Normen
B-VG Art17;
GrundsicherungG Tir 2006 §7 Abs12;
KostenersatzG Sozialhilfe Vereinbarung Tir 1974 Anl Art5 Abs2 lita;
KostenersatzG Sozialhilfe Vereinbarung Tir 1974 Anl Art5 Abs2 litc;
SHG Tir 1973 §5 Abs1;
SHG Tir 1973 §5 Abs10;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 lita;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 litc;
B-VG Art17;
GrundsicherungG Tir 2006 §7 Abs12;
KostenersatzG Sozialhilfe Vereinbarung Tir 1974 Anl Art5 Abs2 lita;
KostenersatzG Sozialhilfe Vereinbarung Tir 1974 Anl Art5 Abs2 litc;
SHG Tir 1973 §5 Abs1;
SHG Tir 1973 §5 Abs10;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 lita;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12. Oktober 2006 auf Anerkennung der endgültigen Kostentragung für Stephan Mirk gemäß § 7 Abs. 12 Tiroler Grundsicherungsgesetz (TGSG) iVm Art. 5 Abs. 2 lit. a und c der Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, Stephan M. sei bis zum 20.10.2004 in Absam in Tirol gemeldet gewesen. Seit 3.9.2004 wohne er in der Wohnung seines Sohnes Martin M. in Wien und sei seit 29.10.2004 dort auch gemeldet. Seit 18.8.2006 befinde sich Stephan M. im Geriatriezentrum Baumgarten. Die Heimkosten würden seit dem Tag der Aufnahme vom Fonds Soziales Wien getragen.
Gemäß § 7 Abs. 12 TGSG obliege die Hilfe für pflegebedürftige Personen dem Land Tirol als Träger von Privatrechten. Gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. c der Ländervereinbarung seien Kosten für Leistungen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in dieser Art nicht vorgesehen seien, nicht zu ersetzen. Bei den vom Fonds Soziales Wien geltend gemachten Leistungen handle es sich zum Einen um Leistungen, welche in dieser Art im TGSG nicht vorgesehen seien, zum Anderen würden Pflegeheimkosten vom Land Tirol nur im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt und seien nach Art. 5 Abs. 2 lit. a der Ländervereinbarung generell nicht dem Kostenersatz im Rahmen der Ländervereinbarung zugänglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, der ihr zustehende Ersatzanspruch sei nicht davon abhängig, ob die Leistung vom Land Tirol im Rahmen der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zu erbringen wäre. Es komme lediglich darauf an, dass nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe in Form der Pflege vorgesehen sei.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die Frage, ob ein Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe, der tatsächlich Hilfe gewährte, bezüglich Leistungen besteht, die von dem gegebenenfalls ersatzpflichtigen Träger nach den für ihn geltenden landesgesetzlichen Vorschriften lediglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erbringen wären, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2005/10/0162 hinsichtlich Leistungen für Pflegebedürftige, deren Ersatz vom Land Tirol begehrt wurde, beantwortet. Dort wurde ausgeführt, der Tiroler Landesregierung könne im Hinblick auf § 5 Abs. 1 und 10 TSHG nicht entgegengetreten werden, wenn eine Ersatzpflicht verneint worden sei, da die Hilfe für pflegebedürftige Personen in Tirol bloß im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu leisten sei. Sie sei daher im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. c der Ländervereinbarung nicht "der Art nach" in Tirol vorgesehen. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. März 2008
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