European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2007:2007210238.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 10. November 1981 in Bregenz geboren und war nach dem Pflichtschulbesuch bei mehreren Unternehmen beschäftigt, in weiterer Folge auch arbeitslos. Seine Eltern, mit denen der Beschwerdeführer zusammenlebt, und seine Geschwister sind österreichische Staatsbürger.
Im Hinblick auf mehrere strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 2. Februar 2007 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm § 61 Z 4 sowie §§ 63 und 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ‑ FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 7. Mai 2007 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/21/0215, zugrunde lag und ebenfalls einen Bescheid der belangten Behörde betraf, mit dem im Instanzenzug gegen einen in Österreich geborenen, assoziationsintegrierten türkischen Staatsangehörigen ein auf § 60 FPG gestütztes Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Auf die Entscheidungsgründe diese Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Da die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall im Rahmen der Gefährdungsprognose eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG ‑ auch die Ausführungen in der Gegenschrift stellen nur auf eine Gefährdung im Sinne des vierten Satzes dieser Bestimmung ab ‑ unterlassen hat, war auch der hier angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren auf gesonderten Zuspruch von Umsatzsteuer findet darin keine Deckung.
Wien, am 26. September 2007
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