006" - lediglich teilweise nachgekommen. Er habe im Wesentlichen ausgeführt, eine Berater- und Maklertätigkeit "iws. eine kaufmännische Tätigkeit im Marketingbereich ohne Besonderheiten" auszuüben. Er beschäftige keine Mitarbeiter und habe nach eigenen Angaben bisher keine Umsätze getätigt, also deshalb keine Erlöse (Provisionen) erzielen können, weil seine Bemühungen, Geschäftsabschlüsse zwischen Dritten zu vermitteln, von 2003 bis 2006 noch erfolglos geblieben seien. Die - von ihm geleitete - S. GmbH sei daher "als bisher erfolgloser Einmannbetrieb" mit dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer zu sehen. Überdies habe aus dem Vorbringen und aus den vorgelegten Urkunden kein Transfer von Investitionskapital nachgewiesen werden können, der durch die Person des Beschwerdeführers möglich gemacht worden wäre. Es dürfte sich also nur um die Schaffung des eigenen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer und einer damit zusammenhängenden Erwerbsmöglichkeit für ihn handeln. Seine Niederlassung im Bundesgebiet sei daher "nicht als conditio sine qua non für stattgefundenen oder künftig zu erhoffenden Kapitaltransfer oder Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen zu sehen". Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen in diesem Sinn sei von einer Niederlassung zur weiteren Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der S. GmbH nicht zu erwarten. Da demnach die Voraussetzungen des § 24 AuslBG nicht vorlägen bzw. nicht zu erwarten sei, dass diese künftig vorliegen würden, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass der gesamtwirtschaftliche Nutzen der von ihm ausgeübten Tätigkeit im Sinn des § 24 AuslBG zu bejahen wäre und damit auch die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung vorlägen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 24 AuslBG, dass für die Klärung der Frage, ob eine selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2004/21/0327, mwN).
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, die S. GmbH, die (außer von ihren Gesellschaftern) keine Kredite in Anspruch nehme, befinde sich noch in einer mehrjährigen Anlaufphase, während der eine Erzielung von Gewinnen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch nicht erwartet werden könne. Durch die von ihr entfalteten Makler- und Vermittlerdienste würden jedoch Geschäftsbeziehungen zwischen - einzeln bezeichneten - namhaften indischen und österreichischen Unternehmen angebahnt und damit für die Letztgenannten Expansionschancen in den indischen Markt eröffnet. Er habe wirtschaftliche Kontakte und genug Kapital, um das Unternehmen insoweit voranzutreiben; es sei eindeutig, dass "die Tendenz in Richtung Gewinn gegeben" sei. Die genannten geschäftlichen Beziehungen wurden durch Vorlage entsprechender Schreiben der Partnerunternehmen untermauert.
Die wiedergegebenen Ausführungen zur unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sind geeignet, einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich sowie die Schaffung und Sicherung hier bestehender Arbeitsplätze darzutun und damit das angeführte Gutachten nach § 24 AuslBG zu entkräften bzw. zu widerlegen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0348). Die belangte Behörde hat sich allerdings mit diesem Vorbringen und der Frage seines Nachweises - etwa auf Grund der vorgelegten Urkunden - nicht im Einzelnen auseinander gesetzt und dadurch den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensfehler belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. November 2008
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