VwGH 2007/11/0015

VwGH2007/11/001520.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des Ing. M T in W, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen die am 20. Dezember 2006 nochmals zugestellte Ausfertigung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Dezember 2006, Zl. UVS-FSG/48/7902/2006/10, betreffend Entziehung einer Fahrschulbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §18 Abs4;
AVG §82 Abs14 idF 2004/I/010;
VwRallg;
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §18 Abs4;
AVG §82 Abs14 idF 2004/I/010;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 5. Dezember 2006 entzog der Unabhängige Verwaltungssenat Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 115 Abs. 2 lit. a iVm § 109 Abs. 1 lit. a KFG 1967 zur Gänze die Fahrschulbewilligung für die Fahrschule K. im Standort W. Eine mittels Textverarbeitung erstellte Bescheidausfertigung, welche in Maschinenschrift den Namen des Bescheidverfassers nennt, wurde dem Beschwerdevertreter mittels Telefax am 14. Dezember 2006 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2006/11/0270 protokollierte Beschwerde.

1.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine dem Beschwerdevertreter am 20. Dezember 2006 zugestellte Erledigung, welche mit der am 14. Dezember 2006 zugestellten Ausfertigung inhaltsgleich ist, und wird damit begründet, dass es sich bei der dem Beschwerdevertreter mittels Telefax am 14. Dezember 2006 zugestellten Ausfertigung nicht um einen Bescheid gehandelt habe, weil diese weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufgewiesen habe. Erst die dem Beschwerdevertreter am 20. Dezember 2006 zugestellte Erledigung habe eine Unterschrift aufgewiesen.

2.1.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 6 des Zustellgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 lautet:

"Mehrmalige Zustellung

Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus."

2.1.2. Die im Beschwerdefall ebenfalls maßgebende Bestimmung des § 82 Abs. 14 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 lautet:

"Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen darf bis zum 31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Bis zum 31. Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung."

2.1.3. Schließlich ist § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 von Interesse, der wie folgt lautete:

"Erledigungen

Jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."

2.2.1. Die Zustellung des Bescheides vom 5. Dezember 2006 durch Telefax war zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/18/0711 mwN).

2.2.2. Mit dem zu § 82 Abs. 14 AVG ergangenen hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2007/06/0189, wurde klargestellt, dass bis zum 31. Dezember 2007 auf einer Ausfertigung einer schriftlichen Erledigung, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden ist, weder eine Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur aufscheinen muss.

In den Gesetzesmaterialien zu dem mit § 82 Abs. 14 zweiter Satz im Wesentlichen gleichlautenden § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 (AB 1167Blg. NR 20. GP, 29) wird festgehalten, dass das Original gefaxter Erledigungen (also auch: das Fax selbst) künftig weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen müsse. In diesem Fall ergebe sich für den Empfänger bereits aus der Kennung und der Adresse der versendenden Stelle mit hinreichender Deutlichkeit, ob die Erledigung tatsächlich von der betreffenden Behörde herrühre ("authentisch" sei).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass auch auf der am 14. Dezember 2006 mittels Telefax übermittelten Ausfertigung weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufscheinen musste. Die Auffassung der Beschwerde, diese Ausfertigung stelle keinen Bescheid dar, trifft daher nicht zu.

2.2.3. Der am 20. Dezember 2006 erfolgten neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 5. Dezember 2006 - dessen Identität mit dem bereits am 14. Dezember 2006 zugestellten Bescheid nicht bestritten wurde - kommt keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2007/18/0112 und den hg. Beschluss vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0430). Mit der am 20. Dezember 2006 vorgenommenen neuerlichen Zustellung wurde jedenfalls kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde infolge der bereits zur hg. Zl. 2006/11/0270 protokollierten Beschwerde unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 20. April 2010

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