Normen
32003R0343 Dublin-II Art13;
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litc;
AsylG 2005 §34 Abs4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
32003R0343 Dublin-II Art13;
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litc;
AsylG 2005 §34 Abs4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.106,40, sohin insgesamt EUR 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, sind die minderjährigen Söhne der A, die am 24. September 2006 für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführer in Österreich internationalen Schutz beantragte.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung fest und wies die Beschwerdeführer nach Polen aus.
Dagegen wenden sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, Zl. 2007/20/1040, wurde der über den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter ergangene Bescheid aufgehoben.
Dieser Umstand schlägt - im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - auf die Verfahren der Beschwerdeführer durch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zlen. 2008/01/0345 bis 0347, mwN).
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 6. Oktober 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
