Normen
AVG §1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
AVG §1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 12. Februar 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 61, 63, 66, 86 Abs. 1 und 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 1. September 2002 unrechtmäßig nach Österreich eingereist und habe am folgenden Tag einen Asylantrag eingebracht, welcher am 20. Mai 2003 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ab 21. Mai 2003 habe sich der Beschwerdeführer bis zur Einreichung eines Erstantrages auf Familienzusammenführung am 11. Dezember 2003 illegal in Österreich aufgehalten. Deshalb sei er gemäß § 107 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, bestraft worden.
Am 5. Dezember 2003 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. In der Folge seien ihm ab 20. Jänner 2004 Aufenthaltstitel zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Gattin erteilt worden. Am 13. September 2004 sei der Sohn des Beschwerdeführers geboren worden. Der Beschwerdeführer sei - bis zu seiner Festnahme - als Bodenleger tätig gewesen.
Am 2. März 2006 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und wegen des Vergehens nach § 28 Abs. 1 leg. cit. zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zumindest von Sommer/Herbst 2004 bis 28. November 2005 teilweise als Alleintäter und teilweise in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seiner Gattin als Mittäterin Suchtgift in einer großen Menge, nämlich zumindest 170 Gramm Heroin und eine geringe Menge Kokain durch gewerbsmäßigen Verkauf in Verkehr gesetzt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer im selben Zeitraum gemeinsam mit einem Mittäter Suchtgift in einer großen Menge (nämlich etwa 30,3 Gramm Heroin) mit der Absicht erworben und besessen, es in der Folge in Verkehr zu setzen. Vom Gericht sei als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, der lange Deliktzeitraum und die zumindest das 14-fache einer großen Menge gemäß § 28 Abs. 6 SMG ausmachende Suchtgiftmenge gewertet worden. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, die Sicherstellung einer großen Heroinmenge und ein teilweises Geständnis anlässlich der Hauptverhandlung, das allerdings nur auf eine erdrückende Beweislage zurückzuführen gewesen sei, gewertet worden.
Das Oberlandesgericht habe mit Urteil vom 29. Juni 2006 die verhängte Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt. Dabei habe das Oberlandesgericht keine zusätzlichen Strafbemessungsgründe herangezogen, sondern dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit ein höheres Gewicht zugemessen. Überdies würden dadurch die über den Beschwerdeführer und dessen Gattin (diese sei als Mittäterin zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden) verhängten Strafen in einer besseren Relation zueinander stehen.
Da der Beschwerdeführer mit einer Österreicherin verheiratet sei, sei für ihn § 87 (iVm § 86 Abs. 1) FPG maßgeblich. Danach sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Dabei könne auf den Katalog des § 60 (Abs. 2) FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden.
Auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt.
Die Suchtgiftkriminalität stelle einen immer größer werdenden gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor dar und beeinträchtige öffentliche Interessen in besonders hohem Ausmaß. Es sei daher geboten, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen, zumal die Wiederholungsgefahr in derartigen Fällen besonders groß sei.
Auf Grund der Ehe mit einer Österreicherin und der Existenz eines gemeinsamen Kindes sowie der Integration des Beschwerdeführers während seines bisher viereinhalbjährigen inländischen Aufenthalts sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Der Beschwerdeführer sei über einen langen Deliktszeitraum gewerbsmäßig vorgegangen, weshalb von seinem weiteren Aufenthalt eine massive Gefährdung öffentlicher Interessen ausgehe. Die Integration des Beschwerdeführers werde durch seine Straftaten relativiert. Überdies sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum Teil nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Nach Stellung des Erstantrages auf Familienzusammenführung mit seiner Gattin habe er bereits nach sechs Monaten gemeinsam mit der Gattin begonnen, den Suchtgifthandel gewerbsmäßig zu betreiben.
Der Einwand des Beschwerdeführers in der Berufung, er hätte sämtliche Brücken zu seinem Heimatland abgebrochen, sei nicht zielführend. Einerseits besitze der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bei der gerichtlichen Hauptverhandlung in Serbien ein Haus, andererseits werde mit dem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe. Angesichts der gewerbsmäßigen Verübung von Verbrechen nach dem SMG über einen längeren Zeitraum sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich bis zur Verurteilung rechtstreu verhalten, sich nur auf Grund eines finanziellen Engpasses zur Tat hinreißen lassen und würde sich nach Verspürung des Haftübels an die Gesetze halten, nicht geeignet, eine günstige Gefahrenprognose zu erstellen. Unter Abwägung all dieser Umstände wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Grund des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.
Das Aufenthaltsverbot sei unbefristet zu erlassen, weil angesichts der Verwirklichung mehrerer Delikte nach dem SMG über einen längeren Zeitraum und der gewerbsmäßigen Tatbegehung derzeit nicht abgesehen werden könne, wann bzw. ob sich der Beschwerdeführer wieder an die Normen seines Gastlandes halten werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Da die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers unstrittig das Recht auf (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist der Beschwerdeführer nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn von § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG anzusehen und die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. als Berufungsbehörde zuständig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119).
2. Gegen den Beschwerdeführer als Ehegatten einer Österreicherin kann gemäß § 87 FPG ein Aufenthaltsverbot nur unter den Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 leg. cit. verhängt werden. Nach den ersten vier Sätzen der letztgenannten Bestimmung ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0111).
Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers ist der demnach als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehende Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt.
Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zum Teil gemeinsam mit seiner österreichischen Ehegattin über den langen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren mit großen Mengen Heroin gehandelt hat. Dabei ging er in der Absicht vor, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßig gemäß § 70 StGB). Die dabei umgesetzte Heroinmenge macht zumindest das 14-fache der gemäß § 28 Abs. 6 SMG u.a. unter Bedachtnahme auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, festzusetzenden "großen Menge" aus. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, verstoßen. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer schon in der gewerbsmäßigen Vorgangsweise manifestiert. Angesichts dieses Fehlverhaltens bedeutet ein weiterer inländischer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der besonders gefährlichen Suchtgiftkriminalität betrifft. Angesichts des gewerbsmäßigen Handels mit großen Heroinmengen über einen langen Zeitraum können die vorgebrachten Umstände, dass der Beschwerdeführer bisher nur einmal gerichtlich verurteilt worden ist und nunmehr erstmals das Haftübel zu verspüren hat, daran nichts ändern. Entgegen der Beschwerdemeinung hat die belangte Behörde ihre negative Verhaltensprognose auf das konkrete Fehlverhalten des Beschwerdeführers und nicht auf ein "Vorurteil" gestützt.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthalts seit September 2002, den inländischen Aufenthalt der österreichischen Ehegattin und des Kindes sowie die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zu Recht hat sie darauf verwiesen, dass die aus der ohnehin noch nicht allzu langen Aufenthaltsdauer von etwa viereinhalb Jahren resultierende Integration in ihrem Gewicht einerseits durch die sehr gravierenden Straftaten und andererseits durch den Umstand relativiert wird, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zunächst nur auf Grund eines sich als erfolglos erweisenden Asylantrages bis Mai 2003 berechtigt und in der Folge bis Dezember 2003 unberechtigt war.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine privaten und familiären Verhältnisse seien nicht ausreichend erhoben worden, macht er schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel geltend, weil er nicht vorbringt, welche konkreten Umstände bei diesbezüglichen Erhebungen hervorgekommen wären.
Unter Berücksichtigung des vorgebrachten Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt - abgesehen vom unstrittigen Hausbesitz in seiner Heimat - zur Gänze nach Österreich verlegt hat, und der Tatsache, dass der Kontakt zu seiner Familie infolge des Aufenthaltsverbots nur dadurch aufrecht erhalten werden kann, dass die Frau und das Kind den Beschwerdeführer im Ausland besuchen oder zu ihm ziehen, ist das Aufenthaltsverbot mit einem sehr beachtlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende überaus große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Die Beschwerde wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat.
Nach § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots ist gemäß § 63 Abs. 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Bei den für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umständen handelt es sich vorliegend um das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum gewerbsmäßig mit großen Heroinmengen gehandelt hat, ist die Ansicht der belangten Behörde, es könne der Zeitpunkt des Wegfalles des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes nicht vorhergesehen werden, auch angesichts der privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er nur einmal verurteilt worden ist, unbedenklich.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)