Normen
SHG Bgld 2000 §35 Abs1;
SHG Bgld 2000 §38 Abs1;
SHG Bgld 2000 §39 Abs1;
SHG Bgld 2000 §35 Abs1;
SHG Bgld 2000 §38 Abs1;
SHG Bgld 2000 §39 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine näher bezeichnete Tagesbetreuungseinrichtung für behinderte Menschen gemäß § 39 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 2. Satz Bgld Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld SHG) abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung des so genannten "B-Ladens", einer beschäftigungstherapeutischen Tagesheimstätte für drei behinderte Menschen, angesucht. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Darlegungen der psychologischen Amtssachverständigen und des Sozialarbeiters hätten jedoch in Bezug auf die erforderlichen Räumlichkeiten einer Beschäftigungstherapiewerkstätte ergeben, dass für den Betrieb als (eigenständige) Beschäftigungstherapieeinrichtung grundsätzliche Voraussetzungen (Werk- bzw. Beschäftigungstherapieraum, Speiseraum, Garderobe etc.) fehlten. Die vorhandenen Räumlichkeiten dienten ausschließlich der Verkaufstätigkeit und böten - auf Grund der mangelnden Größe - Menschen mit besonderen Bedürfnissen nicht die Möglichkeit, sich beschäftigungstherapeutisch iSd Bgld Wohn- und Tagesheimverordnung zu beschäftigen. Es fehle ein Raum für Beschäftigungstherapie, in welchem jedem Betreuten eine mindestens 4 m2 freie, nicht durch Einrichtungsgegenstände verstellte Fläche zur Verfügung stehe. Auch fehlten andere für die Beschäftigungstherapie "notwendige und sinnvolle Räume".
Die - projektgemäß vorgesehene - Beschäftigung von behinderten Personen ausschließlich im Verkauf überschreite weiters jene Anforderungen, die an beschäftigungstherapeutisch betreute Personen gestellt werden könnten, bei weitem. Die geplante Einrichtung und ihr Betrieb entsprächen daher den Ansprüchen und Erfordernissen einer psychologisch/pädagogisch sinnvollen Betreuung der betroffenen behinderten Personen nicht. (Auch) aus psychologischer und sozialarbeiterischer Sicht sei der Betrieb des "B-Ladens" abzulehnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 1 Bgld Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld SHG) bedürfen u.a. teilstationäre Dienste gemäß § 35 zu ihrer Errichtung und ihrem Betrieb einer Bewilligung.
Teilstationäre Dienste sind gemäß § 35 Abs. 1 Bgld SHG Einrichtungen, die die Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten, wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten.
Die Bewilligung zur Errichtung einer teilstationären Einrichtung ist gemäß § 39 Abs. 1 Bgld SHG über Antrag zu erteilen, wenn
1. der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Einrichtungszweck gegeben ist;
2. das Eigentumsrecht oder sonstige Recht zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlage von der Bewilligungswerberin oder vom Bewilligungsbewerber nachgewiesen sind;
3. anzunehmen ist, dass die bauliche und ausstattungsmäßige Situation des Gebäudes - bezogen auf die jeweiligen besonderen Erfordernisse - die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulässt oder durch entsprechende Bau- und Ausstattungsmaßnahmen diese Situation geschaffen wird;
4. die erforderliche baubehördliche Bewilligung hiezu erteilt wurde;
5. die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung zulassen und
6. Anzahl, Qualifikation und Funktion des für die Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals mit dem Raum- und Funktionsprogramm der Einrichtung übereinstimmen.
Gemäß § 40 Abs. 3 Bgld SHG hat die Landesregierung durch Verordnung Mindestanforderungen über die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und die Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen zu treffen.
Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Bgld SHG (Wohn- und Tagesheimverordnung), LGBl. Nr. 13/2000, muss pro Betreuungsgruppe ein Werkraum vorhanden sein. Die Größe des Werkraumes ist so zu bemessen, dass pro Person, die in diesem tätig ist, eine Fläche von zumindest 4 m2 sowie entsprechender Raum für Geräte und Schränke zur Verfügung steht.
Gemäß § 6 Abs. 5 der zit. Verordnung ist eine Garderobe vorzusehen, in der jedem Betreuten ein versperrbarer Spind zur Verfügung steht.
Gemäß § 6 Abs. 7 der zit. Verordnung hat jedes Tagesheim eine Haushaltsküche, die allenfalls auch als Trainingsküche nutzbar ist, vorzuweisen und gemäß Abs. 8 sind Speiseräume in entsprechender Anzahl und Größe vorzusehen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die von der beschwerdeführenden Partei zur Bewilligung beantragte Tagesbetreuungseinrichtung für behinderte Menschen ("B-Laden") erfülle die Bewilligungsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 Z. 3 Bgld SHG nicht. Die Räumlichkeiten dienten ausschließlich der Verkaufstätigkeit, es fehle ein Raum für Beschäftigungstherapie, in welchem jedem Betreuten eine mindestens 4 m2 freie Fläche zur Verfügung stehe. Überdies entspreche die Beschäftigung behinderter Personen, die beschäftigungstherapeutisch betreut werden müssen, ausschließlich im Verkauf nicht den Erfordernissen einer psychologisch/pädagogisch sinnvollen Betreuung, zumal die an diese Personen zu stellenden Anforderungen dabei bei weitem überschritten würden.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Bewilligung der beantragten Tagesbetreuungseinrichtung für behinderte Menschen verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die psychologische Amtssachverständige sei befangen gewesen, weil sie auch für die Landesgesellschaft KRAGES und die dort zur Verfügung stehenden Werkstättenplätze zuständig sei. Die Amtssachverständige habe weiters ihre Analyse und Beurteilung des - bereits im Probebetrieb geführten - "B-Ladens" auf unsystematische Beobachtungen gestützt. Auf die Verwendung von psychometrisch untermauerten Untersuchungsinstrumenten sei verzichtet worden. Die Darstellungsform sei fachlich nicht haltbar, gängigen Standards von Diagnostik und Befunderstellung sei nicht entsprochen worden. Das Gutachten sei daher aus fachlicher Sicht in Frage zu stellen. Überdies sei die Standortgemeinde im Verfahren lediglich informiert, diesem aber nicht beigezogen worden.
Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Mit dem Hinweis auf die Tätigkeit der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen als Amtssachverständige auch in anderen behördlichen Verfahren wird ein wichtiger Grund, der iSd § 53 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG geeignet wäre, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, nicht einmal ansatzweise aufgezeigt; besteht doch keinerlei Grund für die Annahme, die amtliche Tätigkeit eines Amtssachverständiger in einem Verwaltungsverfahren könne bereits für sich zu Zweifel an seiner Objektivität als Amtssachverständiger in einem anderen Verwaltungsverfahren führen.
Im Übrigen bestreitet die beschwerdeführende Partei selbst nicht, dass die von ihr beantragte Tagesbetreuungseinrichtung für behinderte Menschen ("B-Laden") entsprechend den Annahmen des angefochtenen Bescheides die Bewilligungsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 Z. 3 Bgld SHG nicht erfüllt. Schon aus diesem Grund ist die Versagung der beantragten Bewilligung nicht rechtwidrig. Ob die belangte Behörde darüber hinaus zu Recht davon ausgehen konnte, dass die beantragte Einrichtung den Ansprüchen und Erfordernissen einer psychologisch/pädagogisch sinnvollen Betreuung der betreuungsbedürftigen behinderten Personen nicht entspreche, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt werden. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich auch, auf die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel einzugehen; selbst wenn sie vorlägen, wären sie nämlich nicht relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 29. April 2009
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