VwGH 2007/09/0369

VwGH2007/09/036916.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des O K in B, vertreten durch Aschmann & Pfandl, Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Pestalozzistraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. August 2006, Zl. UVS 33.19-9/2006-14, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung der Berufung des Zollamtes Graz-KIAB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 2. Juni 2006 schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Innovation Forschungs- und Abgasanlagenproduktionsges.m.b.H. mit Sitz in B dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft 18 namentlich genannte kroatische Staatsangehörige in unterschiedlichen Zeiträumen zwischen dem 7. Juli 2003 und dem 5. Dezember 2003 beschäftigt habe, obwohl diesem Unternehmen für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis für diese Beschäftigung oder eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen seien.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG mit 18 Geldstrafen in unterschiedlicher Höhe zwischen 2.000,-- Euro und 2.500,-- Euro, gestaffelt nach der Dauer der jeweiligen Beschäftigungszeiträume, bestraft.

Zur weiteren Vorgeschichte wird im Übrigen auf das die zweite Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft betreffende hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2007/09/0381-11 (vormals 2006/09/0103) verwiesen, dem der mit dem vorliegenden Fall idente Sachverhalt zugrunde lag. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des auch in diesem Fall - wortgleich - festgestellten Sachverhaltes fügte die belangte Behörde auf diesen Fall bezogen ergänzend aus, den Beschwerdeführer treffe als handelsrechtlichen Vertreter der genannten Gesellschaft grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, eine interne Aufgabenteilung wirke nicht exkulpierend, sondern allenfalls verschuldensmindernd. Er habe gegenüber der zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführerin seine Kontrollpflichten verletzt, indem er sich lediglich auf deren Mitteilungen verlassen habe. Ein Kontrollsystem sei nicht auch nur ansatzweise behauptet worden.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da der vorliegende Beschwerdefall in allen wesentlichen sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Entscheidungskomponenten jenem Fall gleicht, der dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 8. August 2008 zugrunde lag, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen war der angefochtene Bescheid auch im vorliegenden Fall wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Insoweit sich allerdings der Beschwerdeführer auf eine interne Aufgabenteilung und seine faktische Unkenntnis der entscheidungsrelevanten Vorgänge beruft, ist er bereits jetzt auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - wie dies hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG der Fall ist - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte daher initiativ alles vorzubringen, was zu seiner Entlastung dienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein(e) weitere(r) handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) bestellt worden war, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG allein nichts ändern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2002/09/0098, mwN).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 16. Oktober 2008

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