VwGH 2007/18/0733

VwGH2007/18/073321.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der EM in W, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberg Gasse 39/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. August 2007, Zl. E1/348937/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. August 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass T.M., der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin, bei einer Vernehmung am 13. August 2004 angegeben habe, dass diese am 10. März 2003 über Ungarn illegal nach Österreich eingereist sei und am 11. März 2003 gemeinsam mit T.M. einen Asylantrag gestellt habe. T.M. sei sicher, dass er mittlerweile von der Beschwerdeführerin geschieden sei. Eine Scheidungsurkunde habe er nie gesehen, weil in der Ukraine eine Frau das Recht habe, sich auch in Abwesenheit des Ehemannes scheiden zu lassen. T.M. vermute, dass die Beschwerdeführerin jetzt einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe. Nach der Einreise habe T.M. nur einen oder eineinhalb Monate mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt, danach "hätten sich ihre Wege getrennt".

Der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11. März 2003 - so die belangte Behörde weiter - sei mit erstinstanzlichem Bescheid, rechtskräftig seit 1. August 2005, abgewiesen und die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine für zulässig erklärt worden.

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihren nunmehrigen Ehemann, F.P. (einen österreichischen Staatsbürger), im Sommer 2003 kennen gelernt und - nach ihrer Scheidung von T.M. im September 2003 - am 19. November 2003 in der Ukraine geheiratet.

Am 19. März 2004 - somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführerin noch aufgrund ihres Visums D mit Gültigkeit vom 20. November 2003 bis 19. März 2004 bzw. einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz legal in Österreich aufgehalten habe - habe die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter (Drittsta. - ) Österreicher - § 49 Abs 1 FrG" gestellt; der Antrag sei für den Zeitraum vom 8. April 2004 bis 8. April 2005 bewilligt worden. Der Verlängerungsantrag vom 29. März 2005 sei nicht mehr erledigt worden, weil der Erstbehörde Bedenken in Richtung des Vorliegens einer Scheinehe gekommen seien.

Bei einer Vernehmung am 6. Juli 2005 habe F.P. auf die Frage nach dem gemeinsamen ehelichen Wohnsitz nicht die genaue Adresse angeben können, sondern nur Wien 10, J.-Gasse, jedoch ohne die Hausnummer. Er habe weder den Namen der mit der Beschwerdeführerin in Österreich lebenden Tochter angeben noch sonstige nähere Angaben über die Tochter - außer, dass sie eine Schülerin sei - machen können. Die Beschwerdeführerin, die er aus Liebe geheiratet habe, arbeite von Montag bis Freitag und verlasse gegen 5.30 Uhr die Wohnung.

Nach einem behördlichen Bericht vom 13. Dezember 2005 habe eine unmittelbare Nachbarin der Wohnung in Wien 10, J.-Gasse, - in der F.P. nur mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei - angegeben, dass in der Wohnung mit Sicherheit nur die Beschwerdeführerin und deren Tochter L. wohnten. F.P., von dem ihr ein Lichtbild gezeigt worden sei, sei der Nachbarin unbekannt gewesen.

Bei einer Vernehmung am 30. November 2006 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie F.P. im Sommer 2003 in einer Konditorei kennen gelernt habe. Danach hätten sie sich regelmäßig in Lokalen getroffen. Damals sei sie noch (mit T.M.) verheiratet gewesen, davon habe F.P. jedoch nichts gewusst. Im September 2003 habe die Beschwerdeführerin sich von T.M. scheiden lassen. Im Oktober 2003 hätten die Beschwerdeführerin und F.P. beschlossen zu heiraten und dies am 19. November 2003 getan.

F.P. - so die belangte Behörde weiter - sei im Zeitraum von 2002 bis 2005 in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden und habe Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen.

Weiters hätten sich bei einer Vernehmung der Ehepartner am 30. November 2006 folgende Widersprüche ergeben:

F.P. habe als "Ort des Kennenlernens" eine Konditorei in Wien 18, die Beschwerdeführerin eine Konditorei in Wien 9 angegeben. Während F.P. angegeben habe, dass die Eheleute am 28. November 2003 geheiratet hätten, habe die Beschwerdeführerin das - richtige - Datum, nämlich den 19. November (2003), angegeben. F.P. habe angegeben, dass die Hochzeitsfeier im Haus der Schwester der Beschwerdeführerin stattgefunden habe; die Beschwerdeführerin habe als Ort (der Feierlichkeiten) ihr eigenes Haus angegeben. Die Eheringe seien laut Beschwerdeführerin schon vorhanden gewesen; F.P. habe angegeben, dass die Eheringe gemeinsam bei einem Juwelier in Wien gekauft worden seien. Während die Beschwerdeführerin angegeben habe, noch immer mit F.P. in Wien 10 zusammen zu wohnen, habe F.P. ausgesagt, dass seit April 2006 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestehe. F.P. habe behauptet, dass er am Vortag gegen 18 Uhr in die Wohnung der Beschwerdeführerin gekommen sei, während die Beschwerdeführerin als Uhrzeit 21.00 bis 22.00 Uhr angegeben habe. Schließlich habe F.P. ausgesagt, dass er und die Beschwerdeführerin die Wohnung um etwa 7.30 Uhr verlassen hätten; die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Wohnung um etwa 5.30 Uhr - während F.P. noch geschlafen habe - verlassen zu haben.

In der Berufung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich die Erstbehörde auf das Aufzeigen von Widersprüchen beschränke, aber die Bindungen beruflicher und familiärer Art in Österreich nicht berücksichtigt habe. Wenn die Beschwerdeführerin nicht weiter in Österreich leben dürfe, so könne weder ihre ältere Tochter Y. das Medizinstudium fortsetzen, noch die jüngere Tochter L. die Schulausbildung beenden.

Vorweg werde festgestellt - so die belangte Behörde weiter -, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel zwar auf den - im Übrigen behördlicherseits unbestritten gebliebenen - aufrechten Bestand der Ehe mit F.P. hingewiesen habe, ohne jedoch den "Kernausführungen", dass ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei, entgegen getreten zu sein.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass auch sonst gewichtige Tatsachen bzw. Umstände für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprächen:

Das Ehepaar habe sich erst etwa vier Monate vor der Trauung kennen gelernt. In dieser Zeit habe es kein Zusammenleben, sondern nur mehr oder weniger häufige Treffen in Konditoreien bzw. Lokalen gegeben. Die Beschwerdeführerin habe sich erst im September 2003 - also maximal zwei Monate vor der Trauung mit F.P. - von T.M. scheiden lassen, mit dem sie allerdings gemeinsam nach Österreich eingereist sei, um Asyl angesucht und etwa einen Monat lang gelebt habe. F.P. sei beschäftigungslos; dieser Umstand treffe in neun von zehn Fällen rechtskräftig festgestellter Scheinehen zu. Auch wenn es nur gelegentlich zugegeben werde, versuche der österreichische Ehepartner sich die Eheschließung häufig abkaufen zu lassen. Eine unmittelbare Nachbarin der ehelichen Wohnung habe gegenüber einem behördlichen Erhebungsorgan angegeben, dass in der Wohnung nur die Beschwerdeführerin und deren Tochter L. lebten. F.P. sei ihr unbekannt. Schließlich habe es bei den getrennten Vernehmungen der Ehepartner wesentliche Widersprüche gegeben, die ein Zusammenleben unwahrscheinlich machten. So habe F.P. nicht einmal die Hausnummer der angeblichen gemeinsamen Wohnung und das richtige Datum der Eheschließung nennen können.

In Ausübung der freien Beweiswürdigung komme die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse und geschilderten Umstände zum Schluss, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und F.P. ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie gegeben habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin "Familienangehörige" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, weshalb im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG anzuwenden seien. Sie sei allerdings keine "begünstigte Drittstaatsangehörige" nach § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, weil sie nicht Ehefrau eines Österreichers sei, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Es lasse sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe.

Nach Wiedergabe der §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass diese Bestimmungen im Wesentlichen Ausfluss der Richtlinie 2004/38/EG seien, die allerdings in Art. 35 auch vorsehe, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen könnten, die notwendig seien, um die durch die Richtlinie (z.B. den Angehörigen von EU-Bürgern) verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch das Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Daraus folge schlüssig, dass das Eingehen einer Scheinehe im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG durchaus zu einem Aufenthaltsverbot nach Maßgabe der genannten Kriterien führen könne, zumal Scheinehen auch durch die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen ausdrücklich verpönt würden.

Im Übrigen könne auch im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten, die den §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG zu unterstellen seien, der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden. Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG liege ein diesbezüglicher Grund vor, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt habe.

Nach dem Gesagten könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, die eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches zur Täuschung staatlicher Organe und zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse führe, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen der etwa viereinhalbjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und deren familiäre Bindungen zu den hier anwesenden Töchtern ins Gewicht.

Diesen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass sie durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Daher könne die Ansicht der Erstbehörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), durchaus nachvollzogen und übernommen werden. Es müsse in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen werden, dass ein Fremder, der eine Scheinehe eingehe, staatliche Autorität verkörpernde Organe - z.B. den Beamten der Fremdenpolizeibehörde bzw. der Aufenthaltsbehörde - und damit im eigentlichen Sinn den Staat Österreich bewusst täusche.

Die 21 Jahre alte, in Wien studierende Tochter der Beschwerdeführerin, die einen eigenen Aufenthaltstitel besitze, werde ihr Leben in Österreich auch im Falle der Ausweisung der Beschwerdeführerin so weiter führen können, wie dies "hunderte fremde Studenten" täten, die ohne Eltern in Österreich seien. Schwieriger sei die Situation in Bezug auf die erst fünfzehn Jahre alte Schülerin L. zu beurteilen. L. werde - soweit sie im Besitz eines Aufenthaltstitels sei - entweder in Österreich bleiben und sich unter die Obhut ihres hier als Asylwerber lebenden Vaters zu stellen haben oder - falls dies nicht möglich oder tunlich sei - mit ihrer Mutter ausreisen müssen. Es könne nicht hingenommen werden, dass derjenige, der durch das Eingehen einer Scheinehe gravierendes Unrecht gesetzt habe, seine Kinder gleichsam als Faustpfand gegen eine drohende aufenthaltsbeendende Maßnahme benützen wolle bzw. könne. Die Beschwerdeführerin hätte damit rechnen müssen, dass ihre Scheinehe und damit das von ihr gesetzte Unrecht nicht unentdeckt bleibe. Ungeachtet der sicher nicht unbedeutenden Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Beschwerdeführerin und deren Töchter komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung im Endergebnis noch schwerer wögen.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe (§ 63 FPG), so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung insoweit als gerechtfertigt, weil seit dem 1. Jänner 2006 die Höchstdauer u.a. auch in Fällen von Aufenthaltsehen von fünf auf zehn Jahre hinaufgesetzt worden sei. In Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin könne - einerseits unter Berücksichtigung ihrer privaten und beruflichen Situation, andererseits aber auch unter Berücksichtigung des beträchtlichen Unrechtsgehalts ihrer Vorgehensweise - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraumes erwartet werden).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0617, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich erkennbar gegen die Feststellungen der belangten Behörde zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe und bringt dazu lediglich vor, dass sie mit dem österreichischen Staatsbürger F.P. nach wie vor in aufrechter Ehe verheiratet sei.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nämlich lediglich allgemein das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die ihren Standpunkt stützten könnten. Die Beschwerde geht insbesondere nicht auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde ein, die in Anbetracht etwa der oben (I.1.) dargestellten Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und von F.P. und der Ergebnisse der Hauserhebung vom 13. Dezember 2005 nachvollziehbar und schlüssig ist.

2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

3.1. Die Beschwerdeführerin hat sich - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe berufen. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

3.2. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, mwN).

4.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, dass ihre beiden Töchter mit den Eheleuten gemeinsam in deren Wohnung in Wien 10 lebten. Die jüngere Tochter L., die derzeit auf die "Erledigung ihrer neuerlichen Niederlassungsbewilligung" warte, gehe noch zur Schule; die ältere Tochter Y. studiere Medizin und verfüge über ein Studentenvisum. Die Beschwerdeführerin sei in einer Kaffeekonditorei als Buffetkraft in "ungekündigtem Dienstverhältnis" unselbständig erwerbstätig.

4.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG die aus der Dauer des Aufenthalts im Inland ableitbare Integration der Beschwerdeführerin und die familiäre Beziehung zu ihren im Bundesgebiet lebenden Töchtern berücksichtigt hat. Das Gewicht ihrer privaten Interessen aufgrund ihres bisherigen Aufenthaltes und ihrer Berufstätigkeit wird jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als auch ihre bevorzugte Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen sind.

Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht allerdings das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 21. Jänner 2010

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