Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §47 Abs2a;
KHVG 1987 §31a Abs4;
VwRallg;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §47 Abs2a;
KHVG 1987 §31a Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Mai 2007 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2005 auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 ab.
In der Begründung gab der Landeshauptmann zunächst das Berufungsvorbringen wieder. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, er hätte seinen Antrag damit begründet, dass seine Ehefrau Eheverfehlungen begehe. Im Zuge einer Observation durch eine Berufsdetektivin habe sich dieser Verdacht bestätigt. In Beobachtungen sei weiters festgestellt worden, dass der Ehestörer einen Pkw mit näher bezeichnetem Kennzeichen lenke und daher davon auszugehen sei, dass dieser auch der Halter des Fahrzeuges wäre, Name und Adresse seien jedoch nicht bekannt. Aufgrund der beschriebenen Vorfälle beabsichtige der Beschwerdeführer, zum einen die Scheidungsklage zu erheben und dem Gericht in diesem Verfahren die Beweismittel unter Nennung des Namens des Ehestörers vorzulegen, weiters auch, die aufgelaufenen Kosten vom Ehestörer einzufordern und diesen Anspruch nötigenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe einzufordern. Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des§ 47 Abs. 2a KFG 1967 sei dahin auszulegen, dass darunter nicht nur subjektiv öffentliche Rechte zu verstehen seien. Der Oberste Gerichtshof habe zum Ausdruck gebracht, dass Detektivkosten im Rahmen eines Schadenersatzanspruches gemäß § 1323 ABGB gegen den Ehestörer eingeklagt werden könnten. Das rechtliche Interesse an der Auskunft liege evidentermaßen darin, dass eine Rechtsverfolgung gegen den Ehestörer nur dann erfolgreich sein könne, wenn dessen Name bekannt sei. Selbst wenn der Halter nicht identisch mit der Person des Ehestörers wäre, so wäre dieser nach den einschlägigen Bestimmungen des KFG 1967 verpflichtet, den Namen jener Person zu nennen, welche zu den fraglichen Zeitpunkten die Verfügungsbefugnis über das gegenständliche Fahrzeug innehatte.
Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens führte der Landeshauptmann rechtlich aus, er habe als Berufungsbehörde nur zu beurteilen, ob die Auskunft von der Erstbehörde zu Recht verweigert worden sei, die Erteilung der Auskunft sei aber nicht selbst Gegenstand der Berufungsentscheidung.
Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0358, sei nichts für ihn gewonnen, weil der Verwaltungsgerichtshof darin keine näheren Angaben dazu gemacht habe, was unter "rechtliches Interesse" im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu verstehen sei. Gemäß § 1 Abs. 1 KFG 1967 seien die Bestimmungen des KFG 1967 auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Das KFG 1967 sei somit als eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Verkehrs- und Betriebssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr anzusehen, die "insbesondere nicht Gegenstand von Maßnahmen nach den Grundsätzen des Zivilrechts (somit auch nicht im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Ehescheidungsverfahren), des Strafrechts oder sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften sein" könne. Es könne der Erstbehörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie mit dem Hinweis auf die mangelnde Verbindung mit Kraftfahrangelegenheiten das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der beantragten Auskunftserteilung verneint habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 verletzt. Das Beschwerdevorbringen stellt eine Wiederholung des Berufungsvorbringens dar.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des KFG 1967 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 99/2006 lautet (auszugsweise):
"Zulassungsevidenz
§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.
(1a) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer.
(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
..."
§ 47 Abs. 2 KFG 1967 in der wiedergegebenen Fassung geht zurück auf die Novelle BGBl. I Nr. 60/2003. Die Gesetzesmaterialien, RV 23 Blg NR 22. GP, 3 führen dazu aus, die Standard-Auskunftserteilung (Schädigung mit Fahrzeug) erfolge gemäß § 31a KHVG durch den Fachverband der Versicherungsunternehmen. Die Auskunftsmöglichkeit gemäß § 47 Abs. 2a habe nur mehr subsidiären Charakter. Dies solle auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommen, um zu verhindern, dass sich Personen nach Einrichtung des Versicherungsregisters weiterhin an die Behörde wenden, obwohl es sich um eine unter § 31a Abs. 4 KHVG fallende Auskunft handelt.
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Beschwerdeführers teilt, wonach als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen sind. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a KFG 1967 steht dieser Auffassung nicht entgegen, und die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien machen hinlänglich klar, dass auch (Schadenersatz‑)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr § 31a Abs. 4 KHVG einschlägig sein, rechtliche Interessen im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 darstellen können.
Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Verweigerung der von ihm begehrten Auskunft in Rechten verletzt wäre.
2.2. Der Beschwerdeführer versucht, wie sein gesamtes Vorbringen zeigt, den Namen und die Adresse der von ihm als "Ehestörer" bezeichneten Person in Erfahrung zu bringen, die von der von ihm eingeschalteten Detektei als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeugs beobachtet wurde. Außer dem Umstand, dass die erwähnte Person das Fahrzeug gelenkt hat, macht der Beschwerdeführer keine weiteren Anhaltspunkte dafür geltend, dass diese Person auch Zulassungsbesitzer des vom Beschwerdeführer bezeichneten Fahrzeugs wäre.
Damit stellt der Beschwerdeführer aber noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs dar und macht insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht identisch sein, keineswegs nach KFG 1967 ihm gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. § 103 Abs. 2 KFG 1967 bezieht sich nur auf Auskunftsverlangen der Behörde.
2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 21. September 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
