VwGH 2007/18/0546

VwGH2007/18/054623.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des I K, geboren 1963, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juni 2007, Zl. SD 52/06, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §114 Abs3;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Juni 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 3. Juni 2005 auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstmals 1977 in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Sichtvermerk für jugoslawische Gastarbeiter erhalten habe; der Aufenthaltstitel sei in weiterer Folge mehrmals verlängert worden.

Am 17. November 1987 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach den "§§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB" und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer und ein Mittäter hätten in Wien als Beteiligte anderen fremde bewegliche Sachen, hinsichtlich des Beschwerdeführers in einem ATS 100.000,-- übersteigenden Wert, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. (Die belangte Behörde traf dazu detaillierte Feststellungen zu den in mehreren Angriffen erfolgten Straftaten des Beschwerdeführers.)

Daraufhin habe die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) mit Bescheid vom 20. November 1987 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund dieses Aufenthaltsverbotes seinen Familiennamen auf D. geändert, sich unter diesem Namen einen Reisepass besorgt und sei trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt.

Am 6. Mai 1991 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, 127, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB (schwerer Betrug und schwerer Diebstahl; auch zu diesen Straftaten traf die belangte Behörde detaillierte Feststellungen) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden; gleichzeitig sei die mit dem erwähnten Urteil vom 17. November 1987 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen worden.

Nach Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet am 10. Jänner 1992 habe er am 29. Dezember 1992 unter dem falschen Namen D.D. die Erteilung eines Sichtvermerkes für jugoslawische Gastarbeiter beantragt; ihm seien daraufhin Sichtvermerke erteilt worden.

Am 26. Mai 1994 habe das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer wegen der §§ 12 dritter Fall, 223 Abs. 1 StGB (Beitragstäterschaft zur Urkundenfälschung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Wochen verurteilt.

Am 6. September 1994 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 130 StGB und des Vergehens nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden; der Beschwerdeführer habe gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande fremde bewegliche Sachen, und zwar PKWs der Marke VW, in einem ATS 500,-- übersteigenden Wert anderen durch Eindringen mit nachgemachten Schlüsseln mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. (Dazu traf die belangte Behörde detaillierte Feststellungen zu den einzelnen, bei verschiedenen Gelegenheiten erfolgten Straftaten des Beschwerdeführers.) Darüber hinaus habe er falsche inländische öffentliche Urkunden, und zwar Zulassungsscheine für die gestohlenen Fahrzeuge, die der Beschwerdeführer mit Blankoformularen hergestellt habe, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht.

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 5. Juli 1995 sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und § 21 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden; der Beschwerdeführer sei am 9. Juli 1995 abgeschoben worden.

Im selben Jahr sei er mit einem gefälschten kroatischen Reisepass, lautend auf T.K., wieder in das Bundesgebiet eingereist. Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 19. Oktober 1995 sei er wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet unter seinem falschen Namen rechtskräftig bestraft worden. Schließlich sei er am 3. November 1995 aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden und in weiterer Folge im Jahr 1996 mit einem gefälschten kroatischen Reisepass, lautend auf Z.K., wiederum in das Bundesgebiet eingereist. Mit Straferkenntnis vom 27. November 1996 sei über den Beschwerdeführer von der Erstbehörde wegen zahlreicher schwerwiegender Übertretungen nach dem Fremdengesetz und nach dem Meldegesetz eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden und er sei am 29. November 1996 neuerlich aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden.

Der Beschwerdeführer sei dennoch wieder illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt und am 23. April 1997 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe vor dem 22. November 1996 in Wien einen kroatischen Reisepass lautend auf I.P., in dem sein Lichtbild angebracht worden sei, somit eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sei, zum Beweis seiner Identität gebraucht.

Am 11. Mai 1997 sei der Beschwerdeführer wiederum aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden, allerdings neuerlich illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 7. Juli 1998 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB und des Vergehens nach § 231 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe in Wien fremde bewegliche Sachen in einem ATS 25.000,-- übersteigenden Wert anderen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht. (Auch zu diesen Straftaten traf die belangte Behörde detaillierte Feststellungen.) Darüber hinaus habe er einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt worden sei, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für den Beschwerdeführer ausgestellt worden.

Nach Verbüßung seiner Strafhaft sei der Beschwerdeführer am 31. Juli 2000 aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden, allerdings wiederum illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 22. November 2005 sei er durch das Landesgericht Eisenstadt gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, weiters nach den §§ 15, 127 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten bedingt verurteilt worden; der Beschwerdeführer habe unter anderem anlässlich einer Grenzkontrolle einen durch Lichtbildaustausch veränderten jugoslawischen Reisepass zum Beweis seiner Berechtigung zur Ausreise aus Österreich und einen durch Lichtbildaustausch veränderten jugoslawischen Führerschein zum Beweis seiner Lenkerberechtigung gebraucht.

Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 iVm Abs. 5 KFG (zu einer Geldstrafe von EUR 363,36) auf.

Nach seinen Angaben vor der Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 24. November 2005 habe der Beschwerdeführer im Jahr 2002 unter Vorlage eines jugoslawischen Reisepasses ein Visum "C" beantragt, dabei jedoch verschwiegen, dass gegen ihn unter dem Namen D.D. ein Aufenthaltsverbot bestehe. Nach einem kurzen Aufenthalt in Österreich sei er wieder nach Serbien gereist und habe im Oktober 2005 von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle zu Fuß das Bundesgebiet illegal betreten.

Am 26. November 2005 sei der Beschwerdeführer wieder aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden.

Am 3. Juni 2005 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gestellt und dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit seiner Lebensgefährtin zusammenleben wolle. Seine leibliche Mutter sei seit kurzem österreichische Staatsbürgerin und würde für seinen Unterhalt in Österreich aufkommen. Sein gesamter Familienverband - also Lebensgefährtin und leibliche Mutter, sein leiblicher Vater (ein "jugoslawischer" Staatsangehöriger) sowie seine leiblichen Kinder, welche er mit seiner Lebensgefährtin (seiner früheren Ehefrau) habe - lebe in Österreich, und er wolle in diesem Familienverband mitleben. Seine nunmehrige Lebensgefährtin habe sich lediglich aus steuerlichen Gründen von ihm scheiden lassen; sie habe einen Hausbesorgerposten mit einem sehr guten Verdienst. Die wirtschaftliche Situation für sein Leben mit der Lebensgefährtin sei durch diesen Posten gesichert. Aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft in Bezug auf eine Österreicherin habe er ein Recht, in Österreich zu leben. Die von ihm begangenen strafbaren Handlungen resultierten nur daraus, nicht gemeinsam mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin ein normales Familienleben in Österreich führen zu können.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen - unter Wiedergabe des § 65 Abs. 1 FPG - aus, dass ein Antrag wie der gegenständliche nur dann zum Erfolg führen könne, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert hätten, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen sei. Bei der Beurteilung nach § 65 Abs. 1 FPG sei maßgeblich, ob die Gefährdungsprognose im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG dergestalt (weiterhin) zutreffend sei, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbotes erforderlich sei, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden.

Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes wäre auch nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 gerechtfertigt.

Die gerichtlichen Verurteilungen vom 17. November 1987, vom 6. Mai 1991, vom 26. Mai 1994 und vom 6. September 1994, das darauf gestützte Aufenthaltsverbot und die rechtskräftigen Bestrafungen wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen hätten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich wiederholt straffällig zu werden und illegal in das Bundesgebiet zurückzukehren.

Von daher gesehen habe der Beschwerdeführer durch sein Gesamtfehlverhalten deutlich unter Beweis gestellt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sein Aufenthalt nach wie vor eine beträchtliche Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK - Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz des Vermögens Dritter sowie der Zuverlässigkeit von Urkunden und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen - darstelle, weshalb die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme auch weiterhin gerechtfertigt sei.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Familiensituation sei ihm unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 1 und 2 FPG zu entgegnen, dass bezüglich dieser in Anbetracht der besagten maßgeblichen öffentlichen Interessen in Kauf zu nehmenden Einschränkungen keine relevante Änderung seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorliege. Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens, das der Beschwerdeführer teils vor, teils nach Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes gesetzt habe, mache er auch mit dem Umstand, dass er Angehöriger einer Österreicherin sei, welche für seinen Unterhalt sorgen könne, keinen Umstand geltend, der seine persönlichen Interessen als so gewichtig erscheinen lasse, dass diese schwerer wögen als die durch sein Fehlverhalten massiv beeinträchtigten öffentlichen Interessen. Auch der Umstand, dass er bei seiner Lebensgefährtin leben wolle, führe zu keinem anderen Ergebnis.

Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich somit nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei sohin nach wie vor zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG), und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (§ 66 Abs. 2 FPG).

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände komme auch eine zu dessen Gunsten ausfallende Ermessensentscheidung nicht in Betracht.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah allerdings von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer sei "zumindest begünstigter Drittstaatsangehöriger nach § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG", und bringt dazu vor, dass dessen Mutter mittlerweile österreichische Staatsbürgerin sei.

1.2. Da der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides 44 Jahre alte Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren weder behauptet hat, dass ihm seine Mutter tatsächlich Unterhalt gewähre, noch, dass diese ihr gemeinschaftsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht als begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung behandelt hat; es bestehen daher auch gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG keine Bedenken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0779, mwN).

2.1. Das von der Erstbehörde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5. Juli 1995 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot steht gemäß § 114 Abs. 3 erster Satz Fremdengesetz 1997 - FrG und § 125 Abs. 3 FPG mit derselben Gültigkeitsdauer nach wie vor in Geltung.

2.2. Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der hg. Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0299, mwN).

Ferner ist für die Beurteilung nach § 65 Abs. 1 FPG maßgeblich, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde auch bei einer Entscheidung über einen Aufhebungsantrag das ihr in § 60 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen zu üben (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, mwN).

2.3. Die Beschwerde bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde unrichtig eine weitere negative Zukunftsprognose erstellt habe, weil die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mittlerweile einen Hausbesorgerposten habe und das gemeinsame Leben mit dem Beschwerdeführer ausreichend gesichert sei, zumal auch dessen Mutter gewillt sei, zu seinem Unterhalt beizutragen. Der Beschwerdeführer habe das von der Behörde festgestellte Fehlverhalten letztlich deshalb gesetzt, weil er immer zu seiner österreichischen Familie habe wollen; seine Straftaten lägen schon eine lange Zeit zurück, und er habe sich "im Wesentlichen seit der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes wohlverhalten". Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin seit 25 Jahren in aufrechter Lebensgemeinschaft, wobei er gezwungen sei, eine Fernbeziehung zu führen. Der gesamte Familienverband des Beschwerdeführers, darunter auch seine leiblichen Kinder, lebe in Österreich.

2.4. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat bei der Prüfung des vorliegenden Antrages nach § 65 Abs. 1 FPG zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen ihn im Jahr 1995 wiederholt illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, wobei er sich etwa gefälschter Reisepässe bedient hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an Straftaten - wie oben unter I.1. dargestellt - die Fälschung besonders geschützter Urkunden, schweren Diebstahl durch Einbruch sowie den Gebrauch fremder Ausweise zu verantworten. Dass sich der Beschwerdeführer somit keinesfalls "im Wesentlichen seit der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes wohlverhalten" hat, ist daher evident.

Bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 5. Juli 1995 hat die Erstbehörde die familiäre Situation des Beschwerdeführers (damals Aufenthalt der Ehefrau und einer minderjährigen Tochter im Inland) berücksichtigt. Der belangten Behörde ist auch darin zuzustimmen, dass die in der Beschwerde hervorgehobenen Änderungen der familiären Situation des Beschwerdeführers (Scheidung seiner Ehe, aber weitere Lebensgemeinschaft mit der geschiedenen Ehefrau, österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter sowie - nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren - zwei Kinder in Österreich) angesichts der fortgesetzten Delinquenz des Beschwerdeführers und der hartnäckigen Missachtung des Aufenthaltsverbotes durch diesen auch mit Blick auf § 66 Abs. 1 und 2 FPG nicht geeignet sind, eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagende Änderung der maßgeblichen Umstände darzutun.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. März 2010

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