Normen
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. Jänner 2003 wegen Mittellosigkeit ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Mit Eingabe vom 22. November 2005 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er seit April 2005 bei der Firma H. als Hilfsarbeiter beschäftigt sei und monatlich EUR 1.000,-- netto verdiene. Das Aufenthaltsverbot vom 14. Jänner 2003 könne daher unter Berücksichtigung der seit dessen Verhängung eingetretenen Änderung von maßgeblichen Umständen nicht mehr erlassen werden. Es werde beantragt, das genannte Aufenthaltsverbot aufzuheben und in Ansehung seiner mittlerweile eingegangenen familiären Bindungen (Heirat einer österreichischen Staatsbürgerin) trotz der zwischenzeitigen Verurteilung wegen der (unter 2. beschriebenen) Eigentumsdelikte von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen.
Mit Bescheid vom 16. März 2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den Aufenthaltsverbotsbescheid vom 14. Jänner 2003 mit sofortiger Wirkung aufgehoben, weil "im Hinblick auf die Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben" das Aufenthaltsverbot nicht mehr aufrecht zu erhalten sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 2. Juli 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 2 Z. 1, § 63 und § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 9. Oktober 2002 in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Gegen ihn sei bereits im Jahr 2003 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. In der Folge sei er mit Urteil des Landesgerichtes Ried/Innkreis vom 21. September 2005 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127, § 129 Z. 1 und 2, § 130 zweiter Fall und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt worden. Seit dem 3. März 2005 sei er mit der österreichischen Staatsbürgerin A R. verheiratet. Diese habe einen am 20. September 1999 geborenen Sohn. Auch die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Geschwister würden in Österreich leben. Eine Anzeige vom 21. März 2005 wegen einer Übertretung nach § 27 SMG sei mit Beschluss de Staatsanwaltschaft Salzburg vom 4. Mai 2005 gemäß § 35 Abs. 2 SMG vorläufig zurückgelegt worden. Mittlerweile sei die diesbezüglich auferlegte Probezeit von zwei Jahren abgelaufen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Aus dem genannten, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. März 2007 geht hervor, dass das mit Bescheid dieser Behörde vom 14. Jänner 2003 gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997 erlassene, auf die Dauer von fünf Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 65 Abs. 1 FPG aufgehoben wurde, weil die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt hatte, weggefallen waren.
2. Mit dem einem Aufhebungsantrag stattgebenden Bescheid wird zum Ausdruck gebracht, dass im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht (mehr) gegeben sind. Demnach entfaltet dieser Bescheid insoweit Bindungswirkung, als eine gegenteilige Entscheidung, also die neuerliche Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes), nur bei einer wesentlichen Sachverhaltsänderung (oder einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage) getroffen werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0244).
3. Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Erlassung des erwähnten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. März 2007 über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach Ausweis der Verwaltungsakten sämtliche Umstände, die dem danach erlassenen, verfahrensgegenständlichen Rückkehrverbot zu Grunde liegen, bekannt.
Im Hinblick darauf, dass sich die belangte Behörde nicht auf seither eingetretene Sachverhaltsveränderungen gestützt hat bzw. zu stützen vermochte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2007/18/0244).
4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 24. September 2009
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