Normen
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs1;
FamLAG 1967 §8 Abs2 idF 2002/I/105;
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs1;
FamLAG 1967 §8 Abs2 idF 2002/I/105;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin Behindertenhilfe in Höhe von jeweils EUR 209,82 für die Monate April, Mai und Juli 2006 sowie von EUR 347,82 für Juni 2006 gewährt. Dazu wurde ausgeführt, der Lebensunterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin betrage für April, Mai und Juli 2006 jeweils EUR 572,82 und für Juni 2006 EUR 921,82. Bei Ermittlung dieser Beträge sei davon ausgegangen worden, dass der Alleinunterstütztenrichtsatz für das Jahr 2006 EUR 499,-- betrage. Der Mitunterstütztenrichtsatz für Personen, für welche Familienbeihilfe bezogen werde, sei im Jahr 2006 um EUR 150,-- niedriger als der "normale" Mitunterstütztenrichtsatz, dadurch werde daher nach Ansicht des Verordnungsgebers der Lebensunterhalt im Ausmaß dieser Differenz durch den Familienbeihilfenbezug sichergestellt. Bei der Bedarfsprüfung allein stehender Personen, welche für sich selbst Familienbeihilfe bezögen, sei daher der um diesen Differenzbetrag verminderte Alleinunterstütztenrichtsatz anzuwenden. Dieser betrage im Jahr 2006 EUR 349,-- (EUR 499,-- - EUR 150,--). Für den Monat Juni 2006 sei dieser Betrag zu verdoppeln.
Die nach Abzug der Wohnbeihilfe verbleibende Miete betrage EUR 223,82. Der Lebensunterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin setze sich aus dem mit dem - auf Grund des Familienbeihilfenbezuges analog verminderten - Alleinunterstütztenrichtsatz und dem tatsächlich vertretbaren Wohnaufwand zusammen (April, Mai, Juni 2006: EUR 349,-- + EUR 223,82, Juni 2006: EUR 349,-- x 2 + EUR 223,82).
Zur Abdeckung dieses Bedarfes stünden der Beschwerdeführerin laufende Bezüge nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (April, Mai, Juli 2006 jeweils EUR 371,-- (EUR 211,-- Lebensunterhalt + EUR 160,-- Wohnungsaufwand), für Juni 2006 EUR 582,-- (EUR 211,-- Lebensunterhalt x 2 + EUR 160,-- Wohnungsaufwand).
Dieser Berechnung legte die belangte Behörde die Rechtsansicht zugrunde, der Grundbetrag der Familienbeihilfe (nicht aber die erhöhte Familienbeihilfe) sei als Einkommen des Beschwerdeführers im Sinne des Stmk. Behindertengesetzes (Stmk. BHG) anzusehen. Der Kinderabsetzbetrag sei nicht als Einkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Richtsatzverordnung seien die gewährten Geldleistungen in den ersten sechs Monaten der Gewährung um EUR 8,-- zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin habe daher Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form monatlicher richtsatzgemäßer Geldleistungen für April, Mai, Juli 2006 in Höhe von EUR 209,82 (EUR 572,82 - EUR 371,-- + EUR 8,--) und für Juni 2006 in Höhe von EUR 347,82 (EUR 921,82 - EUR 582,-- + EUR 8,--).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zuerkennung der vollen Richtsatzergänzung verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, es dürfe nicht nur der Erhöhungsbetrag, sondern auch der Grundbetrag der Familienbeihilfe nicht als Einkommen im Sinne des Stmk. BHG gerechnet werden. Andernfalls würde die mit der Gewährung der Familienbeihilfe verfolgte Intention des Bundes, den finanziellen Mehraufwand auf Grund einer erheblichen dauernden Behinderung abzudecken, unterlaufen.
Mit der Frage, ob die Familienbeihilfe als Einkommen des Hilfebedürftigen im Sinne des Stmk. BHG anzusehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0200, befasst, wobei dort - ebenso wie im vorliegenden Beschwerdefall - die Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 74/2007 maßgebend war. Er hat dabei ausgesprochen, dass die Auffassung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe zähle zum Gesamteinkommen gemäß § 11 Abs. 1 Stmk. BHG, nicht als rechtswidrig zu beanstanden sei. Auch bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, eine Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff gemäß § 11 Abs. 1 Stmk. BHG unterlaufe die dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) vom Bundesgesetzgeber zugedachte Zielsetzung. Auf die diesbezüglichen Darlegungen des erwähnten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Der Grundbetrag der Familienbeihilfe betrug für das Jahr 2006 gemäß § 8 Abs. 2 FLAG, BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 105/2002, EUR 152,70. Indem die belangte Behörde den Richtsatz für den Alleinunterstützten um EUR 150,-- - also einen geringeren Betrag als den Grundbetrag der Familienbeihilfe - kürzte, hat sie den angefochtenen Bescheid - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht mit Rechtswidrigkeit belastet; dass der angefochtene Bescheid noch aus weiteren Gründen rechtswidrig wäre, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Jänner 2008
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