Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei im November 2003 illegal nach Österreich eingereist und habe am 16. November 2003 einen Asylantrag gestellt, der im März 2006 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden. Er halte sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Soweit sein insgesamt über dreijähriger Aufenthalt zuvor rechtmäßig gewesen sei, komme diesem keine entscheidende Wirkung zu, weil er auf einem letztlich unbegründeten Asylantrag beruht habe. Dennoch müsse von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gravierend missachtet worden. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die allenfalls vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien, als das Interesse der Allgemeinheit daran, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausreise. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die familiäre Sphäre des Beschwerdeführers - angeblich habe er mittlerweile im Bundesgebiet geheiratet (wofür kein Nachweis erbracht worden sei) - werde in seinem Gewicht durch die Beharrlichkeit des illegalen Aufenthalts bei weitem aufgewogen. Auch die - nicht nachgewiesene - Stellung eines Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen könne keinen Einfluss auf eine Ausweisung nehmen, zumal die Entscheidung darüber im Ausland abgewartet werden könne. Besondere Umstände, die eine Ermessensübung zulassen würden, lägen nicht vor.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
4. Mit der Eingabe vom 4. Dezember 2007 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2007 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe ausgereist und in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Mit hg. Verfügung vom 14. Dezember 2007 erging an den Beschwerdeführer folgende Anfrage:
"Der Beschwerdeführer ist nach Mitteilung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Dezember 2007 am 21. November 2007 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe - sohin offenbar nicht mit der Absicht, nach Österreich zurückzukehren - ausgereist. Ihm wird sohin Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern, in welchem subjektiven Recht er sich durch den angefochtenen Bescheid noch verletzt erachtet bzw. worin sein Rechtsschutzinteresse (seine Beschwer) liegt."
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In Anbetracht der § 57 und § 73 Abs. 1 FPG ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Ausweisungsbescheids ungeachtet seiner zwischenzeitigen Ausreise unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nicht auszuschließen.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages mit dem Hinweis darauf, er habe gemäß § 72 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen deswegen angeregt, weil er sich "seit Jahren bewilligt im Bundesgebiet aufhält, mit einer dauerhaft integrierten Fremden in aufrechter Ehe lebt und es besondere, an § 50 FPG angelehnte Gründe gibt, die eine Erstantragstellung im Herkunftsstaat des BF nicht zulassen."
2.2. Die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (§§ 72 bis § 74 NAG) kann den Aufenthalt des Fremden nicht legalisieren. Ebenso führt die Anhängigkeit eines solchen Niederlassungsverfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0012, mwN). Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
3.1. Zur Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG bringt der Beschwerdeführer vor, der von der Behörde festgestellte illegale Aufenthalt betrage drei Monate und könne nicht als gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung eingestuft werden. Er habe bereits am 12. März 2007, sohin rund zwei Wochen nach der endgültigen Abweisung des Asylantrages, den Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Fremder den Verfahrensausgang im Ausland abwarten müsste, denn dies würde dem Zweck des Antrags - die Genehmigung einer Inlandsantragstellung - widersprechen. Ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt könne ebenso wie ein Aufenthalt auf Grund von Abschiebungsaufschüben integrationsbegründend sein. Es würde einen relevanten Eingriff in sein Privatleben bedeuten, wenn er seine in Österreich erlangte wirtschaftliche Sicherheit verlieren würde, weil er seit nunmehr nahezu vier Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat Indien gewesen sei und dort keine Chance habe, wirtschaftlich Fuß zu fassen. Darüber hinaus sei er Angehöriger seiner nachhaltig integrierten Ehefrau Mira N. Gemessen an der Gesamtdauer seines Aufenthalts von rund dreieinhalb Jahren würde der unrechtmäßige Aufenthalt von rund drei Monaten (ab dem 27. Februar 2007) keine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, dass deshalb die privaten Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht höher zu bewerten seien, als das für seine Ausweisung sprechende maßgebliche öffentliche Interesse.
3.2. Der Beschwerdeführer beeinträchtigt durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0066, mwN).
Ein Fremder, der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wäre gemäß § 66 Abs. 1 FPG vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu einer Legalisierung seines Aufenthalts vom Inland aus berechtigt, wenn zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erforderlich wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2008/18/0094, mwN).
Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner (illegalen) Einreise im November 2003 und die behaupteten familiären Bindungen zu seiner Ehefrau, einer serbischen Staatsangehörigen, berücksichtigt und zutreffend einen mit der Erlassung der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn dieser Gesetzesbestimmung angenommen. Die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als sie auf einen Aufenthalt zurückzuführen sind, der seit der Beendigung des Asylverfahrens unrechtmäßig ist und der bis dahin nur auf Grund eines Asylantrages berechtigt war, der sich als unbegründet erwiesen hat. Was die behaupteten familiären Bindungen des Beschwerdeführers betrifft, so war er sich bei deren Eingehen der "Unsicherheit" seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/18/0207).
Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine familiären Bindungen lassen somit jedenfalls nicht erkennen, dass es zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich wäre, vom Erfordernis der Auslandsantragstellung abzusehen und dem Beschwerdeführer rasch bzw. sofort eine (humanitäre) Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkrete Umstände geltend gemacht, die seine Ausreise, die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Ausland und ein Abwarten einer Entscheidung darüber im Ausland unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK unzumutbar machen würden.
Die Ausweisung ist daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
4. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. April 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)