VwGH 2007/10/0052

VwGH2007/10/00523.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der L M in Wien, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 13. November 2006, Zl. BMBWK-54.013/0007-VII/8a/2006, betreffend Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit nach dem Studienförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

StudFG 1983 §16 Abs1;
StudFG 1983 §19 Abs2;
StudFG 1983 §19 Abs6 Z2;
StudFG 1983 §6 Z3;
StudFG 1983 §16 Abs1;
StudFG 1983 §19 Abs2;
StudFG 1983 §19 Abs6 Z2;
StudFG 1983 §6 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 13. November 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Studium der Studienrichtung Medizin im Wintersemester 1999/2000 an der Universität Wien aufgenommen. Am 10. Mai 2005 habe sie den ersten Studienabschnitt im 12. Semester abgeschlossen und damit die gesetzliche Studienzeit von vier Semestern um sieben Semester, zwei Monate und zehn Tage überschritten. Die Beschwerdeführerin habe als Nachsichtsgründe geltend gemacht, sie habe seit 1999 mit massiven familiären Problemen zu kämpfen gehabt. Auf Grund der Zerrüttung der elterlichen Ehe sei der Vater der Beschwerdeführerin in den Iran zurückgekehrt, und weil sie sich ihrer Mutter zugewandt habe, sei es zu einem Zerwürfnis mit ihrem Bruder gekommen. Anfang des Jahres 2004 sei sie an einer vegetativen Dystonie und depressiven Verstimmung erkrankt; diesbezüglich seien fachärztliche Bestätigungen vorgelegt worden. Überdies sei die Mutter der Beschwerdeführerin durch Probleme mit der Wirbelsäule und der Schulter in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, sodass die Führung des Haushaltes der Beschwerdeführerin oblegen habe. Die Beschwerdeführerin habe eine ärztliche Bescheinigung betreffend eine 21-tägige Behandlung ihrer Mutter wegen Lumbal-Beschwerden im März 1999 sowie eine Bestätigung betreffend einen Kuraufenthalt vom 15. Juni bis 6. Juli 2003 vorgelegt. Schließlich habe die Beschwerdeführerin die Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie vom 22. Februar 2006 vorgelegt, wonach sie seit Jahren auf Grund eines Cervicalsyndroms, das zeitweise zu Verspannungen und Spannungskopfschmerzen sowie zu Konzentrationsstörungen führe, in Behandlung stehe.

Nach Auffassung der Behörde seien die familiären Probleme allenfalls als Grundlage für die nachfolgende Erkrankung der Beschwerdeführerin zu sehen, sie könnten für sich jedoch nicht als wichtige Gründe iSd Studienförderungsgesetzes gewertet werden. Gleiches gelte für die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Mutter, zumal deren Pflege während der Behandlung der Lumbal-Beschwerden nicht nachweislich erforderlich gewesen sei. Es stellten daher ausschließlich die fachärztlich nachgewiesenen Erkrankungen der Beschwerdeführerin (Depression, Cervikalsyndrom) wichtige Gründe dar, die als studienverzögernde Ereignisse berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei fachärztlich nachgewiesen von Anfang 2004 bis Anfang 2006 durch Krankheit in ihrem Studium beeinträchtigt gewesen. Dies ergebe einen im Verfahren relevanten Krankheitszeitraum von vier Semestern. Ob tatsächlich das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf diese krankheitsbedingte Beeinträchtigung zurückzuführen sei, müsse durch Gegenüberstellung des Krankheitsverlaufes mit dem Studienverlauf ermittelt werden. Die Beschwerdeführerin habe das erste positiv beurteilte Teilrigorosum (Medizinische Chemie) erst beim dritten Antreten im siebenten Semester absolviert. Ab diesem Semester (dem Wintersemester 2002/03) habe sie die Teilrigorosen in Physik und Medizinischer Biologie jeweils beim ersten Antreten positiv abgelegt, das Teilrigorosum aus Anatomie beim zweiten Antreten. Im Sommersemester 2004 habe sie keine und im Wintersemester 2004/05 ebenfalls keine Prüfung mit positivem Erfolg abgelegt. Im Sommersemester 2005 habe sie schließlich die Teilrigorosen Medizinische Physik und Histologie und Embryologie beim jeweils zweiten Antreten positiv absolviert. Da eine fachärztlich bestätigte Erkrankung erst ab Beginn des Jahres 2004 vorgelegen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass in allen Fällen die Erkrankung der Beschwerdeführerin zu den negativen Beurteilungen geführt habe. Sechs der sieben negativen Beurteilungen seien in einen Zeitraum gefallen, für den fachärztlich keine Krankheit bestätigt sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass auch die Vielzahl an negativen Beurteilungen zu einer Studienzeitüberschreitung geführt hätten. Auch wenn die Krankheit der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von vier Semestern fachärztlich bestätigt sei, sei im Zusammenhang mit dem Studienverlauf und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraumes durchgehend geringfügig beschäftigt gewesen sei, nicht davon auszugehen, dass das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung ausschließlich auf die geltend gemachte Krankheit zurückzuführen sei. Insgesamt seien nicht mehr als zwei Semester der Studienzeitüberschreitung auf die Krankheit der Beschwerdeführerin zurückzuführen und zwar allenfalls das Sommersemester 2004 und das Wintersemester 2004/05. Im Übrigen hätten vielfältige Gründe (Berufstätigkeit, negative Prüfungserfolge), die aber keine wichtigen Gründe iSd Studienförderungsgesetzes darstellten, zur Studienzeitüberschreitung geführt. Die Voraussetzungen für eine Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung seien daher insgesamt nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß § 6 Z. 3 Studienförderungsgesetz (StudFG), dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist.

Ein günstiger Studienerfolg liegt gemäß § 16 Abs. 1 StudFG vor, wenn der Studierende

  1. 1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
  2. 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

    3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

    Ein günstiger Studienerfolg an Universitäten liegt gemäß § 20 Abs. 2 StudFG nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

    Gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde auf Antrag des Studierenden bei Vorliegen wichtiger Gründe iSd Z. 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.

    Wichtige Gründe iSd § 19 Abs. 2 StudFG - jene des Abs. 6 Z. 1, Abs. 3 und 4 kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht - sind

    1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

  1. 2. Schwangerschaft der Studierenden und
  2. 3. jedes unvorgesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin habe die nach den Studienvorschriften für den ersten Abschnitt der Studienrichtung Medizin festgelegte Studiendauer von vier Semestern um sieben Semester, zwei Monate und zehn Tage überschritten. Als wichtige Gründe für die Studienzeitüberschreitung könnten zwar nicht die geltend gemachten familiären Probleme (Zerrüttung der elterlichen Ehe, Scheidung der Eltern, Rückkehr des Vaters in den Iran und Zerwürfnis mit dem Bruder), die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Berufstätigkeit sowie die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Mutter, wohl aber die fachärztlich nachgewiesenen Erkrankungen der Beschwerdeführerin zwischen Anfang 2004 und Anfang 2006 berücksichtigt werden. Eine Gegenüberstellung des Krankheitsverlaufes mit dem Studienverlauf zeige jedoch, dass das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung nicht ausschließlich auf die geltend gemachte Erkrankung zurückgeführt werden könne. Vielmehr hätten vielfältige Gründe, insbesondere die Vielzahl der negativen Beurteilungen ebenso wie die zeitliche Inanspruchnahme zufolge der durchgehenden Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin zu der Studienzeitüberschreitung geführt. Auf die Krankheit der Beschwerdeführerin seien nicht mehr als zwei Semester der Studienzeitüberschreitung, und zwar allenfalls das Sommersemester 2004 und das Wintersemester 2004/05 zurückzuführen. Die Voraussetzungen für eine Nachsicht iSd § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG seien daher nicht erfüllt.

    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe nachgewiesen, durch vier Semester hindurch erkrankt gewesen zu sein. Dass diese Erkrankung für die Studienverzögerung kausal gewesen sei, müsse sie nicht nachweisen. Die Auffassung der belangten Behörde, nur zwei Semester der Studienzeitüberschreitung seien als durch Krankheit verursacht anzuerkennen, sei nicht nachvollziehbar. Die Behörde habe es auch unterlassen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine nur geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe, die sich daher keinesfalls negativ auf den Studienerfolg habe auswirken können. Die negativen Prüfungsergebnisse vom Wintersemester 2003 bis Sommersemester 2005 seien Ausfluss der damals bestehenden Erkrankung gewesen. Es entspreche auch nicht dem Gesetz, dass einem Nachsichtsantrag nur stattgegeben werden könne, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung ausschließlich auf die geltend gemachte Krankheit zurückzuführen sei. Ebenso unrichtig sei die Auffassung der belangten Behörde, dass die familiären Probleme nicht als unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin habe nämlich vorgebracht, dass sie in den ersten beiden Jahren ihres Studiums am meisten belastet gewesen sei, zumal sie sich auf Grund der Erkrankung ihrer Mutter und der familiären Probleme um den Unterhalt und den gemeinsamen Haushalt habe kümmern müssen. Auch habe sie Befunde betreffend den Gesundheitszustand ihrer Mutter angeboten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hätte die belangte Behörde daher von einem unvorhergesehenen/unabwendbaren Ereignis ausgehen oder, wenn sie die vorgelegten Unterlagen für nicht ausreichend erachten sollte, die Beschwerdeführerin auffordern müssen, weitere Beweise vorzulegen. Das Erfordernis eines Nachweises, dass keine andere geeignete Pflegeperson zur Verfügung stehe, lasse sich dem Gesetz allerdings nicht entnehmen.

    Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, Zl. 96/12/0377, und vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0009), kommen als wichtige Gründe iSd § 19 Abs. 6 StudFG nicht nur Erkrankungen des Studierenden, sondern auch Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit seiner Eltern oder Großeltern grundsätzlich in Betracht. Soweit solche Gründe geltend gemacht werden, ist zu prüfen, ob diese im konkreten Fall vorlagen und, wenn dies zutrifft, ob die Studienverzögerung im überwiegenden Ausmaß auf diese Gründe zurückzuführen ist. Dabei ist zu beachten, dass mit "Studienzeitüberschreitung" iSd § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG die Überschreitung der in den Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegte Zeit und nicht etwa der Zeit gemäß § 20 Abs. 2 StudFG gemeint ist (vgl. z.B. das zitierte Erkenntnis vom 19. September 2003 und die dort zitierte Vorjudikatur). Weiters ist zu beachten, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2003, Zl. 2003/10/0118, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Davon ausgehend war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Unterlagen zwar zur Annahme einer nachgewiesenen Erkrankung zwischen Anfang 2004 und Anfang 2006 gelangte, nicht jedoch zu einer die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmenden Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter; hat die Beschwerdeführerin in Ansehung ihrer Inanspruchnahme zufolge Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter doch lediglich unsubstanziiert behauptet, sie habe "über längere Zeiträume den gemeinsamen Haushalt alleine führen" müssen. Dieses Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren, noch selbst in der vorliegenden Beschwerde ergänzt.

    Gleiches gilt für die geltend gemachten "familiären Probleme". Auch hier hat die Beschwerdeführerin zwar allgemein auf die Zerrüttung der elterlichen Ehe, die Scheidung ihrer Eltern, die Rückkehr des Vaters in den Iran sowie die Weigerung ihres Bruders, mit ihr zu sprechen hingewiesen, ohne jedoch darzulegen, welche Ereignisse konkret welche Auswirkungen auf den Fortgang ihres Studiums gehabt hätten.

    Betreffend die Kausalität der fachärztlich bestätigten Krankheit der Beschwerdeführerin zwischen Anfang 2004 und Anfang 2006 für die Überschreitung der Studienzeit um sieben Semester, zwei Monate und zehn Tage ist die belangte Behörde auf Grund einer Gegenüberstellung der Krankheit mit dem Studienverlauf zur Auffassung gelangt, eine Studienzeitüberscheitung sei lediglich im Ausmaß von zwei Semestern (Sommersemester 2004 und Wintersemester 2004/05) auf die Krankheit der Beschwerdeführerin zurückzuführen.

    Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende, unbestritten gebliebene Studienverlauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin ab dem Beginn ihrer fachärztlich bestätigten Erkrankung am Ende des neunten Semesters (Wintersemester 2003/04) lediglich im Sommersemester 2004 sowie im Wintersemester 2004/05 keine bzw. negative Prüfungsergebnisse aufzuweisen hat. Im Sommersemester 2005 hat sie sämtliche Prüfungen positiv absolviert. Wenn die belangte Behörde daher einen Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit der Beschwerdeführerin und der eingetretenen Studienverzögerung nur in Ansehung der beiden Semester annahm, in denen die Beschwerdeführerin sowohl erkrankt war als auch keine positiven Prüfungsbeurteilungen erzielen konnte, im Übrigen aber die Studienverzögerung auf andere Umstände wie die zahlreichen negativen Prüfungsbeurteilungen bereits vor dem Beginn der Erkrankung zurückführte, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

    Die Beschwerdeführerin bringt noch vor, es komme nicht darauf an, dass die Studienzeitüberschreitung in ihrem überwiegenden Ausmaß ausschließlich auf die geltend gemachte Krankheit zurückzuführen sei, es genüge, dass diese den hauptsächlichen Grund dafür abgegeben habe. Da dem Beschwerdevorbringen aber konkrete Umstände, denen zu Folge die Erkrankung der Beschwerdeführerin für eine Überschreitung der Studienzeit in Ansehung des Wintersemesters 2003/04 sowie des Sommersemesters 2005 - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - maßgeblich gewesen sei, nicht einmal ansatzweise zu entnehmen sind, erübrigt es sich, auf dieses Vorbringen einzugehen.

    Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. November 2008

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