VwGH 2007/18/0189

VwGH2007/18/018919.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des F G in L, geboren am 19. Juni 1968, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 6- 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Februar 2007, Zl. St-316/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 5. Juni 2002 nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei letztendlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2002, mit dem die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden sei, negativ abgeschlossen worden. Seither halte sich der Beschwerdeführer ohne jede Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf; es sei ihm weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht mit seiner Gattin und drei Kindern, von denen das jüngste im Oktober 2005 in Österreich zur Welt gekommen sei, in Linz zu leben. Er würde die deutsche Sprache beherrschen und einer legalen Arbeit nachgehen. Am 13. Oktober 2005 hätte er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 iVm § 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 eingebracht. Die Ausweisung wäre daher nicht zulässig.

Auf Grund des inländischen Aufenthaltes der Gattin und der Kinder sei die Ausweisung mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zu relativieren, weil die Angehörigen nur auf Grund anhängiger Asylverfahren vorläufig zum Aufenthalt berechtigt seien. Der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 3. Dezember 2002 beeinträchtige das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in großem Ausmaß. Die Ausweisung sei demnach gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Auf Grund des kontinuierlich zunehmenden Zuwanderungsdrucks komme den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Eine Abstandnahme von der Ausweisung würde daher schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die Ausweisung sei erforderlich, um den Zustand herzustellen, der bei rechtmäßigem Verhalten des Beschwerdeführers bestünde. Ob eine humanitäre Niederlassungsbewilligung erteilt werde, sei noch ungewiss. Die bloße Antragsstellung stehe der Ausweisung nicht entgegen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seit dem Abschluss des Asylverfahrens am 3. Dezember 2002 über keine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Die vorgebrachte Anhängigkeit eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen führt nach dem Fremdenrechtspaket 2005 zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0012, mwN).

Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG ist zu berücksichtigen, dass die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert wird, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur etwa ein halbes Jahr bis Dezember 2002 auf Grund eines sich als unbegründet erweisenden Asylantrages vorläufig berechtigt war und seither unberechtigt ist. Nach der Aktenlage befinden sich die Gattin und die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers seit August 2003 im Bundesgebiet und sind auf Grund der Stellung von Asylanträgen vorläufig zum Aufenthalt berechtigt. Das dritte Kind wurde in Österreich geboren. Das Familienleben im Bundesgebiet wurde daher zu einem Zeitpunkt begründet, als sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Dadurch wird das Gewicht dieser familiären Beziehungen deutlich gemindert. Ebenso wird die aus der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ableitbare Integration in ihrem Gewicht gemindert, weil ihr seit Dezember 2002 kein rechtmäßiger Aufenthalt zu Grunde liegt. Insgesamt kommt den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet somit kein allzu großes Gewicht zu. Diese Interessen erfordern keine rasche bzw. sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben.

Die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig, begegnet aus diesen Gründen keinen Bedenken.

4. Schließlich bestand für die belangte Behörde entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch aus dem Akteninhalt keine besonderen Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Juni 2008

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