Normen
KAG NÖ 1974 §10 Abs1 lita;
KAG NÖ 1974 §28 Abs1;
KAG NÖ 1974 §28 Abs2 lita;
KAG NÖ 1974 §28 Abs2;
KAG NÖ 1974 §79 Abs2;
KAG NÖ 1974 §8 Abs1 litc;
KAG NÖ 1974 §8 Abs2;
KAKuG 2001 §60;
KAKuG 2001 §61;
VwGG §42 Abs2 Z1;
KAG NÖ 1974 §10 Abs1 lita;
KAG NÖ 1974 §28 Abs1;
KAG NÖ 1974 §28 Abs2 lita;
KAG NÖ 1974 §28 Abs2;
KAG NÖ 1974 §79 Abs2;
KAG NÖ 1974 §8 Abs1 litc;
KAG NÖ 1974 §8 Abs2;
KAKuG 2001 §60;
KAKuG 2001 §61;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Oktober 2000 wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin gemäß §§ 8 Abs. 1, 2 und 3, 10 Abs. 1 und 3 des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1974, LGBl. 9440- 14 (NÖ KAG), die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums für Nuklearmedizin im Standort Baden, W-Straße 31, zum Anstaltszweck "Betrieb eines Ambulatoriums für Nuklearmedizin und zwar:
Diagnostik hinsichtlich Schilddrüse, Skelett, Lunge, Leber, Milz, Nieren, Herz. Keine therapeutischen Verfahren." und für den Anstaltsumfang "Untersuchungen von bis zu 40 Patienten pro Tag" unter gleichzeitiger Verfügung von näher genannten medizinischen, bautechnischen und sicherheitstechnischen Auflagen erteilt. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Juli 2001 wurde gemäß § 12 Abs. 1 NÖ KAG die Übertragung der Rechtsträgerschaft dieser Krankenanstalt auf die Beschwerdeführerin genehmigt.
Mit Bescheid vom 10. Feber 2006 stellte die Bezirkshauptmannschaft Baden fest, dass die Betriebsbewilligung für die nuklearmedizinische Ordination im Standort Baden, W-Straße 31 (strahlenschutzrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich aus September 1999) erloschen ist. Die Behörde begründete dies damit, dass die bewilligte Anlage im August 2005 abgebaut worden sei und eine Nachfrage bei der Hausverwaltung des Hauses ergeben habe, dass das Mietobjekt an den Eigentümer übergeben worden sei. Gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 des Strahlenschutzgesetzes erlösche eine Bewilligung, wenn die bewilligte Anlage stillgelegt oder abgebaut worden sei.
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 61 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2006 (KAKuG), die "gänzliche Weiterführung" des Betriebes des selbständigen Ambulatoriums für Nuklearmedizin am genannten Standort untersagt. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Rahmen einer am 25. April 2006 im genannten selbständigen Ambulatorium durchgeführten sanitären Einschau sei festgestellt worden, dass alle medizinischen Gerätschaften abgebaut seien und nichts mehr auf den Betrieb eines ordnungsgemäß geführten Ambulatoriums hinweise. Schon die erstinstanzliche Behörde habe dargelegt, da die für einen ordnungsgemäß den einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend geführten Betrieb erforderlichen Gerätschaften nicht mehr vorhanden seien und die Krankenanstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspreche, sei die gänzliche Weiterführung des Betriebes zu untersagen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Februar 2006 sei die strahlenschutzrechtliche Betriebsbewilligung für das selbständige Ambulatorium nach § 12 Abs. 4 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 6 des Strahlenschutzgesetzes für erloschen erklärt worden, weil die strahlenschutzrechtlich relevanten Anlagen des Ambulatoriums seit August 2005 abgebaut worden seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Das Vorliegen einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung sei allerdings nach § 10 Abs. 1 lit. c NÖ KAG ein Erfordernis für die Erteilung einer krankenanstaltenrechtlichen Betriebsbewilligung. Durch das Erlöschen der strahlenschutzrechtlichen Bewilligung entfalle somit eine für die Erteilung der Betriebsbewilligung notwendige Voraussetzung. Diese Voraussetzungen müssten nicht nur zu Beginn des Betriebs, sondern auch währenddessen gegeben sein. Die fehlende strahlenschutzrechtliche Bewilligung könne angesichts der nach der Betriebsunterbrechung geplanten Weiterführung des selbständigen Ambulatoriums nicht durch eine solche Unterbrechung entschuldigt werden und stelle einen erheblichen, nicht anders als durch Untersagung der Weiterführung des Betriebs zu behebenden Missstand dar. Das nuklearmedizinische Ambulatorium entspreche damit nicht den Anforderungen der Gesundheitspflege, sodass im Rahmen der sanitären Aufsicht gemäß §§ 60 ff. KAKuG die gegenständliche Entscheidung zu fällen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Folgende Bestimmungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides durch seine Zustellung am 31. Jänner 2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2006 (KAKuG), sind von Bedeutung:
"Begriffsbestimmungen.
§ 1. (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
- 2. zur Vornahme operativer Eingriffe,
- 3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
- 4. zur Entbindung oder
- 5. für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe bestimmt sind.
...
§ 2. (1) Krankenanstalten im Sinne des § 1 sind:
...
7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.
...
Sanitäre Aufsicht.
§ 60. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unter Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten und Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, zu überwachen.
(2) Organen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ist jederzeit - bei Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und Kuranstalten während der Betriebszeit - auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt bzw. Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.
(3) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im Sinne des Abs. 1 verletzt werden bzw. verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen. Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Pfleglingen einer Krankenanstalt bzw. Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Krankenanstalt bzw. Kuranstalt gemäß Abs. 2 vorzunehmen und dem Landeshauptmann hievon zu berichten.
(4) Auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit und Frauen ist der Einschau ein Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen oder ein von diesem benannter Sachverständiger beizuziehen.
...
§ 61. Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen."
Ferner sind noch folgende Bestimmungen des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes in der Fassung LGBl. 9440-25 (NÖ KAG) von Interesse:
"§ 10
(1) Die Bewilligung zum Betriebe einer Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn
a) die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erteilt wurde und die Anstalt dem Bewilligungsbescheid gemäß errichtet wurde,
b) die baupolizeiliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, soferne zur Errichtung der Krankenanstalt ein Bauvorhaben durchzuführen war,
c) die allenfalls erforderlichen Betriebsbewilligungen für die technischen Einrichtungen erteilt wurden,
...
Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 28
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder des Rechtsträgers abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere die Übereinstimmung mit dem Landes-Krankenanstaltenplan, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betriebe einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder des Rechtsträgers ist zurückzunehmen oder abzuändern, wenn
a) eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betriebe vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt,
b) der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 74 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist,
c) Abteilungen oder andere Organisationseinheiten der NÖ Fondskrankenanstalt unwirtschaftlich geführt werden oder eine unterdurchschnittliche Auslastung im NÖ-weiten Vergleich vorliegt.
(3) Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Zur Zurücknahme ist die Landesregierung zuständig. Im Zurücknahmeverfahren bzw. Abänderungsverfahren ist ein Gutachten des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzuholen.
...
Betriebsunterbrechung, -einschränkung und -auflassung
§ 74
(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten.
...
§ 79
(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des Hauptstückes A und F zur Gänze; vom Hauptstück B die §§ 4 bis 18, § 19 lit.b bis lit.d, die §§ 19a bis 19c, § 19d ausgenommen Abs. 6, §§ 19e bis 21, § 21a Abs. 2, § 22 und § 22a, ausgenommen der letzte Satz, die §§ 27a, 27b und 27d sowie 29; vom Hauptstück E die Bestimmung des § 83 Abs. 2; das Hauptstück H zur Gänze, ausgenommen § 93 Abs. 1; die Bestimmungen des Hauptstückes C wie folgt:
...
(2) Private Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen.
..."
Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen (zusammengefasst) ein, für private Krankenanstalten bestehe keine Betriebspflicht. Aus dem Umstand, dass - wie im vorliegenden Fall - der Betrieb einer privaten Krankenanstalt vorübergehend unterbrochen werde, könne daher nicht abgeleitet werden, dass sanitäre Vorschriften nicht eingehalten würden, die die Untersagung der Weiterführung einer Krankenanstalt rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 28. Mai 2006 die freiwillige Betriebsunterbrechung angezeigt und die Bewilligung der Verlegung der Betriebsstätte an eine andere Adresse in Baden beantragt, sie sei daher ihrer Verpflichtung zur Anzeige einer geplanten räumlichen Veränderung im Sinne des § 4 KAKuG nachgekommen. Durch die Betriebsunterbrechung sei eine Verletzung von sanitären Vorschriften ausgeschlossen. Die Untersagung der Weiterführung der Krankenanstalt stehe daher im Widerspruch zu dem von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebenen Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2006. Zu der sanitären Nachschau vom 25. April 2006 werde festgehalten, dass auf Grund der Umbauarbeiten eine Fortsetzung des Betriebes des Ambulatoriums tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Im angefochtenen Bescheid würden Feststellungen fehlen, dass die Einhaltung der sanitären Vorschriften nicht gewährleistet sei. Durch das festgestellte Erlöschen der strahlenschutzrechtlichen Bewilligung würden keine sanitätsrechtlichen Vorschriften verletzt. Die ursprünglich verwendete Gamma-Kamera sei altersbedingt nach 15 Jahren Betriebsdauer durch eine neue Gamma-Kamera zu ersetzen. Die Erneuerung von medizinischen Geräten könne keinesfalls als gesundheitlicher Missstand gewertet werden. Auch stelle das Erlöschen der Betriebsbewilligung für dieses eine Gerät nicht eine Grundlage für die gänzliche Untersagung des Weiterbetriebs dar, weil das Ambulatorium auch ohne diese Kamera weiterbetrieben werden könne. Im Übrigen habe die belangte Behörde nur unzureichende Feststellungen darüber getroffen, welche Voraussetzungen vorliegen müssten und welche nicht erfüllt seien. Schließlich sei der Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen von Missständen vorgehalten worden, um ihr Gelegenheit zu geben, allfällige Missstände beseitigen zu können. Die belangte Behörde habe das nach § 61 Abs. 1 letzter Satz KAKuG eingeräumte Ermessen nicht hinreichend begründet.
Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
Nach dem Wortlaut der §§ 60 f. KAKuG - in § 60 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. wird angeordnet, dass Organen der Bezirksverwaltungsbehörde auf ihr Verlangen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren ist, die "den Betrieb der Anstalt betreffend" - und nach dem erkennbaren Zweck dieser Bestimmungen, nämlich im Rahmen der behördlichen Überwachungstätigkeit die Einhaltung aller vorgeschriebenen Auflagen, die zur Sicherstellung der hygienischen Voraussetzungen in der Krankenanstalt erforderlich sind sowie aller Bestimmungen des jeweiligen Krankenanstaltengesetzes des Landes sowie der darauf begründeten Verordnungen, die im Rahmen des Kompetenztatbestandes Heil- und Pflegeanstalten erlassen wurden, zu überprüfen (vgl. hiezu Radner/Haslinger/Reinberg/Radener, Krankenanstaltenrecht, Bd. I, Anm. 1 zu § 60 KAKuG) bezieht sich die im Rahmen der "sanitären Aufsicht" auszuübende Tätigkeit auf die Überwachung aller sanitären Vorschriften, die beim Betrieb der Krankenanstalt einzuhalten sind, sodass die hier angesprochenen Maßnahmen bei der Verletzung von sanitären Vorschriften zu ergreifen sind, die beim Betrieb der Krankenanstalt - auch bei einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums - erfolgen. Eine derartige Verletzung ist im gegenständlichen Fall auch nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingetreten, da der Betrieb an dem hier in Rede stehenden Standort bereits eingestellt worden war. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, bezieht sich die sanitäre Aufsicht gemäß den von der belangten Behörde hier angewendeten Bestimmungen auf sanitäre Missstände bei aufrechtem Betrieb, nicht jedoch auf eine - freiwillige - Betriebsunterbrechung. Damit geht auch das Argument der belangen Behörde fehl, als Verstoß gegen die sanitären Vorschriften im Sinn des § 60 Abs. 1 KAKuG sei die Verletzung des § 10 Abs. 1 lit. c NÖ KAG anzusehen und da das Vorliegen einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung nach § 10 Abs. 1 lit. c NÖ KAG ein Erfordernis für die Erteilung der Betriebsbewilligung darstelle, seien im Hinblick auf das Erlöschen dieser Bewilligung die Voraussetzungen für die gesetzte Maßnahme gemäß § 61 KAKuG erfüllt. Denn auch dies würde voraussetzen, dass der Betrieb der Krankenanstalt - ohne das Vorliegen der strahlenschutzrechtlichen Bewilligung - geführt worden sei, was nicht festgestellt wurde.
Der Wegfall der strahlenschutzrechtlichen Genehmigung sowie das dauerhafte Fehlen der für den Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen Räumlichkeiten und apparativen Ausstattung kann allenfalls die Annahme des Wegfalls einer für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebenen Voraussetzung im Sinn des § 28 Abs. 1, Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. a, § 8 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 des NÖ KAG rechtfertigen und daher zur Zurücknahme der Betriebsbewilligung im Sinn des § 28 Abs. 2 NÖ KAG führen. Derartige Maßnahmen entziehen sich jedoch der Kompetenz der belangten Behörde und sind hier nicht zu prüfen.
Da sich nach dem Gesagten der angefochtene Bescheid schon deshalb als rechtswidrig erweist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 21. September 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
