VwGH 2007/21/0016

VwGH2007/21/001619.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des R, vertreten durch Mag. Clemens Binder-Krieglstein, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 4/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 28. Dezember 2006, Zl. E 166/02/2006.058/005, betreffend Ersatz von Aufwendungen i.A. einer Beschwerde wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach dem Fremdenpolizeigesetz - FPG, zu Recht erkannt:

Normen

AufwandersatzV UVS 2003 §1 Abs1 Z1;
AVG §67c;
AVG §79a Abs1;
AVG §79a Abs2;
AVG §79a Abs4 Z3;
AVG §79a Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AufwandersatzV UVS 2003 §1 Abs1 Z1;
AVG §67c;
AVG §79a Abs1;
AVG §79a Abs2;
AVG §79a Abs4 Z3;
AVG §79a Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Kostenausspruch, soweit über die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand abgesprochen und das Mehrbegehren unter der Bezeichnung "Umsatzsteuer" abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 erklärte die belangte Behörde über Antrag des Beschwerdeführers die gegen ihn am 6. November 2006 beim Grenzübergang Kittsee (Autobahn) vorgenommene Zurückweisung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung für rechtswidrig und verpflichtete den Bund zum Ersatz von Kosten für Schriftsatzaufwand von EUR 550,67 sowie für Stempelgebühren von EUR 20,20. Hingegen wurde das Mehrbegehren von Aufwandersatz für Verhandlungsaufwand und Umsatzsteuer abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Verhandlung nicht stattgefunden habe und dass die Umsatzsteuer nicht gesondert ersetzt werden könne, und zwar auch dann nicht, wenn der geltend gemachte Schriftsatzaufwand unter dem in der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 genannten Pauschalbetrag liege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nur gegen die nicht im Umfang des in der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 vorgesehenen Pauschalsatzes erfolgte Zuerkennung von Schriftsatzaufwand richtet und somit die Abweisung des Kostenbegehrens für Verhandlungsaufwand nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 2 AVG). Nach § 79a Abs. 4 Z 3 AVG gelten (u.a.) als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatzaufwand. Aufwandersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten (§ 79a Abs. 6 AVG). Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für den Aufwandersatz nach § 79a Abs. 1 AVG (§ 79a Abs. 7 AVG).

§ 1 Abs. 1 Z 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334, legt als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei einen Betrag von EUR 660,80 fest.

Zur Höhe des über Antrag zuzuerkennenden Aufwandersatzes hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass die Pauschalierung zwar eine genaue Bezifferung der zum Ersatz begehrten Beträge entbehrlich macht, es jedoch der Behörde verwehrt ist, über den konkret angesprochenen Betrag hinauszugehen, wenn ausdrücklich weniger begehrt wird, als nach § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung geltend gemacht werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2001, Zl. 2001/01/0084, unter Hinweis auf die sinngemäß gleich gelagerte Judikatur zum Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Zum Inhalt des Kostenbegehrens wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar ist, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/06/0404).

In der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verzeichnete der Beschwerdeführer Kosten für Schriftsatzaufwand von EUR 550,67, für Verhandlungsaufwand von EUR 688,33 und 20 % USt im Ausmaß von insgesamt EUR 247,80 sowie EUR 20,20 für Stempelgebühren. Betrachtet man die Summe der Beträge von geltend gemachtem Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie USt, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit diesen Beträgen jeweils die in der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003 festgelegten Pauschalbeträge an Kosten für Schriftsatzaufwand (EUR 660,80) und Verhandlungsaufwand (EUR 826,--) beanspruchte. Somit war aus den geltend gemachten Beträgen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung erkennbar, dass Aufwandersatz im Ausmaß der in der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 vorgesehenen Pauschalbeträge beantragt wurde. Die Zuerkennung eines demgegenüber geringeren Betrages für Schriftsatzaufwand an den im Verfahren vor der belangten Behörde obsiegenden Beschwerdeführer anstatt des in der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 vorgesehenen Pauschalbetrages entsprach somit, wie der Beschwerdeführer richtig aufzeigt, nicht dem Gesetz.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 19. Juni 2008

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