Normen
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §66 Abs1
MRK Art8 Abs2
NAG 2005 §21 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2008:2007180261.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Jänner 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ‑ FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2003 im Bundesgebiet. Am 20. März 2003 habe er einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei eingestellt worden. Seit dem 23. April 2003 sei er im Bundesgebiet gemeldet. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Am 15. Oktober 2005 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Am 14. September 2006 habe er erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Dieser Antrag sei mit erstinstanzlichem Bescheid vom 14. November 2006 abgewiesen worden. Am 29. Mai 2006 sei der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Überprüfung einer Wohnung in Wien dabei betreten worden, wie er versucht habe, über ein Hoffenster zu fliehen. Er sei lediglich mit einer Jeans und einem T‑Shirt bekleidet und barfuss in der Wohnung aufhältig gewesen, in der sich auch seine frühere Ehefrau und die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder aufgehalten hätten. Gegen die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers sei ebenfalls ein aufenthaltsbeendigendes Verfahren wegen Eingehens einer Scheinehe anhängig.
Am 30. Mai 2006 sei die (nunmehrige) österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers einvernommen worden. Sie habe angegeben, sie wäre in einem Café von einer Freundin angesprochen worden, ob sie Interesse hätte, den Beschwerdeführer zu heiraten. Erst nachdem ihr letztlich € 7.000,‑‑ für die Eheschließung angeboten worden wären und etwa zwei Wochen auf sie eingeredet worden wäre, hätte sie der Eheschließung zugestimmt. Es wäre ausgemacht gewesen, dass sie € 500,‑‑ gleich bei der Hochzeit und den Rest in Raten von monatlich € 200,‑‑ bekommen sollte. Erhalten hätte sie letztlich jedoch nur € 500,‑‑ bei der Hochzeit. Mit dem Geld hätte sie ihre Schulden in Höhe von € 5.000,‑‑ abzahlen wollen. Trauzeuge wäre ihr Mitbewohner gewesen. Sie würde auch die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers kennen, weil beide bei ihnen zu Besuch gewesen wären. In der genannten Wohnung in Wien, in welcher der Beschwerdeführer betreten und festgenommen worden wäre, wäre sie nie gewesen, wohl aber in einer der früheren Wohnungen des Beschwerdeführers in Wien, in der dieser gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau gewohnt hätte. Der Beschwerdeführer hätte nie in ihrer Wohnung in Wien gewohnt. Eine Beziehung zueinander hätte nie existiert. Es hätte sich um eine reine Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer gehandelt.
Am 30. Mai 2006 sei auch der Beschwerdeführer selbst einvernommen worden. Zunächst habe er trotz dreimaliger Versuche seine angebliche Wohnanschrift (in Wien) nicht richtig nennen können. Ebenso wenig habe er das Geburtsdatum seiner Ehefrau gewusst. Er habe sowohl den Tag als auch das Geburtsjahr nicht korrekt angegeben. Er habe sich damit gerechtfertigt, dass er es vergessen hätte. An der Adresse seiner früheren Ehefrau hätte er sich lediglich deshalb aufgehalten, weil er die gemeinsamen Kinder hätte besuchen wollen. Über Vorhalt, weshalb er über das Fenster in den Hof springen habe wollen, habe der Beschwerdeführer angegeben, er hätte Angst gehabt, weil er kein Visum hätte. Der Beschwerdeführer habe weiters zwei Erlagscheine seiner früheren Ehefrau für eine Lebensversicherung in der Jacke gehabt. Auf die Frage, weshalb sich in der Wohnung seiner früheren Ehefrau seine Schuhe im Abstellraum bzw. Bad und nicht im Vorzimmer befinden würden, habe er angegeben, seine Füße gewaschen zu haben, weil er Fußpilz hätte. Er hätte keinen Schlüssel zur angeblichen ehelichen Wohnung, weil seine (nunmehrige) Ehefrau immer zu Hause wäre und er deshalb keinen Schlüssel benötigen würde. Er hätte in ihrer Wohnung keine Dokumente, diese hätte er immer bei sich. An Kleidungsstücken hätte er dort ein Paar Schuhe, zwei Hosen und ein paar Pullover. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer weder den Hauptwohnsitz seiner Ehefrau noch die Namen ihrer Eltern nennen können.
Am 1. August 2006 sei der Beschwerdeführer erneut von der Erstbehörde einvernommen worden und habe angegeben, nicht bei seiner Ehefrau (in Wien) zu wohnen, weil dort mehrere Personen wohnten und er dort zu wenig Platz hätte. Er wäre oft in dieser Wohnung, würde jedoch manchmal bei Verwandten schlafen. In letzter Zeit würde er in einer Wohnung in der K. Straße in Wien schlafen. Er hätte mit seiner (nunmehrigen) Ehefrau Probleme, weil er oft zu seiner früheren Ehefrau und den Kindern gehen würde. Der Beschwerdeführer habe ‑ so die belangte Behörde weiter ‑ weitere Angaben zur Eheschließung, zur genannten Wohnung und zu seinem Ehealltag gemacht. In seiner Berufung habe er geltend gemacht, mit seiner Ehefrau nunmehr eine Wohnung in Wien bezogen zu haben, die sie gemeinsam bewohnen würden. Er hätte mit dieser gemeinsam auch eine GesmbH gegründet. Seine Angaben über das eheliche Zusammenleben wären nicht hinreichend gewürdigt worden. Dass er "damals" über keinen Wohnungsschlüssel zur gemeinsamen Wohnung verfügt hätte, die genaue Anschrift nicht hätte angeben können, keine Dokumente und kaum Kleidungsstücke deponiert gehabt hätte, würde nicht beweisen, dass er mit seiner Ehefrau nicht zumindest zeitweise gemeinsam gewohnt hätte und mit dieser eine aufrechte Ehe führen würde.
Der Beschwerdeführer ‑ so setzte die belangte Behörde ihre Begründung fort ‑ sei eine Ehe eingegangen und habe sich zwecks Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Eheschließung berufen, obwohl er ein gemeinsames Ehe‑ bzw. Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt habe. Die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers seien detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Diese habe dargelegt, wie es zur Eheschließung gekommen sei und welche Motive dahinter gestanden seien. Auf diese Angaben sei der Beschwerdeführer nicht eingegangen. Weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen wahrheitswidrig belasten sollte, sei nicht ersichtlich. Ihre Angaben seien darüber hinaus zu detailliert, um frei erfunden zu sein. Diese habe auch dargelegt, dass trotz gemeinsamer Meldung in der Wohnung kein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe. Ihre Angabe, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit mit seiner früheren Ehefrau zusammenleben würde, werde durch die Betretung des Beschwerdeführers in der Wohnung seiner früheren Ehefrau, die ebenfalls in Verdacht stehe, eine Scheinehe eingegangen zu sein, bestätigt. Die von ihm angegebenen Gründe (Besuch der Kinder) könnten nicht überzeugen. Angesichts der Bekleidung des Beschwerdeführers bei seiner Betretung und des Umstandes, dass er dort alle seine Dokumente verwahrt habe, sowie des unternommenen Fluchtversuches versuche der Beschwerdeführer, über seinen wahren Wohnsitz zu täuschen. Darüber hinaus stehe es in seinem alleinigen Interesse, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Für den bereits mehrjährig unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer sei das Eingehen einer Scheinehe der einzige Weg gewesen, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dass er erst vor kurzem einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht habe, ändere nichts an dieser Beurteilung. Auch habe er in der Niederschrift weder seine angebliche Wohnadresse noch das Geburtsdatum seiner nunmehrigen Ehefrau zu nennen vermocht ‑ ein Umstand, der gegen das Vorliegen einer auf Liebe gestützten Ehe im herkömmlichen Sinn und für das Vorliegen einer Scheinehe spreche. Dass er diese Daten bei seiner späteren Einvernahme über Ladung habe nennen können, verwundere nicht, habe er doch mit seiner neuerlichen Einvernahme und mit Fragen über sein Eheleben rechnen müssen, sodass er Gelegenheit gehabt habe, sich dieses Wissen bzw. die erforderlichen Informationen zwischenzeitig anzueignen.
Der Beschwerdeführer gefährde durch das Eingehen einer Scheinehe tatsächlich, gegenwärtig und erheblich das einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sohin ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien ‑ vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG ‑ im Grunde des § 87 (iVm § 86 Abs. 1) FPG gegeben.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Ob er für seine Kinder aus erster Ehe sorgepflichtig sei, sei nicht aktenkundig. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem Eingriff in das Privat‑ und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sei dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG. Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese wiege jedoch keinesfalls schwer, sei doch der überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers bisher unrechtmäßig erfolgt bzw. stütze sich auf das dargestellte Fehlverhalten. Die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen leiblichen Kindern seien insofern zu relativieren, als dem Beschwerdeführer über diese offenbar kein Sorgerecht zustehe. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen könne der Beschwerdeführer ‑ wenn auch eingeschränkt ‑ vom Ausland aus wahrnehmen. Diese Einschränkung werde er im öffentlichen Interesse zu tragen haben. Auch allfälligen Sorgepflichten könne er vom Ausland aus nachkommen. Eine Integration des Beschwerdeführers am heimischen Arbeitsmarkt sei nicht geltend gemacht worden. Insgesamt erweise sich das dem Beschwerdeführer sohin zu unterstellende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar als nicht zu vernachlässigen, keinesfalls jedoch als besonders gewichtig. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fernbleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch iSd § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren könne in Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers einerseits und seine aktenkundige Lebenssituation andererseits nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119) ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0306). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 ERMK nie geführt hat.
1.2. Die von der Beschwerde bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, mwN) in Anbetracht der detaillierten und schlüssigen Aussagen der (von der belangten Behörde nachvollziehbar für glaubwürdig erachteten) Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der wenig überzeugenden, in Bezug auf die konkrete Führung eines Familienlebens inhaltsleeren Aussagen des Beschwerdeführers keinen Bedenken. Daran kann das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten einen Wohnsitzwechsel vorgenommen bzw. eine GmbH gegründet, nichts ändern, weil sich auch daraus nicht die Unrichtigkeit der Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers über das Eingehen einer Scheinehe ableiten lässt. Dass der Beschwerdeführer erst ungefähr ein Jahr nach seiner Heirat ("erst nach Firmengründung") einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, ändert an der Erfüllung des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG nichts, geht doch aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen Antrag vom 14. September 2006 hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf seine Ehe, und nicht etwa auf eine selbstständige Tätigkeit, berufen hat.
2. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die im § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich.
3. Auch gegen das Ergebnis der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG bestehen keine Bedenken. Den aus der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich seit 2003 und der Tatsache, dass seine vier minderjährigen Kinder in Österreich bei seiner früheren, ebenfalls mit dem Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe konfrontierten Ehefrau leben, ableitbaren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die von ihm ausgehende Gefährdung des öffentlichen Interesses durch das Eingehen einer Scheinehe gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (hier: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig angesehen werden. Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer wäre "am Arbeitsmarkt integriert", verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 2. September 2008
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