VwGH 2007/09/0337

VwGH2007/09/033724.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der EB in W, vertreten durch Mag. Hans Harald Lepsinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 13/3. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Juni 2006, Zl. UVS- 07/A/3/36/2006, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der A GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W am 1. Oktober 2004 Frau V und Frau B bzw. im Tatzeitraum 3. August 2004 bis 1. Oktober 2004 Frau C und Frau M, jeweils näher umschriebene tschechische bzw. slowakische Staatsangehörige, als Animierdamen beschäftigt habe, ohne dass für diese Ausländerinnen die (näher umschriebenen) arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen seien.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch pro beschäftigter Ausländerin jeweils eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden in zwei Fällen (kürzere Tatzeit) Geldstrafen in Höhe von je EUR 3.000,--, in zwei Fällen (längere Tatzeit) in Höhe von EUR 3.500,-- (im Nichteinbringungsfall in allen Fällen jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleich gelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0196, 0207, zu Grunde liegt. Auch dort ist derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten, die Beschwerden sind im Wesentlichen inhaltsgleich. Es genügt daher vorerst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin rügt auch die Ausführungen der belangten Behörde, es liege kein fortgesetztes Delikt vor, als "verfehlt". Diesbezüglich ist zu ergänzen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. zB. das schon von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, Zl. 98/03/0057, mwH.), um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, d. h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden.

Umso weniger reicht es aus, dass sich eine strafrechtlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche einfach nicht um die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften in der von ihr repräsentierten Gesellschaft kümmert. Die Beschwerdeführerin zeigt keinen Umstand auf, aus dem heraus entgegen der Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall von einem Gesamtvorsatz im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 12. September 2001 auszugehen gewesen wäre. Daran können der im Zusammenhang mit dem Vorbringen zum "fortgesetzten Delikt" in einem Nebensatz erwähnte, nicht konkretisierte Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Beeinträchtigung durch eine "Kopfschussverletzung" und der "allfällige Entschluss ... die Agenden der Geschäftsführung im Lokal zur Gänze ihrem Ehegatten zu überlassen", nichts ändern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Jänner 2008

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