VwGH 2007/21/0065

VwGH2007/21/006522.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49/28, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Jänner 2007, Zl. III-712584/FrB/07, betreffend Aufenthaltsverbot und Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten Bescheid vom 9. Jänner 2007 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheirateten chinesischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot und sprach weiters aus, dass ihm gemäß § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde.

Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begründete sie folgendermaßen:

"EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, zu denen gemäß § 87 iVm. § 86 Abs. 1 FPG Familienangehörige von Österreichern zählen, ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.

Sie wurden nach neunjährigem Aufenthalt in Österreich mit engen familiären Bindungen am 8.6.2001 wegen Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt, was zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, gültig bis 7.1.2008, führte. Noch während des bestehenden Aufenthaltsverbotes und während eines anhängigen Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in welchem Sie einen Wegfall jener Gründe die zur Erlassung geführt hatten glaubhaft machen wollten, kehrten Sie nach durchgeführter Abschiebung raschest möglich wieder unerlaubt, trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, in das Bundesgebiet zurück, wobei Sie Schlepperhilfe in Anspruch nahmen, welche Ihnen als früheren Täter kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Dies war nur durch Ihre freundschaftlichen Kontakte zur chinesischen Schlepperszene möglich und Sie hielten sich nach Ihrer Schleppung ohne behördliche Meldung und unerlaubt, trotz Aufenthaltsverbotes, bis zu Ihrer neuerlichen Festnahme am 25.8.2006, als so genanntes 'U-Boot' im Bundesgebiet auf. Über Sie wurde am 25.8.2006 die Schubhaft verhängt und am 3.9.2006 wurde bereits Ihre Abschiebung durchgeführt.

Nach Ansicht der Behörde würde Ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch Ihr angeführtes Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel haben. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung war Ihnen daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen."

Gegen das Aufenthaltsverbot erhob der Beschwerdeführer Berufung, gegen die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 86 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dies gilt gemäß § 87 FPG auch für Familienangehörige von Österreichern, die ihre Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben.

Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 31. August 2006, Zl. 2006/21/0088).

Wegen des Fehlens einer relevanten Begründung war der angefochtene Bescheid - im Umfang der Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift sei bemerkt, dass der Ausspruch über einen Durchsetzungsaufschub trotz eines gegen den Beschwerdeführer bereits rechtskräftig erlassenen früheren Aufenthaltsverbotes und seiner zwischenzeitigen Außerlandesschaffung nicht "fiktiv" ist, wurde doch der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und es kann nach Ablauf des ersten Aufenthaltsverbotes und Wiedereinreise des Beschwerdeführers der Frage eines Durchsetzungsaufschubes betreffend das nunmehr erlassene Aufenthaltsverbot Relevanz zukommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Mai 2007

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