VwGH 2007/09/0139

VwGH2007/09/013924.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des H-J M in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 14. Mai 2007, Zl. 41.550/877-9/06/HVG, betreffend Beschädigtenrente nach dem HVG, zu Recht erkannt:

Normen

HVG §2 Abs1 idF 2002/I/150;
HVG §86;
HVG §2 Abs1 idF 2002/I/150;
HVG §86;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 21. März 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Teilabbruch des Zahnes 6 rechts unten" als Dienstbeschädigung, weil er anlässlich einer Gefechtsübung während der Feldwoche, an welcher er im Rahmen seines in der Zeit vom 29. September 1997 bis 28. Mai 1998 absolvierten Grundwehrdienstes teilzunehmen hatte, so unglücklich auf das Zielfernrohr seines Sturmgewehrs STG 77 gefallen sei, dass dabei ein Stück seines Zahnes 6 rechts unten ausgebrochen sei. Dieser Zahn habe in der Folge entfernt werden müssen; nunmehr rate ihm sein Zahnarzt zu einem Implantat.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 24. August 2006 wurde ausgesprochen, dass die Gesundheitsbeschädigung "Teilabbruch des Zahnes 6 rechts unten" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt 1) und die Anträge auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 21 HVG (Spruchpunkt 2) und auf unentgeltliche Heilfürsorge gemäß § 6 Abs. 1 und 2 HVG abgelehnt würden (Spruchpunkt 3).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2007 gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der angewendeten Rechtsnormen traf die belangte Behörde folgende Feststellungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der Berufungswerber leistete in der Zeit vom 29. September 1997 bis 28. Mai 1998 Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer.

Am 21. März 2006 beantragte er die Übernahme der Kosten für einen Zahnersatz und gab an, während der Feldwoche beim Gefechtsdienst so unglücklich auf das Zielfernrohr des STG 77 gefallen zu sein, dass dabei ein Stück des Zahnes 6 rechts unten abgebrochen sei.

Als Zeugen für diesen Vorfall machte er seinen damaligen Kameraden J. L. namhaft, der in seiner niederschriftlichen Einvernahme den Sturz auf das Sturmgewehr bestätigte und angab, der Berufungswerber hätte sich dabei die Hälfte eines Zahnes abgeschlagen. Nach der Feldwoche sei der Zahnschaden saniert worden. Die Meldung sei an den damaligen GrpKdt Wachtmeister X.

erfolgt.

Der als Zeuge einvernommene nunmehrige Stabswachtmeister X.

konnte sich jedoch an keinen Vorfall während der Feldwoche erinnern.

Die Dienstpläne für den maßgeblichen Zeitraum der

absolvierten Feldwoche wurden entsprechend der bestehenden Geschäftsordnung nach Ablauf von sieben Jahren vernichtet. Eine durchgeführte Befragung damals möglicher Ausbildungsoffiziere über den gegenständlichen Vorfall führte zu keinem positiven Ergebnis.

Aus der eingesehenen militärischen Gesundheitskarte des Berufungswerbers war der betroffene Zahn 6 rechts unten schon bei der Einstellungsuntersuchung am 29. September 1997 vorbehandelt und mit einer Füllung versehen.

In der Behandlungskarteikarte findet sich am 17. November 1997 die Eintragung 'Zahnabbruch des 6er unten rechts - Zahnarzt'.

Eine schriftliche Anfrage beim Zahnarzt Dr. H. ergab Folgendes: Der Berufungswerber war nur am 26. November 1997 bei ihm in Behandlung. Die Füllung des betreffenden Zahnes war defekt und die Krone (oberer Teil des Zahnes) zerstört (bereits wurzelbehandelt und gefüllt). Es wurde 'sekundäre Karies profunda' diagnostiziert."

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt dahingehend, unstrittig habe sich der gegenständliche Vorfall während der Feldwoche ereignet. Der Zeuge L. habe dies bestätigt; die Beurteilung des hierdurch entstandenen Schadens durch diesen Zeugen müsse aber in Zweifel gezogen werden, weil ein medizinischer Laie kaum in der Lage sei, eine Unterscheidung zwischen Teilabbruch eines Zahnes und einer ausgebrochenen Füllung zu treffen. Auch der Eintragung in der Behandlungskarteikarte, die nach Angaben des Verletzten erfolgt sei, könne nicht jene Bedeutung beigemessen werden wie den schriftlichen Aufzeichnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. H., der lediglich eine defekte Füllung des Zahnes 6 rechts unten festgestellt und saniert habe. Einen Teilabbruch des Zahnes habe er nicht diagnostizieren können. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer die geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht mit Wahrscheinlichkeit durch den Sturz auf das STG 77 zugezogen habe. Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, also grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, reiche für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nicht aus. Ein Zusammenhang zwischen Vorfall und Gesundheitsschädigung müsse zumindest wahrscheinlich sein. Wahrscheinlichkeit sei dann gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit der Kausalität sei aber nicht erbracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 150/2002 - HVG 2002, ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).

Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz HVG 2002 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" unrichtig ausgelegt habe. Durch den Eintrag in der Behandlungskartei des Bundesheeres sei der "Zahnabbruch" vermerkt gewesen; dass der Zahnarzt Dr. H. anlässlich der Behandlung am 26. November 1997 lediglich eine Füllung vorgenommen habe, schließe den Abbruch eines Teiles des Zahnes nicht aus. Der unbestimmte Begriff "wahrscheinlich" hätte aber eine erhöhte Begründungspflicht der Behörde nach sich gezogen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die Behörde habe ihren Bescheid auf eine unvollständige Beweisgrundlage gestützt. Insbesondere hätte sie einen Sachverständigen aus dem Bereich der Zahnmedizin beiziehen müssen, der dann im Rahmen seiner Befundung von den behandelnden Ärzten die bisherigen Zahndateien, insbesondere auch historische Röntgenbilder, hätte anfordern können. Daraus hätte sich ergeben, ob durch Dr. H. lediglich ein Austausch der Füllung oder eine Sanierung des abgebrochenen Teils des Zahns mittels Füllmaterial durchgeführt worden sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend ist. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Danach ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es demnach nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0128, und die darin angegebene Judikatur). Die Behörde hat somit der rechtlichen Beurteilung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen in der Regel auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde findet sich in der Behandlungskarteikarte des Beschwerdeführers unter dem Datum 17. November 1997 die Eintragung "Zahnabbruch des 6er unten rechts - Zahnarzt". Damit wurde dokumentiert, dass es infolge eines im Zuge einer militärischen Übung stattgefundenen Unfalles zu einer Beschädigung eines Zahnes des Beschwerdeführers gekommen ist. Ob es sich bei dieser Schädigung um den Teilabbruch eines (ansonsten gesunden) Zahnes oder lediglich um den Abbruch einer Füllung eines bereits vorgeschädigten Zahnes gehandelt hat bzw. ob durch diesen Vorfall eine bereits anlagebedingte (Vor)Schädigung eine derartige Verschlimmerung erfahren hat, dass der nunmehrige Leidenszustand des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit darauf zurück geführt werden kann, geht aus den in den Akten befindlichen Unterlagen, insbesondere den schriftlichen Angaben des (damals) behandelnden Arztes Dr. H. nicht hervor, die im Übrigen keineswegs "schriftliche Aufzeichnungen", sondern lediglich die handschriftliche Beantwortung der an ihn formularmäßig gestellten Fragen waren. Insoweit sich die belangte Behörde bei gänzlicher Verneinung der Kausalität zwischen dem - unstrittig stattgehabten - Vorfall anlässlich der Gefechtsübung während des Präsenzdienstes und dem (erst ca. 8 1/2 Jahre danach geltend gemachten) derzeitigen Leidenszustand des Beschwerdeführers ausschließlich auf diese kursorischen schriftlichen Angaben Dris. H. stützte, erweist sich aber die der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Sachverhaltsgrundlage als unvollständig, weil insbesondere ungeklärt blieb, ob und bejahendenfalls, welche konkreten Vorschädigungen der betroffene Zahn im Zeitpunkt des Vorfalles hatte und ob nicht zumindest von einer Teilkausalität ausgegangen hätte werden müssen. Die Frage des Vorliegens einer Vorschädigung und einer allenfalls anzunehmenden Verschlimmerung derselben ist aber eine Fachfrage, die nicht von der Behörde zu beantworten sind; sind nämlich derartige Fachfragen zu beantworten, sind die Organwalter der Behörde verpflichtet, Sachverständige beizuziehen, wenn sie nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügen; dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2005/05/0322, mwN). Dass die belangte Behörde über derartiges Fachwissen verfügt hätte, wird im angefochtenen Bescheid aber nicht dargetan.

Die Unterlassung dieser für die umfassende rechtliche Beurteilung der Kausalität der geltend gemachten Gesundheitsschädigung notwendigen Erhebungen macht den der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegenden Sachverhalt ergänzungsbedürftig und die Begründung des angefochtenen Bescheides somit mangelhaft.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 24. März 2009

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