VwGH 2007/11/0239

VwGH2007/11/023931.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Vereins "S" in S, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11 (ARES-Tower), gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. Oktober 2007, Zl. 20206-6529/95-2007, betreffend Widerruf der Bewilligung zur Führung einer Tagesbetreuungseinrichtung, zu Recht erkannt:

Normen

KinderbetreuungsG Slbg 2007 §3;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §4 Abs3;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §8;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §3;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §4 Abs3;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2002 war der beschwerdeführenden Partei unter Anführung der §§ 2, 3, 4, 6 und 7 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 47 sowie §§ 14 bis 21 der Kindertagesbetreuungs-Verordnung, LGBl. Nr. 66/2002 als Rechtsgrundlage die Bewilligung für die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung - Krabbelgruppen - "C", an einer näher bezeichneten Anschrift in S mit Wirksamkeit ab 1. August 2002 für vier Krabbelgruppen mit jeweils maximal acht gleichzeitig anwesenden Kindern (insgesamt maximal 32 gleichzeitig anwesende Kinder) unter näher genannten Auflagen erteilt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß §§ 3, 4, 5, 7 und 8 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 41, die der beschwerdeführenden Partei erteilte Bewilligung zur Führung der Tagesbetreuungseinrichtung Krabbelgruppen "C" mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 widerrufen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Obmann der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 27. September 2007 mitgeteilt habe, dass die geführte Tagesbetreuungseinrichtung mit 30. September 2007 geschlossen werde. § 8 Abs. 1 erster Satz des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 sehe vor, dass die Bewilligung aufzuheben sei, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vorlägen. Da die genannte Tagesbetreuungseinrichtung von der beschwerdeführenden Partei nur mehr bis 30. September 2007 geführt werde, danach jedoch geschlossen werde, lägen die Bewilligungsvoraussetzungen des § 4 leg. cit. nicht mehr vor, sodass die Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zu widerrufen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführende Partei die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den vorliegenden Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 41, von Bedeutung:

"Tageseltern und Tagesbetreuungseinrichtungen

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 3

(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung der Tagesbetreuung durch Tageseltern und Tagesbetreuungseinrichtungen, soweit es sich nicht um Kindergärten oder Horte handelt.

(2) Im Sinn dieses Abschnittes gelten als:

1. Kinder: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr;

2. Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Kinder, für die auf Grund einer psychologischen Stellungnahme der Familien- und Erziehungsberatung des Amtes der Landesregierung ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht;

3. Tagesbetreuung: die regelmäßige, entgeltliche Betreuung von Kindern während des Tages;

4. Tageseltern (Tagesmütter oder Tagesväter):

eigenberechtigte Personen, die Kinder regelmäßig und entgeltlich während des Tages individuell im eigenen Haushalt betreuen, mit Ausnahme von Personen, die zum Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert, Wahleltern, Pflegeeltern oder Vormund sind;

5. Tageseltern-Rechtsträger: natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes, die Tageseltern beschäftigen;

6. Tagesbetreuungseinrichtungen: Einrichtungen zur regelmäßigen, entgeltlichen Betreuung von Kindern während des Tages, die von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes geführt werden (Rechtsträger).

Tagesbetreuungseinrichtungen können sein: Krabbelgruppen, alterserweiterte Gruppen oder Schulkindgruppen;

7. Krabbelgruppen: Gruppen zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr. Bei späterem Kindergarteneintritt (zB wegen verzögerter Erlangung der Kindergartenreife) dürfen in einzelnen Ausnahmefällen auch Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr in der Krabbelgruppe weiter betreut werden. Kinder im

1. Lebensjahr sollen nur in Ausnahmefällen aufgenommen werden, wenn dies aus den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aus sozialen Gründen, unvermeidlich ist;

8. alterserweiterte Gruppen: Gruppen, in welchen Kinder verschiedener Altersstufen vom Kleinkindalter bis zum vollendeten

16. Lebensjahr in einem familienähnlichen Verband gemeinsam betreut und erzogen werden. Nicht darunter fallen Kindergärten, Horte, Schulen oder Schülerheime;

9. Schulkindgruppen: Gruppen, in welchen Schulkinder gemeinsam betreut und erzogen werden, wenn es sich nicht um Horte oder Schülerheime handelt;

10. Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 8 und 9, in welchen Kinder ohne und Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam betreut und erzogen werden, ohne dass die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf überwiegt;

11. heilpädagogische Gruppen: Gruppen gemäß Z 8 und 9, in welchen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil Kinder mit erhöhtem Förderbedarf betreut und erzogen werden.

Bewilligung

§ 4

(1) Personen, die Kinder in Tagesbetreuung übernehmen, bedürfen dafür einer allgemeinen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben. Darüber hinaus bedürfen Personen, die Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Tagesbetreuung übernehmen, einer besonderen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Betrieb einer Tagesbetreuungseinrichtung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1. die in den Richtlinien (§ 5) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden;

2. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Tagesbetreuung gegeben sind; und

3. bei Tagesbetreuungseinrichtungen ein sozialpädagogisches Konzept vorliegt und eine ausreichende Zahl von Fachkräften zur Verfügung steht;

4. bei der Aufnahme von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf ab dem vollendeten 3. Lebensjahr außerdem die sich daraus ergebenden Erfordernisse im sozialpädagogischen Konzept gemäß Z 3 besonders berücksichtigt sind.

Mit der Bewilligung können auch die erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.

(4) Die Bewilligung kann auch erteilt werden, wenn die Herbeiführung eines den Richtlinien entsprechenden Zustandes der Betreuungsperson oder dem Rechtsträger der Tagesbetreuungseinrichtung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann und die derzeit mögliche Form der Tagesbetreuung eine Gefährdung der Kinder ausschließt. In der Bewilligung kann auch von der Erfüllung einzelner Erfordernisse der Richtlinien abgesehen werden, wenn sich dies im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles als notwendig erweist und damit keine Gefährdung des Kindeswohles verbunden ist.

Richtlinien

§ 5

Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Tagesbetreuung nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine kindgerechte Betreuung, Erziehung und Bildung, der Kinder unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse bietet.

Insbesondere haben die Richtlinien zu enthalten:

1. für Tageseltern:

a) Bestimmungen über die persönliche Eignung einschließlich der zu absolvierenden Ausbildung (Inhalte, Stundenanzahl);

b) Bestimmungen über die zu absolvierende Zusatzausbildung für die auf Grund einer Bewilligung erfolgende Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf (Inhalte, Stundenanzahl);

c) Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten;

d) die zulässige Höchstzahl der betreuten Kinder unter Bedachtnahme auf eigene Kinder der Betreuungsperson und das Alter und einen allfällig erhöhten Förderbedarf der betreuten Kinder;

  1. e) pädagogische Grundsätze der Betreuung;
  2. f) einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten; dabei ist ein monatlicher Mindestbeitrag für eine ganztägige Betreuung (31 bis 40 Wochenstunden) von Kindern bis zum vollendeten 3.Lebensjahr in Höhe von 116 EUR und für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr in Höhe von 72 EUR

    vorzusehen; eine Unterschreitung dieser Mindestbeiträge

    ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchstbeitrag für eine solche Betreuung beträgt 440 EUR pro Monat;

    g) die Mindesthöhe der finanziellen Abgeltung für die Tageseltern;

    h) die näheren Angaben, welche die mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten abzuschließenden Vereinbarungen zu enthalten haben;

    2. für Tagesbetreuungseinrichtungen:

    a) Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten;

    b) die zulässige Anzahl und Größe der Gruppen und den Mindestraumbedarf je Gruppe;

  1. c) die Anzahl der Betreuungspersonen;
  2. d) die fachlichen Anforderungen an das Betreuungspersonal, an die Leitung einer Tagesbetreuungseinrichtung und bei Integration;
  3. e) pädagogische Grundsätze der Betreuung;
  4. f) Bestimmungen über das sozialpädagogische Konzept;
  5. g) einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten; dabei ist ein monatlicher Mindestbeitrag für eine ganztägige Betreuung (31 bis 40 Wochenstunden) von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Höhe von 116 EUR und für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr in Höhe von 72 EUR vorzusehen; eine Unterschreitung dieser Mindestbeiträge ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchstbeitrag für eine solche Betreuung beträgt 440 EUR pro Monat;

    h) die näheren Angaben, welche die mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten abzuschließenden Vereinbarungen zu enthalten haben. Für Einrichtungen, in welchen Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr betreut werden, können eigene Anforderungen festgelegt werden. ...

    Aufsicht

    § 7

(1) Alle Formen der Tagesbetreuung unterliegen der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tagesbetreuung den gesetzlichen oder durch Verordnung aufgestellten Anforderungen entspricht. Zu diesem Zweck hat die Aufsichtsbehörde regelmäßige sowie im Einzelfall erforderliche Überprüfungen vorzunehmen. Bei festgestellten Mängeln sind die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Tageseltern, Tageseltern-Rechtsträger, Betreuungspersonen und Rechtsträger in bzw. von Tagesbetreuungseinrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Aufsicht über Tagesbetreuungseinrichtungen hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektorinnen oder Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen.

Aufhebung und Änderung der Bewilligung

§ 8

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben. Bei Gefahr im Verzug, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, sind die Kinder den Tageseltern sofort durch unmittelbaren Verwaltungszwang abzunehmen bzw. ist ebenso die Schließung der Einrichtung zu veranlassen.

(2) Soweit das Kindeswohl ausreichend gewahrt bleibt, kann die Behörde an Stelle einer Aufhebung die erteilte Bewilligung abändern und allenfalls mit den erforderlichen Auflagen ergänzen.

..."

Die beschwerdeführende Partei verkennt mit ihren Ausführungen zunächst, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Genehmigung einer Förderung geht, sondern Sache des Verwaltungsverfahrens die Beantwortung der Frage bildete, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für die gegenständliche Kinderbetreuungseinrichtung noch vorliegen oder ob die belangte Behörde mit Recht der Annahme war, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und daher nach § 8 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 die Bewilligung aufzuheben ist. Es sind daher die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, mit welchen diese auf eine Nichtzuerkennung von "beantragten Subventionen" hinweist und geltend macht, dass die Behörde die beschwerdeführende Partei mit der Erteilung von Förderungen hingehalten habe, für den vorliegenden Beschwerdefall nicht zielführend. Ferner ist zu berücksichtigen, dass schon nach dem Wortlaut des § 8 leg. cit. die Bewilligung aufzuheben "ist", wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vorliegen. Es ist daher keine Ermessensentscheidung der belangten Behörde gegeben, bei welcher sie die gegenseitigen Interessen abzuwägen und dann eine Entscheidung im Rahmen ihres Ermessens zu treffen hätte, sondern Aufgabe der belangten Behörde war es zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch vorliegen.

Die belangte Behörde hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass die beschwerdeführende Partei durch ihren Obmann mitgeteilt habe, dass sie die gegenständliche Tagesbetreuungseinrichtung nur mehr bis zum 30. September 2007 führe und danach der Betrieb von ihr beendet werde. Aus dieser Mitteilung leitete die belangte Behörde ihre Auffassung ab, dass nach diesem Termin die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Führung der Einrichtung durch die beschwerdeführende Partei nicht mehr gegeben seien und daher die ihr erteilt gewesene Bewilligung aufzuheben sei.

Die beschwerdeführende Partei setzte dem im Wesentlichen entgegen, dass die belangte Behörde die Mitteilung vom 27. September 2007 unrichtig ausgelegt habe, denn damit sei die Schließung lediglich für den Fall in Aussicht gestellt worden, dass bestimmte näher genannte Voraussetzungen erfüllt würden. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob die angeführten Voraussetzungen erfüllt worden seien, was sie jedoch unterlassen habe. Einen Verzicht der beschwerdeführenden Partei hätte die belangte Behörde nur dann annehmen dürfen, wenn ihre Erklärung keinen Zweifel offen gelassen habe. Es ergebe sich daher kein tauglicher Rechtsgrund, die Bewilligung aufzuheben.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis nicht zielführend.

Aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 ist ersichtlich, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um die Bewilligung für den Betrieb einer Tagesbetreuungseinrichtung zu erteilen. Es muss sichergestellt werden, dass die in den Richtlinien nach § 5 enthaltenen Anforderungen erfüllt werden (Z. 1), es müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Tagesbetreuung gegeben sein (Z. 2), es muss bei Tagesbetreuungseinrichtungen ein sozialpädagogisches Konzept vorliegen und eine ausreichende Zahl von Fachkräften zur Verfügung stehen (Z. 3), und bei der Aufnahme von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf ab dem vollendeten dritten Lebensjahr muss ferner sichergestellt sein, dass außerdem die sich daraus ergebenden Erfordernisse im sozialpädagogischen Konzept gemäß Z. 3 besonders berücksichtigt sind. Daraus folgt jedenfalls, dass der Bewilligungswerber sowohl in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht, als auch was die Betreuung der Kinder anlangt, die Grundlagen sicherzustellen hat, die für den Betrieb der Tagesbetreuungseinrichtung erforderlich sind.

Die beschwerdeführende Partei teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 27. September 2007 unter anderen Folgendes mit:

"... Da diese Situation vom Personal nicht mehr länger

mitgetragen werden kann, haben wir uns entschlossen, dem Wunsch des Landes Salzburg nachzukommen und den Betrieb der Krabbelstube zum 30.09.2007 zu den unten angeführten Bedingungen zu beenden (übergeben), sodass die Krabbelstube zum 1.10.2007 durch einen anderen Rechtsträger für eine dauerhafte Zukunft weiter geführt werden kann und keinem Kind oder Elternteil aus dieser Situation ein Schaden entsteht. Wir geben diesem Wunsch ausschließlich im Interesse der Kinder und der Eltern nach. Aber auch deswegen, weil die Referatsleiterin des Landes Salzburg die Subventionen noch beharrlich so lange weiter blockieren wird, bis die Krabbelstube mangels Finanzkraft und Personal zusperren muss.

Unsere Entscheidung ist völlig unpräjudiziell für alle laufenden Verfahren und haben wir Gewissheit, dass wir diese Verfahren gewinnen und unsere Ansprüche durchsetzen werden. Es würde niemand helfen, wenn wir die Krabbelstube schließen müssten und in mehreren Jahren Recht zugesprochen bekommen. Den Schaden hätten die Kinder und Eltern noch in den nächsten Tagen.

Unabhängig von uns zustehenden Ansprüchen wie Subventionen etc. werden wir nach erfolgter Überleitung auch den durch die Behörde selbst bzw. durch deren Vertreter verursachten Schaden, insbesondere den durch die frühzeitige Schließung entstehenden finanziellen Schaden durch nicht mehr möglichen Verlustausgleich, einklagen.

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