VwGH 2007/18/0080

VwGH2007/18/008020.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B S, geboren am 5. Februar 1969, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Jänner 2007, Zl. SD 983/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z7;
MRK Art8;
SDÜ 1990 Art25 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z7;
MRK Art8;
SDÜ 1990 Art25 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im Juli 2006 zum Zweck der Arbeitssuche in das Bundesgebiet eingereist. Am 20. Juli 2006 sei er bei der Abhaltung einer verbotenen Veranstaltung (Hütchenspiel) betreten worden. Wegen dieser Übertretung sei er vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 30 des Wiener Veranstaltungsgesetzes rechtskräftig mit einer Geldstrafe von EUR 3.000,-- belegt worden. Er habe bei seiner Einvernahme vor der Erstbehörde am 21. Juli 2006 angegeben, bei seiner Einreise im Besitz von EUR 450,-- gewesen zu sein. Durch das verbotene Hütchenspiel habe er EUR 50,-- verdient. Derzeit habe er jedoch kein Geld.

Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde weiter - keine ausreichenden Unterhaltsmittel nachweisen können. Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG sei erfüllt. Auf Grund der mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verbundenen Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft erweise sich auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer mache keine Bindungen zum Bundesgebiet geltend. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf seinen kurzen inländischen Aufenthalt liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht vor. Es sei daher weder zu prüfen, ob die gegen den Beschwerdeführer gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend erforderlich sei, noch sei eine Interessenabwägung im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe, zu Gunsten des Beschwerdeführers Ermessen zu üben, seien nicht gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

1.2. Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0215).

1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte ihn über die Notwendigkeit der Bescheinigung ausreichender Unterhaltsmittel belehren müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, dem die Absicht der Behörde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot aus dem Grund der Mittellosigkeit zu verhängen, bekannt gewesen ist, nach dem Gesagten den erforderlichen Nachweis initiativ, also aus eigenem Antrieb, zu erbringen hatte. Er hat sich im Verwaltungsverfahren unstrittig nicht darauf berufen, über ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt zu verfügen, und führte lediglich aus, bei seiner Einreise über EUR 450,-- Bargeld verfügt zu haben, jedoch nunmehr kein Bargeld mehr zu besitzen. Er behauptet im Übrigen nicht einmal in der Beschwerde, dass er über ausreichende Unterhaltsmittel verfügen würde. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zum initiativen Nachweis eigener Unterhaltsmittel nicht nachgekommen sei und der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG erfüllt sei, ist daher unbedenklich.

2. In Anbetracht der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung, die sich beim Beschwerdeführer in Ansehung des von ihm durchgeführten "Hütchenspiels" bereits manifestiert hat, und der Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, ist auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich weder berufliche noch familiäre Bindungen aufzuweisen, sodass durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht in ein von ihm in Österreich geführtes Privat- und Familienleben eingegriffen wird. Im Hinblick darauf kann auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass § 66 Abs. 1 und 2 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.2. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, mit seiner Familie bereits siebzehn Jahre in Deutschland aufhältig, wohnhaft und zudem im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung zu sein, weshalb er sich legal im Gebiet der Europäischen Union aufhalte. In der Beschwerde macht er dazu geltend, er sei "in Deutschland sowohl familiär als auch sozial und beruflich integriert" und die Behörde hätte mit einer Verwarnung das Auslangen finden können.

Dem ist zu entgegnen, dass vorliegend die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Österreich noch nicht dazu führt, dass ein deutscher Aufenthaltstitel ungültig wird (vgl. dazu Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens). Persönliche Interessen des Beschwerdeführers in Deutschland, die vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK umfasst sind, wären vom Beschwerdeführer in einem allfälligen Verfahren zur Entziehung eines solchen Aufenthaltstitels vor den deutschen Behörden geltend zu machen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2007/18/0804, mwN).

4. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, ergeben sich doch keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung im Grund des § 60 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. Jänner 2009

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