VwGH 2007/11/0278

VwGH2007/11/027829.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Dr. A K in W, vertreten durch Gabler Gibel & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des Vorstands der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4) vom 21. November 2007, ohne Zahl, betreffend Kammerumlagen für 2004 und 2005, zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2010/I/061;
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005;
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2010/I/061;
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005;
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit jeweils als "Schätzbescheid" bezeichneten Erledigungen, jeweils vom 16. Juli 2007, wurde dem Beschwerdeführer die Kammerumlage für 2004 und 2005 sowie ein Säumniszuschlag vorgeschrieben. In der rechten oberen Ecke findet sich jeweils auf beiden Blättern, welche die Erledigung beinhalten, nebst einem Logo die Angabe "ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN" sowie darunter "CONCISA Vorsorgeberatung und Management AG". Auf den Rückseiten der beiden Blätter findet sich jeweils der Formularaufdruck

"RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 91 Abs 7 Ärztegesetz

binnen 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde an den Vorstand der Ärztekammer für Wien erhoben werden.

Mit kollegialer Hochachtung

Primarius Dr. Walter Ebm e.h. Prim. MR

Dr. Walter Dorner e.h.

Finanzreferent

Präsident"

Aus den Verwaltungsakten ist eine Genehmigung dieser erstinstanzlichen Erledigungen nicht ersichtlich. Auch für eine elektronische Fertigung gibt es keinen Hinweis.

1.2. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Erledigungen Beschwerde (Berufung) erhoben hatte, erging der angefochtene Bescheid vom 21. November 2007, mit dem über die Beschwerde "gegen die Bescheide des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 16. 07. 2007" dahin entschieden wurde, dass die Beschwerden abgewiesen wurden.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.4. Mit hg. Beschluss vom 31. Jänner 2011, Zl. 2007/11/0278- 4, hielt der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens - Folgendes vor:

"2. Im Lichte des hg. Erkenntnisses vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0108, auf dessen nähere Begründung verwiesen wird, geht der Verwaltungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften, als "Schätzbescheid" bezeichneten, erstinstanzlichen Erledigungen vom 16. Juli 2007 nicht um Bescheide handelt. Diese vorläufige Einschätzung gründet sich auch auf den Umstand, dass nicht zweifelsfrei erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung stammt.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gemäß § 41 Abs. 1 VwGG aufgefordert, zu dieser vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes binnen vier Wochen Stellung zu nehmen."

2.1. Die belangte Behörde verwies in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2011 auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle, wonach Ausfertigungen von Organen der österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern in den Ländern unter den dort genannten Voraussetzungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung des Genehmigenden bedürften, wobei diese Bestimmung auch für Ausfertigungen gelte, welche vor ihrem Inkrafttreten hergestellt worden seien. Es lägen daher rechtmäßige Bescheide vor.

2.2. Der Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme die vorläufige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen.

1. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den wesentlichen Rechtsfragen jenem, über welchen bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. Es war daher auch der vorliegende angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 29. März 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte