Normen
AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter, deren Beschwerde gegen den sie betreffenden Asylbescheid der belangten Behörde zu hg. Zl. 2007/19/0279 protokolliert wurde, am 11. Oktober 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Dabei bezog sie sich auf die Fluchtgründe ihrer Mutter.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der in der Asylangelegenheit der Mutter der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Entscheidung verwiesen.
Mit Rücksicht auf § 10 Abs. 5 AsylG war deshalb der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556, und vom 30. August 2007, Zlen. 2006/19/0020 bis 0024, mwN).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 11. November 2008
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