VwGH 2007/16/0182

VwGH2007/16/018228.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Mai Scherbantie und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Marktstraße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 29. August 2007, Zl. ZRV/0143-Z3K/07, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Normen

11992E009 EGV Art9 Abs2;
11992E010 EGV Art10;
11997E023 EG Art23 Abs2;
11997E024 EG Art24;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 idF 31997R0495;
31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs3;
31992R2913 ZK 1992 Art4;
31992R2913 ZK 1992 Art79;
31995R2988 SchutzV finanzielle Interessen Europäische Gemeinschaften Art3 Abs1;
31997R0495 Nov-31987R3665/31988R3719;
62000CJ0210 Käserei Champignon Hofmeister VORAB;
62002CJ0278 Handlbauer VORAB;
AEG 1994 §1 Abs5;
EURallg;
11992E009 EGV Art9 Abs2;
11992E010 EGV Art10;
11997E023 EG Art23 Abs2;
11997E024 EG Art24;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 idF 31997R0495;
31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs3;
31992R2913 ZK 1992 Art4;
31992R2913 ZK 1992 Art79;
31995R2988 SchutzV finanzielle Interessen Europäische Gemeinschaften Art3 Abs1;
31997R0495 Nov-31987R3665/31988R3719;
62000CJ0210 Käserei Champignon Hofmeister VORAB;
62002CJ0278 Handlbauer VORAB;
AEG 1994 §1 Abs5;
EURallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin der K.D. & Co.

Die K.D. & Co meldete am 2. Februar 1999 Stärke zur Ausfuhr an und beantragte dafür eine Ausfuhrerstattung. Die Ausfuhranmeldung wurde am selben Tag vom Zollamt Wolfurt angenommen.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen gewährte mit Bescheid vom 18. März 1999 die beantragte Ausfuhrerstattung.

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde im Instanzenzug die gewährte Ausfuhrerstattung im vollen Betrag zurück und schrieb eine Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vor. Eine Ausfuhrerstattung werde gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission nur für Erzeugnisse gewährt, die den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 des EWG-Vertrages entsprächen. Art. 9 Abs. 2 des EWG-Vertrages sehe vor, dass die Abschöpfung der Zölle und die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern gälten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befänden. Art. 10 Abs. 1 des EWG-Vertrages bestimme, dass als im freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindlich diejenigen Waren aus dritten Ländern gälten, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden seien.

Im Beschwerdefall sei die Erstattung für Stärke gewährt worden, welche in der Gemeinschaft aus Mais hergestellt worden sei. "Laut Niederschrift des Hauptzollamtes Salzburg vom 26. Februar 2002" sei bei der Produktion der in Rede stehenden, zur Ausfuhr angemeldeten Stärke Mais eingesetzt worden, der von G.S., Schattendorf, zugekauft worden sei. Der im Beschwerdefall in Rede stehende Mais sei laut Frachtbrief offensichtlich aus Ungarn ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Eine Abgabenbefreiung nach Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates sei von G.S. bei der Einfuhr nicht beantragt worden, es sei jedoch auch keine Verzollung "vorhanden".

Eine Nichtgemeinschaftsware (Art. 4 Nr. 8 Zollkodex) erhalte den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware nach Art. 79 Zollkodex durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umfasse die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, die Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden "Einfuhrmöglichkeiten" sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben. Wenn der bei der Produktion eingesetzte Mais nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sei, entspreche auch die daraus hergestellte Stärke nicht den Bedingungen von Art. 9 Abs. 2 des EWG-Vertrages.

Art. 866 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission regle zwar, dass eine Ware, für die eine Einfuhrzollschuld nach Art. 202, 203, 204 oder 205 Zollkodex entstanden sei, unbeschadet der Einhaltung der auf die Ware gegebenenfalls anwendbaren Vorschriften über Verbote und Beschränkungen, als Gemeinschaftsware gelte, ohne dass es hiefür einer Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr bedürfe, dies allerdings nur, sofern die Einfuhrabgaben entrichtet worden seien. Diese Bedingung sei im Beschwerdefall laut Aktenlage am Tag der Ausfuhr, dem 2. Februar 1999, welcher gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission maßgebend für die Feststellung der Art und Eigenschaft der ausgeführten Erzeugnisse sei, nicht erfüllt.

Da somit begründete Zweifel daran bestünden, dass es sich bei dem in Rede stehenden ausgeführten Erzeugnis um eine Gemeinschaftsware handle, und da der Erstattungsanspruch von der Beschwerdeführerin nicht entsprechend habe nachgewiesen werden können, sei die Erstattung zu Unrecht gewährt worden und mit Bescheid zurückzufordern gewesen. Der Ausführer, der wegen Nichterfüllung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission keinen Erstattungsanspruch habe, unterliege einer Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung.

Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der Verjährung hielt die belangte Behörde entgegen, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 17. Mai 2002 am 5. Juni 2002 die vierjährige Verjährungsfrist nach Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates noch nicht abgelaufen gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin u.a. im Recht verletzt, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung zu einer Rückzahlung gewährter Ausfuhrerstattungen und nicht zur Rückzahlung verjährter Ausfuhrerstattungen verpflichtet zu werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABlEG Nr. L 102 vom 17. April 1999, S. 11, wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 aufgehoben. Sie gilt nach dieser Bestimmung jedoch weiterhin u.a. für Ausfuhren, für welche die Ausfuhranmeldung vor dem Datum der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (somit vor dem 1. Juli 1999 - Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission) angenommen worden ist.

Da die in Rede stehende Ausfuhranmeldung am 2. Februar 1999 angenommen worden ist, ist im Beschwerdefall sohin noch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABlEG Nr. L 351 vom 14. Dezember 1987, S. 1, (im Folgenden: ErstattungsVO) anzuwenden.

Nach Art. 8 Abs. 1 der ErstattungsVO wurde eine Ausfuhrerstattung nur für Erzeugnisse gewährt, die den Bedingungen von Art. 9 Abs. 2 des EWG-Vertrages entsprach.

Art. 9 Abs. 2 des EWG-Vertrages (nunmehr Art. 23 Abs. 2 EG) stellt bei Waren aus dritten Ländern darauf ab, dass sie sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Nach Art. 10 des EWG-Vertrages (nunmehr Art. 24 EG) gelten als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

Zur Beurteilung, ob sich Waren aus dritten Ländern im freien Verkehr befinden, ist auf die Definitionen des Zollkodex - ZK (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992) abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/16/0193, mwN).

Nach Art. 4 Nr. 7 zweiter Anstrich ZK sind Gemeinschaftswaren die aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführten Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind.

Nach Art. 79 ZK erhält eine Nichtgemeinschaftsware den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, die Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrförmlichkeiten sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben.

Ist eine Einfuhrzollschuld nach Art. 202, 203, 204 oder 205 ZK entstanden und sind die Einfuhrabgaben entrichtet worden, so gilt nach Art. 866 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) unbeschadet der Einhaltung der auf die Ware gegebenenfalls anwendbaren Vorschriften über Verbote und Beschränkungen die betreffende Ware als Gemeinschaftsware, ohne dass es hiefür einer Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr bedarf.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, der in Rede stehende Mais habe von den Feldern der Lieferantin im Gemeinschaftsgebiet gestammt. Sollte ein Teil des angelieferten Maises aus Ungarn "importiert" worden sein, handle es sich offensichtlich um nach den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen "importierte" Ware, die sich damit ebenfalls im freien Verkehr befunden habe. Damit tritt die Beschwerdeführerin den Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegen, dass bei der Einfuhr des in Rede stehenden Maises weder eine Abgabenbefreiung in Anspruch genommen worden sei noch eine Verzollung stattgefunden habe. Da ein "Import" (eine Einfuhr) einer Ware aus einem Drittland nicht notwendigerweise eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfordert, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglich allgemeinen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde aus ihren Feststellungen gezogenen Schlusses auf, der in Rede stehende Mais habe sich nicht im zollrechtlich freien Verkehr befunden, sei keine Gemeinschaftsware gewesen und habe deshalb nicht den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 des EWG-Vertrages (nunmehr Art. 23 Abs. 2 EG) entsprochen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von den mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2007/16/0181, 0193, 0196 und 0208, entschiedenen Beschwerdefällen.

Nach Art. 11 Abs. 1 der ErstattungsVO in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997, ABlEG Nr. L 77 vom 19. März 1997, S. 12, traf den Ausführer, welcher eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hatte, eine Sanktion, welche u.a. im Falle höherer Gewalt entfiel.

Nach Art. 11 Abs. 3 der ErstattungsVO in der zitierten Fassung hat der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag - einschließlich aller nach Absatz 1 Unterabsatz 1 fälligen Sanktionen - zurückzuzahlen.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Zusicherung ihrer Lieferantin über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausfuhrerstattung und darauf, dass sie die Ausfuhrerstattung im guten Glauben beantragt habe. Eine Überprüfung sei ihr nicht möglich und nicht zumutbar gewesen. Daher liege ein Fall höherer Gewalt vor.

Der EuGH hat demgegenüber mit seinem Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rs. C-210/00 (Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG) ausdrücklich ausgesprochen, dass kein Fall höherer Gewalt vorliegt, wenn ein Ausführer gutgläubig einen Antrag auf Ausfuhrerstattung auf der Grundlage falscher Informationen des Herstellers der ausgeführten Waren ausfüllt und er die Unrichtigkeit der Informationen nicht erkennen konnte oder nur mit Hilfe von Kontrollen im Herstellungsbetrieb hätte erkennen können. Das Verschulden eines Vertragspartners gehört zu den normalen Geschäftsrisiken und kann im Rahmen der Geschäftsbeziehungen nicht als unvorhersehbar betrachtet werden.

Schließlich wendet die Beschwerdeführerin Verjährung ein. "Die dreijährige Verjährungsfrist" sei im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 17. Mai 2002 über die "erstmalige" Rückforderung der mit Bescheid vom 18. März 1999 gewährten Ausfuhrerstattung bereits abgelaufen gewesen. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 221 Abs. 3 ZK im Auge.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG) sind Erstattungen mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, dass sie zu Unrecht gewährt worden sind, und auf Erstattungen sind gemäß § 1 Abs. 5 AEG die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden. Damit sind grundsätzlich die Bestimmungen des Zollkodex auch für die Ausfuhrerstattungen anzuwenden.

Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 312 vom 23. Dezember 1995, S. 1, (im Folgenden: VO Nr. 2988/95 ) allerdings beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. In sektorbezogenen Regelungen kann eine kürzere Frist vorgesehen werden.

Dass im Beschwerdefall eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist vorgesehen hätte, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rs. C- 278/02 (Herbert Handlbauer GmbH) ausgesprochen, dass Art. 3 Abs. 1 der VO Nr. 2988/95 in den Mitgliedstaaten auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse unmittelbar anwendbar ist, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist oder eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

Die nationale Bestimmung des § 1 Abs. 5 AEG über den Verweis auf die Zollvorschriften, damit auch auf Art. 221 Abs. 3 ZK, ist demnach insoweit durch den Anwendungsvorrang des Art. 3 Abs. 1 der VO Nr. 2988/95 verdrängt. Weshalb "der vorliegende Sachverhalt nicht unter jenen zu subsumieren" sei, "über den der Europäische Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren C-278/02 entschieden hat", macht die Beschwerdeführerin nicht deutlich. Dem erwähnten Urteil des EuGH vom 24. Juni 2004 lag ein dem des Beschwerdefalles vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde (siehe Rn 15 bis 20 des Urteils): Ein Ausführer hatte eine Ausfuhrerstattung für ausgeführte Waren erhalten, nachträglich war hervorgekommen, dass der Gemeinschaftsursprung der Waren nicht nachgewiesen werden konnte, und die erhaltene Ausfuhrerstattung wurde unter Setzung einer Sanktion zurückgefordert.

Da die Verjährungsfrist nach § 3 Abs. 1 der VO Nr. 2988/95 im Beschwerdefall auch ohne Berücksichtigung allfälliger Unterbrechungshandlungen noch nicht abgelaufen war, brauchte auf Ausführungen in der Beschwerde und im angefochtenen Bescheid zu Unterbrechungshandlungen nicht eingegangen werden.

Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Februar 2008

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