Normen
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2 idF 2002/I/087;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Am 30. März 2006 kam es zu einem Vorfall (Aktenbearbeitung unter der User-ID der Beschwerdeführerin durch einen anderen Beamten), welcher seitens der Beschwerdeführerin als Mobbing empfunden wurde.
Da sich die Beschwerdeführerin in der Folge ab 27. April 2006 im "Krankenstand" befand, wurde über Veranlassung der belangten Behörde am 25. Juli 2006 eine amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. M vorgenommen.
Dieser gelangte dabei zu folgender Beurteilung:
"Die Begutachtung stützt sich auf die subjektiven Angaben der Untersuchten. Dem Gutachtenauftrag liegen diesbezüglich keine verwertbaren Angaben bei. Vordergründig erscheint derzeit der psychovegetative Erschöpfungszustand, welcher einer medikamentösen Behandlung bedarf. Die Beschwerdeführerin fühlt sich bei ihrer Tätigkeit als EDV-Leiterin mit Mobbing konfrontiert.
Vom Standpunkt medizinischer Betrachtung ist die Dienstfähigkeit momentan zu verneinen. Ein Ansprechen auf die Behandlung kann derzeit nicht ausgeschlossen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Wiederaufnahme der Arbeit nicht wesentlich bessert. Zur gesundheitlichen Stabilisierung wird der Betroffenen empfohlen, sich neben der medikamentösen Behandlung zusätzlich noch einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Im Anschluss daran kann die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht voraussichtlich mit Beginn des nächsten Jahres, somit mit Jänner 2007 durchaus wieder dienstfähig sein."
In den Verwaltungsakten erliegt weiters ein Schriftverkehr zwischen Vertretern der belangten Behörde und der - zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin. Darunter befindet sich ein Schreiben des bei der belangten Behörde tätigen Ministerialrates Dr. A vom 4. Oktober 2006, in welchem dieser den von der Beschwerdeführerin als "Mobbing" qualifizierten Vorfall näher schilderte und erklärte, weshalb - auf Grund einer gewissen Systemschwäche des EDV-Systems - eine "Geschäftsfallbearbeitung" durch einen anderen Beamten auch ohne Verwendung des Passwortes des (ursprünglich) angeführten Benutzers möglich sei. Dies müsse jedoch aus Gründen des Dienstbetriebes in Kauf genommen werden. Eine solche "Geschäftsfallbehandlung" sei über Anordnung eines Vorgesetzten durch einen anderen Mitarbeiter in einem von der Beschwerdeführerin angelegten Akt durchgeführt worden. Dies habe dazu geführt, dass zwar das Datum der Änderung ausgewiesen worden sei, als Benutzername aber jener der Beschwerdeführerin aufgeschienen sei. Die Maßnahme sei deshalb notwendig gewesen, weil der Antragsteller eine möglichst rasche Erledigung urgiert habe. Eine unrechtmäßige Verwendung des Passwortes der Beschwerdeführerin sei dabei jedoch nicht erfolgt. Es bestehe daher für die Dienstbehörde kein Grund mehr, weshalb die Beschwerdeführerin nicht wieder ihren Dienst antreten könne.
Im Hinblick auf den Fortbestand des "Krankenstandes" der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde mit Note vom 10. Oktober 2006 gemäß § 14 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), das Bundespensionsamt um Begutachtung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
In seinem "Neurologisch/psychiatrischen Untersuchungsbefund" gelangte der Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. J zu folgendem "Leistungsdefizit":
"Aus psychiatrisch, neurologischer Sicht besteht Zustand nach einem linkshirnigen Schlaganfallgeschehen 1996 mit passagerer Hemisymptomatik rechts und Sprachstörung, wobei sich die neurologischen Defizite innerhalb von Monaten weitgehend zurück bildeten. Eine reaktive Depression im Rahmen dieses Insultgeschehens besserte sich unter psychiatrischer Behandlung innerhalb eines 1/2 Jahres. Seit Jahren bestehe angeblich Mobbing am Arbeitsplatz und die Situation eskalierte von Jänner bis März 2006, worauf sie mit Anpassungsstörungen und psychosomatischen Beschwerden reagierte. Sie reagierte mit depressiven Verstimmungen, Schlafstörungen, Gewichtsabnahme, Magenbeschwerden, Bluthochdruck und fühlt sich ungerecht behandelt und benachteiligt. Unter einer antidepressiven Medikation und inzwischen psychotherapeutischer Behandlung besserte sich das psychische Zustandsbild, und sie versucht gegen die Situation mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes anzukämpfen. Derzeit finden sich keine Zeichen einer depressiven Verstimmung, keine Erschöpfungszustände und sie wehrt sich gegen eine Pensionierung. Aus psychiatrischer Sicht erscheint die psychische Belastbarkeit derzeit nicht wesentlich beeinträchtigt, allerdings ist bei Wiederantritt der beruflichen Tätigkeit bei unveränderter Arbeitssituation mit neuerlichen Anpassungsstörungen mit verstärkt depressiven Verstimmungen und psychosomatischen Beschwerden zu rechnen, wobei auf Grund der Hypertonie auch eine erhöhte Insultgefahr anzunehmen ist."
Auf Grund dieses Befundberichtes gelangte der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z am 4. Dezember 2006 zu folgendem "Ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung":
"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
1. Zustand nach Anpassungsstörung, berichtet Mobbing
am Arbeitsplatz
2. folgenloser Zustand nach Schlaganfall vor
10 Jahren, bekannter Bluthochdruck seit Jahren
bekannt:
Gebärmutterhalskrebsoperation vor 22 Jahren,
Nasenbeinfraktur 3x,
Sehnenoperation linke Hand 3. Finger
Narbe an der Ellenbeuge links bei Zustand nach Tennisarmoperation
Leistungskalkül
Die Beschwerdeführerin berichtet, sie habe am 27.03.1996 einen Schlaganfall erlitten mit Halbseitenlähmung rechts (Gesichtslähmung rechts, rechter Arm, rechtes Bein) und sie wurde an der Universitätsklinik I behandelt. Die Lähmungen haben sich nach etwa 14 Tagen zurückgebildet und sie musste wieder schreiben und sprechen lernen.
Die Sprachstörung habe sich unter logopädischen Maßnahmen weitgehend gebessert und sie konnte im November 1996 wieder den Dienst antreten. Seither sei ein Bluthochdruck bekannt. Im Rahmen dieses Schlaganfallgeschehens habe sie während ca. 1/2 Jahr schwere Depressionen erlitten und war in psychiatrischer Behandlung.
Seit einigen Jahren habe sie nun Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Mobbing, sie könne nichts recht machen, fühle sich als Frau diskriminiert und die Situation sei zunehmend von Jänner bis März 2006 eskaliert und sie reagierte mit psychosomatischen Beschwerden (Magenschmerzen, Bluthochdruck).
Sie berichtet, sie wurde psychisch fertig gemacht, konnte nicht mehr schlafen- mit Ein- und Durchschlafstörungen, Albträumen, habe innerhalb Wochen 10 kg Gewicht abgenommen, habe rebelliert, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben und sie kämpfe um ihre Rechte.
Sie fühle sich derzeit nicht depressiv, nicht nervös, nicht erschöpft und möchte sofort den Dienst wieder antreten. (Derzeitige Therapie: Tenormin 1-0-0, Accuzide forte 1-0-0, Gladem 1-0-0, Trittico 1/3 bei Bedarf, sowie Psychotherapie)
Objektiv besteht bei der Untersuchung ein guter Allgemeinzustand und guter Ernährungszustand.
Der psychische Status ist unaufffällig, die Untersuchte erweckt einen energischen, kämpferischen Eindruck. Die fühlt sich ungerecht behandelt und benachteiligt.
Unter einer antidepressiven Medikation und inzwischen psychotherapeutischer Behandlung besserte sich das psychische Zustandsbild, und die Beschwerdeführerin versucht gegen die Situation mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes anzukämpfen. Derzeit finden sich keine Zeichen einer depressiven Verstimmung, keine Erschöpfungszustände und sie wehrt sich gegen eine Pensionierung. Aus psychiatrischer Sicht erscheint die psychische Belastbarkeit derzeit nicht wesentlich beeinträchtigt.
Auf Basis der nervenfachärztlichen Untersuchung kann sicher gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführerin berichtetes Mobbing nicht 'einbildet'.
Anpassungsstörungen mit verstärkt depressiven Verstimmungen und psychosomatischen Beschwerden können jeden betreffen, der am Arbeitsplatz gemobbt wird.
Es kann medizinisch ausdrücklich NICHT sicher gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ein höheres Risiko hat, durch Mobbing ausgelöst, eine plötzliche Blutdrucksteigerung und dadurch einen Schlaganfall zu erleiden, als altersgleiche männliche oder weibliche gesunde, oder an Bluthochdruck erkrankte männliche oder weibliche Arbeitende in vergleichbarer Situation, an einem vergleichbaren Arbeitsplatz.
Hinsichtlich des Bluthochdrucks scheiden schwere und schwerste körperliche Arbeiten sowie Arbeiten an höhenexponierten Stellen aus. Es sind Arbeiten an Hitzearbeitsplätzen nicht zuzumuten.
Die konkrete Tätigkeit ist aus medizinischer Sicht dem Leistungsvermögen der Untersuchten jedenfalls angepasst. Mobbing ist keinem Arbeitenden zuzumuten. Wenn am konkreten Arbeitsplatz gemobbt wird, sollte dies den zuständigen Personen der Aktivdienstbehörde bekannt gemacht werden. Es wäre aus medizinischer Sicht zu empfehlen, einen allfälligen Konflikt gemeinsam mit allen beteiligten Personen unter arbeitspsychologischer Hilfe zu bearbeiten und aufzulösen.
Seitens der Aktivdienstbehörde/ oder seitens der Dienststelle/ liegen keine Berichte über Mobbing am Arbeitsplatz in diesem Fall vor."
Die Beschwerdeführerin legte am 8. Jänner 2007 eine "Arbeitsunfähigkeitsmeldung", gefertigt von Dr. U, vor, welche als voraussichtlich letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 3. März 2007 auswies.
Mit Note vom 9. Jänner 2007 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin jedoch mit, dass sie - im Hinblick auf die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung durch das Bundespensionsamt - davon ausgehe, die Bestätigung Dris. U sei nicht ausreichend, um eine gerechtfertigte Dienstverhinderung zu belegen. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin zum sofortigen Dienstantritt auf. Zur Reaktion der Beschwerdeführerin wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Mit Note vom 19. Jänner 2007 ersuchte die belangte Behörde sodann die Fachärztin für Psychiatrie Dr. K um Erstellung eines Befundes zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Dieser Befund wurde am 5. Februar 2007 erstellt und langte am 12. Februar 2007 bei der belangten Behörde ein. Dr. K gelangte zu folgender "Zusammenfassung":
"Das Symptom der 'Arbeitsverweigerung' lässt sich als Agieren subjektiv erlebten Gefühls des Unrechts und der Angst vor neuem Vertrauensbruch verstehen. Ein hohes Maß an Gerechtigkeitssinn und der daraus drängende Wunsch nach Wiedergutmachung ist vor dem Hintergrund der Biografie der Patientin erklärlich. In Zusammenschau der Anamnese und den persönlichkeitsimmanenten Eigenschaften ist von einer Arbeitsfähigkeit nur unter Voraussetzungen der Konfliktbereinigung auszugehen. Da die Patientin Vertrauen und Sicherheit am Arbeitsplatz einen sehr großen Stellenwert einräumt, ist aus fachärztlicher Sicht mit Bezugnahme auf die Ausführungen der Patientin die Arbeitsfähigkeit bei Schaffung entsprechender Bedingungen in vollem Umfang gegeben. Das endgültige Ausmaß der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen eines Gutachtens zu klären."
Auf Grund einer neuerlichen Krankmeldung der Beschwerdeführerin zum 12. Februar 2007 vertrat die belangte Behörde in einer Note vom 14. Februar 2007 (neuerlich) die Auffassung, eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst liege im Hinblick auf die Gutachten des Bundespensionsamtes und Dris. K nicht vor. Ein Coaching der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Arbeitspsychologen sei veranlasst worden. Die Beschwerdeführerin wurde zum Dienstantritt aufgefordert. Zu ihrer Reaktion wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Am 30. März 2007 stellte der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. R eine Krankenstandsbestätigung für den Zeitraum vom 30. März 2007 bis (voraussichtlich) 10. April 2007 aus. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Note vom 30. März 2007 mit, dass sie auf Grund der bereits im Schreiben vom 14. Februar 2007 erwähnten Befunde von der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehe.
Schließlich legte die Beschwerdeführerin in der Folge eine Bestätigung Dris. K vom 12. April 2007 vor, welche ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 10. April 2007 bis 3. Mai 2007 bescheinigte.
Nach der Aktenlage wurden seitens der Beschwerdeführerin weitere derartige Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für den Zeitraum vom 3. Mai 2007 bis 28. Juni 2007 vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2007 wurde gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in Verbindung mit § 51 BDG 1979 festgestellt, dass auf Grund der ungerechtfertigten Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst ihre Bezüge ab 30. März 2007 bis zum Wiederantritt des Dienstes entfielen.
In der Begründung dieses Bescheides wird von der belangten Behörde zunächst der Gang des Verwaltungsverfahrens geschildert, wobei das Gutachten Dris. Z vom 4. Dezember 2006 Erwähnung findet.
Sodann heißt es, die später vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen seien nicht geeignet gewesen, dieses ärztliche Gutachten zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin sei zwar der Aufforderung zum Dienstantritt am 12. Jänner 2007 nachgekommen; sie sei jedoch in diesem Zusammenhang nur jeweils etwa fünf Stunden an der Dienststelle anwesend gewesen, wobei sie während dieser Zeit keine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet habe. Aus diesem Grund sei in der Folge der fachärztliche Befund Dris. K vom 5. Februar 2007 eingeholt worden. Dieser habe ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei Schaffung entsprechender Bedingungen im Hinblick auf die Konfliktbereinigung in vollem Umfang gegeben wäre.
Auch der Dienstantrittsaufforderung vom 14. Februar 2007 sei die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2007 nachgekommen; sie sei jedoch neuerlich nur für täglich fünf Stunden anwesend gewesen, ohne eine dienstliche Tätigkeit zu verrichten. In der Zwischenzeit sei die Beiziehung einer professionellen Supervision in die Wege geleitet worden. Dies sei erfolgt, obwohl der in Rede stehende Vorfall vom 30. März 2006 nachweislich als unbegründet habe aufgeklärt werden können. Die Beschwerdeführerin habe zwar am 26. März 2007 am Coaching teilgenommen, dieses sei jedoch mit 19. April 2007 abgebrochen worden, da die an der Dienststelle bestehenden Konflikte nach Mitteilung der Supervisorin durch einen Coachingprozess mit nur einer Person nicht zu lösen seien.
Seit 30. März 2007 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr an der Dienststelle anwesend. Die von der Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung dieser Abwesenheit vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien nicht geeignet, eine Dienstunfähigkeit nachzuweisen, zumal auf Grund des Gutachtens des Bundespensionsamtes sowie des ärztlichen Befundes Dris. K im Hinblick auf die vollständige Klärung des Vorfalls vom 30. März 2006 von der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Von dieser Rechtsauffassung sei die Beschwerdeführerin auch durch die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt worden. Zwar sei die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 nachgekommen; freilich stelle nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit bereits eine Dienstverhinderung dar. Eine solche liege insbesondere dann vor, wenn der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert sei oder die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde. Allein das Vorliegen der ärztlichen Bescheinigung rechtfertige noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst. Dass der Vorfall vom 30. März 2006 aus der Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu deren Zufriedenheit geklärt worden sei, rechtfertige nicht das Vorliegen von Dienstunfähigkeit. Dies gelte vor allem dann, wenn sich die Beschwerdeführerin "jeglicher Intention der Dienstbehörde zur Konfliktbereinigung zu entziehen" versuche. Auch sei vom leitenden Arzt des Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Dienstbehörde bestätigt worden, dass ein Mobbingkonflikt mit der Beschwerdeführerin als Opfer von schädigenden Handlungen und Worten am konkreten Arbeitsplatz nicht erkennbar wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 12c Abs. 1 Z. 2 GehG in der Fassung dieser Bestimmung im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/1977, die Paragrafen- und Absatzbezeichnung jedoch nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, lautet:
"§ 12c. (1) Die Bezüge entfallen
...
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst."
§ 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 (Stammfassung) lautet:
"§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."
Insolange ein Beamter - was hier von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wird - seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter "Entgegenstehendes" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegen steht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte. Die Mitteilung einer entgegenstehenden medizinischen Beurteilung bewirkt zwar, dass der Beamte nicht mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung vertrauen darf. Sie enthebt die belangte Behörde aber nicht von der Prüfung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht, also ob die dem Beamten mitgeteilte medizinische Beurteilung auch zutraf. Dies ist von ihr auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes, insbesondere auch unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger zu beurteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/12/0054, mit weiteren Hinweisen).
Zu Recht macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass sich die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, die Beschwerdeführerin sei (jedenfalls seit 30. März 2007) dienstfähig, insbesondere vor dem Hintergrund der in ihrer Richtigkeit von der belangten Behörde nicht bezweifelten (und von ihr selbst eingeholten) medizinischen Beurteilung Dris. K vom 5. Februar 2007 als nicht nachvollziehbar begründet erweist:
Der zitierte Befund Dris. K (welche im Übrigen spätere Krankenstandsbescheinigungen der Beschwerdeführerin selbst ausgestellt hat) gelangte nämlich zum Ergebnis, dass - aus medizinischer Sicht - von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz "nur unter Voraussetzungen der Konfliktbereinigung" auszugehen sei. Volle Arbeitsfähigkeit sei demnach nur "bei Schaffung entsprechender Bedingungen" in vollem Umfang gegeben, wobei (offenbar gemeint: nach Konfliktbereinigung) das endgültige Ausmaß der Arbeitsfähigkeit (nach Maßgabe der geschaffenen Bedingungen) im Rahmen eines (weiteren) Gutachtens zu klären sei.
Wenn die Sachverständige Dr. K in diesem Zusammenhang von der Notwendigkeit einer "Konfliktbereinigung" spricht, so ist damit ganz offenkundig nicht gemeint, dass die medizinische Rechtfertigung weiterer Abwesenheiten der Beschwerdeführerin vom Dienst allein von der objektiven Berechtigung des von ihr subjektiv empfundenen Mobbinggefühles abhängig wäre. Dies hat die belangte Behörde nach Einlangen dieses Befundberichtes auch durchaus zutreffend erkannt, sah sie sich hiedurch doch zu Maßnahmen der Konfliktbereinigung ungeachtet des Umstandes veranlasst, dass aus ihrer Sicht (vgl. auch die Ausführungen im Schreiben des Ministerialrates Dr. A vom 4. Oktober 2006) objektiv keine auf Mobbing der Beschwerdeführerin schließen lassenden Gründe vorlagen.
Gerade die von der belangten Behörde in Angriff genommene Konfliktbereinigung scheiterte jedoch, weil - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde - die Konflikte "laut Mitteilung der Supervisorin durch einen Coachingprozess mit nur einer Person nicht zu lösen" gewesen wären. Dass und auf Grund welcher näherer Umstände das Scheitern dieses "Coaching-Prozesses" der Beschwerdeführerin auf Grund eines von ihr ausgehenden schuldhaften Verhaltens zurechenbar gewesen sein sollte, ist den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Der in diesem Zusammenhang erstattete Hinweis der belangten Behörde darauf, dass sich die Beschwerdeführerin Versuchen der Dienstbehörde zur Konfliktbereinigung entzogen habe, bleibt nämlich unbegründet.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. April 2008
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