Normen
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 2007 wurde der vom Beschwerdeführer am 11. März 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4, § 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 17. März 2007, B 321/07-3) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 11. April 2007, B 321/07-7).
3. Mit hg. Verfügung vom 20. April 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel u.a. durch bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behaupt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu ergänzen, und er darauf hingewiesen, dass die Versäumung der ihm gesetzten Mängelbehebungsfrist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
4. Mit dem als "Beschwerde" bezeichneten ergänzenden Schriftsatz vom 14. Juni 2007 brachte der Beschwerdeführer insoweit Folgendes vor:
"B. Beschwerdegründe:
Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf ein faires Verfahren:
AA.) Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften:
(...)"
AB.) Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen seines Inhaltes:
(...)"
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 27. März 2007, Zl. 2007/18/0113, mwN).
2. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, nicht entsprochen. Mit der Bezeichnung des "Rechtes auf ein faires Verfahren" werden lediglich Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) geltend gemacht, und es handelt sich dabei um kein subjektives Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt sein könnte (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0014). Auch das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Juni 2007 enthält keine Bezeichnung eines Beschwerdepunktes.
3. Da somit der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig entsprochen hat und auch eine nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinn des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2007, Zl. 2006/03/0178), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Wien, am 6. September 2007
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