VwGH 2007/11/0017

VwGH2007/11/001717.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde der B G in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz

Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz vom 28. November 2006, Zl. 41.550/597-9/06, betreffend Festsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

Normen

BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §27 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §27 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle NÖ, vom 2. Mai 2005 wurde in Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 11. Feber 2005 und unter Berücksichtigung eines fachärztlichen Gutachtens vom 9. März 2005 gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 14. Feber 2005 dem Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 BEinstG) angehöre. Der Grad ihrer Behinderung wurde mit 60 v.H. festgestellt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde - in Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle NÖ vom 1. Juni 2006 - unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1, § 3, § 14 Abs.1 und 2 sowie § 27 Abs. 1 BEinstG fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das von ihr eingeholte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 8. September 2006, und gab dieses (in den wesentlichen Punkten) wie folgt wieder:

"Status (auszugsweise):

Lfd.Nr.

Art der Gesundheitsschädigung

Position in denRichtsätzen

GdB

1.

Hüfttotalendoprothese (HTEP) rechtsUnterer Rahmensatzwert, da sehr gute Beweglichkeit bei Beinverlängerung um 2 cm

97

30 vH

2.

Degenerativer WirbelsäulenschadenUnterer Rahmensatzwert, da geringfügige Funktionsbehinderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule vorliegend sind.

190

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

 

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd.Nr.

Art der Gesundheitsschädigung

Position in denRichtsätzen

GdB

3.

Beginnende Kniegelenksabnützung rechtsOberer Rahmensatzwert, da geringe Abnützungszeichen bei uneingeschränkter Beweglichkeit.

g.Z. 417

10 vH

Beurteilung:

Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt 30 vH. Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nummer 1 wird nicht weiter erhöht, da Leiden 2 und 3 keine verstärkende Wirkung ausüben.

Stellungnahme zu den Berufungseinwendungen:

Die Beinverlängerung an der Seite der Kunstgelenkimplantation kann durch einen entsprechenden Schuhausgleich leicht korrigiert werden und stellt somit langfristig keine Zusatzbehinderung dar.

Abnützungszeichen der linken Hüfte sind radiologisch objektivierbar, die Funktion ist aber in der altersentsprechenden Norm, somit aus rein orthopädischer Sicht kein Grad der Behinderung.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten vom 9. März 2005:

Bei der Erstbegutachtung fanden sich neben der Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk auch radiologisch fortgeschrittene Abnützungen im Gelenk. Zusammen mit dem Schmerzzustand ergab dies die damalige Beurteilung.

Der postoperative Verlauf ist als günstig und sehr gut zu beurteilen. Der Bewegungsumfang konnte maßgeblich verbessert werden. Lediglich eine Beinverlängerung rechts stört das Ergebnis. Diese, im Sinne eines sicheren Implantatsitzes in Kauf genommen, ist durch eine Schuhzurichtung leicht ausgleichbar und stellt langfristig keine erhebliche Behinderung dar.

Im Nachuntersuchungsröntgenbild vom 29. September 2006 findet sich eine regelrechte Implantatlage ohne Lockerungszeichen.

Im rechten Kniegelenk war bei der Erstuntersuchung eine leichte Bandinstabilität des inneren Seitenbandes zu erheben. Zwischenzeitlich ist eine Konsolidierung erfolgt, die beginnenden Aufbraucherscheinungen bleiben weiterhin bestehen. Der Bewegungsumfang - Beugung vormals nur bis 100 Grad, bei aktueller Untersuchung bis 150º möglich - hat sich im zeitlichen Verlauf gebessert. Eine Rückstufung war deshalb vorzunehmen.

Im Gesamtkalkül ergibt sich aus gutachterlicher Sicht die Notwendigkeit einer Rückstufung.

Stellungnahme zu den erstinstanzlichen Gutachten:

Hier ist im zeitlichen Verlauf keine Besserung oder Verschlechterung zu objektivieren."

Die belangte Behörde führte ferner aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Parteiengehörs eingewendet, dass die Besserung des Gesundheitszustandes nur deshalb eingetreten sei, weil ihr eine 60prozentige Behinderung bescheinigt wurde. Dies hätte nämlich zur Folge gehabt, dass sie von ihrem Dienstgeber nur mehr für administrative und organisatorische Arbeiten eingesetzt worden sei. Alle anderen anfallenden Arbeiten, darunter auch häufiges Heben und Legen wären von einer "zusätzlich teilbeschäftigten DGKS" übernommen worden.

Nach Darstellung der maßgebenden Rechtsvorschriften und nach einem Hinweis auf die gemäß § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965 über die Einschätzung des Grades der Behinderung sowie nach Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass auf Grundlage des ihr vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachtens von einem Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 30 v.H. auszugehen sei. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, den medizinischen Sachverständigenbeweis zu entkräften. Sollte eine Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin eintreten, könne sie einen neuen Antrag stellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2005 lauten (auszugsweise):

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H., denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. ...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z. 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. ...

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(4) ...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

(2) ..."

Da eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG noch nicht erlassen wurde, hat die belangte Behörde zu Recht (§ 27 Abs. 1 BEinstG) die auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze herangezogen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2003, Zl. 2002/11/0186).

Die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach § 3 der oben genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2006/11/0043, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde nicht, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von der in der zitierten Rechtsprechung beschriebenen Vorgangsweise abgewichen wäre. Sie bestreitet auch nicht die Feststellungen, dass in ihrem Leidenszustand im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren, in welchem der Grad der Behinderung mit 60 vH. festgestellt worden war, eine Besserung eingetreten sei. Sie führt jedoch ins Treffen, dass diese Besserung nur deshalb eingetreten sei, weil sie im Hinblick auf ihre Behindertenstellung im Unternehmen geschont und eine "Kollegin mit Halbtagsbeschäftigung" eingestellt worden sei. Diese Schonung habe bewirkt, dass sich ihr Gesundheitszustand deutlich gebessert habe. Würde diese Schonung im dienstlichen Bereich beendet, so würde mit Sicherheit auch wieder eine Verschlechterung des Leidenszustandes eintreten.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Denn die belangte Behörde hatte als Grundlage ihrer Entscheidung die Sachlage zu berücksichtigen, die sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellte. Dass sich zu diesem Zeitpunkt der Zustand der Beschwerdeführerin - im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren - deutlich gebessert hat, hat die Beschwerdeführerin, im Einklang mit den Ergebnissen des hier durchgeführten Ermittlungsverfahrens, selbst eingeräumt. Die von der Beschwerdeführerin offensichtlich gewollte Aufrechterhaltung einer (höheren) "Behinderteneinstufung" im Falle einer Besserung des Leidenszustandes, um zu vermeiden, dass allenfalls - durch offensichtlich von ihr erwartete Maßnahmen des Arbeitgebers - wieder eine Verschlechterung eintreten könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und da insbesondere das Gutachten des Facharztes für Orthopädie als unvollständig und die Beurteilung ihres Grades der Behinderung als unrichtig rügt, ist ihr zu entgegnen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 8. September 2006 ausführlich den Leidenszustand der Beschwerdeführerin beschrieben hat und auch auf die im Vor-Verfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten eingegangen und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Hinblick auf den positiven Heilungsverlauf nach der Hüftoperation und die Besserung des Zustandes im rechten Kniegelenk im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2005 die beschriebene Besserung eingetreten sei. Der Sachverständige ist im Gutachten auch auf das Wirbelsäulenleiden der Beschwerdeführerin eingegangen, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass diesbezüglich geringfügige Funktionsbehinderungen vorliegen würden und dieses Leiden den Grad der Behinderung nicht verstärke. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Die Beschwerdeführerin ist im Verwaltungsverfahren, von der belangten Behörde aufgefordert, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten und zeigt auch in der Beschwerde nicht schlüssig auf, aufgrund welcher konkreten Beweise die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen. Dies gilt insbesondere auch für das Argument der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit einer "akuten Verschlechterung" durch Beendigung der Schonung auseinander zu setzen. Mit ihren bloß allgemein gehaltenen Hinweisen auf eine mögliche - in der Zukunft liegende - Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermag die Beschwerdeführerin jedoch die Schlüssigkeit des wiedergegebenen Sachverständigengutachtens und die Stichhaltigkeit der darauf aufbauenden Begründung des angefochtenen Bescheides nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. Juni 2009

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