VwGH 2007/15/0059

VwGH2007/15/005928.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde 1. des ME und 2. der CK, beide in L, beide vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 12. September 2006, Zlen. RV/0564-L/04, RV/0922-L/06, betreffend Zurückweisung einer Berufung als unzulässig,

Normen

BAO §188;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
BAO §188;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt hat auf Grund der Ergebnisse der Ermittlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Erstbeschwerdeführer die Verfahren hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO und Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2002 hinsichtlich der aus dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gebildeten VermietungsGesbR wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der GesbR als unzulässig zurückgewiesen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe niemals bestanden. Der in den bekämpften Bescheiden angeführte Bescheidadressat habe nicht existiert. Ein Feststellungsbescheid hätte nicht ergehen dürfen, die Vorschreibungen am Umsatzsteuer hätten an den Erstbeschwerdeführer ergehen müssen. Die Berufung sei daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 1788/06, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit dem am 30. Mai 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz wurde die Beschwerde für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzt.

Der Erstbeschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid die am 23. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte, zur Zl. 2006/15/0316 protokollierte Beschwerde erhoben. Der Erstbeschwerdeführer hat damit sein Beschwerderecht verbraucht. Die zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gleicht in den für ihre Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage - jener, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/15/0316, 0332, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag. Aus den dort dargelegten Gründen erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidungen waren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a bzw. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat zu fällen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. Mai 2009

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