Normen
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
B-GlBG 1993 §7 Abs2;
B-GlBG 1993 §8 Abs2 idF 2004/I/065;
LDG 1984 §29 Abs2;
StGB §107a idF 2007/I/093;
VwRallg;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
B-GlBG 1993 §7 Abs2;
B-GlBG 1993 §8 Abs2 idF 2004/I/065;
LDG 1984 §29 Abs2;
StGB §107a idF 2007/I/093;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.
Mit Bescheid der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an Hauptschulen, vom 14. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, während des Zeitraumes vom 5. Juni 2004 bis 20. Juli 2004 eine namentlich bezeichnete Kollegin an der HS durch verschiedene, im Einzelnen genannte Handlungen sexuell belästigt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und des § 29 Abs. 2 LDG 1984 begangen zu haben. Über ihn wurde wegen dieser Dienstpflichtverletzungen eine Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsgehältern verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Disziplinaroberkommission, Senat für Landeslehrer an Hauptschulen, vom 9. Februar 2005 wurde dieser Berufung in der Schuldfrage keine, in der Straffrage hingegen Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf einen Monatsbezug (EUR 2.882,40) herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher - unter anderem - den bekämpften Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 9. Februar 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2006, Zlen. 2005/09/0039, 2005/09/0049- 5, aufhob. Auf dieses Erkenntnis wird im Übrigen zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14. März 2007 gab die belangte Behörde mit ihrem Ersatzbescheid mit dem selben Datum der Berufung des Beschwerdeführers (wiederum) teilweise Folge, indem sie unter Neufassung des Spruches den Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannte (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):
"Der Disziplinarbeschuldigte HOL O. S. ist schuldig, er hat seine Kollegin HL S. M. dadurch, dass er sie
1.) am 5.6.2004 kurz nach 6:00 Uhr in Kärnten, F, in der Unterkunft in D, nachdem er sie geweckt hatte, gefragt hat, ob er mit ihr 'schnugelen' (schlafen) dürfe,
2.) am 9.7.2004, obwohl bereits mehrere Versuche mit der Genannten in eine nähere Beziehung zu treten erfolglos verlaufen waren und ihm die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen auch unmissverständlich klar gemacht worden war, bei der Schulabschlussfeier in S zu sich nach I eingeladen hatte und gegen 17:00 Uhr durch die telefonische Aufforderung, ihm eine Urlaubskarte zu schreiben,
3.) am 17.7.2004 durch die Einladung mittels SMS, nach O mitzufahren,
4.) am 18.7.2004 durch drei SMS-Mitteilungen um 9:19, 11:59 und 16:08 Uhr, in welchen er der Empfängerin gegenüber sein Bedauern äußerte, dass sie a) nicht mitgefahren sei ('Schade O.'),
b) seine Sehnsucht nach ihrer 'Aura' bekundete und c) zum Ausdruck brachte, dass es ihn 'warm durchströme, wenn er an sie denke', sowie
5.) am 20.7.2004 durch die SMS-Mitteilung um 12:49 Uhr mit dem Inhalt 'Würde dich gerne sehen, dein Anblick fehlt mir so sehr. Wann hast du Zeit. Bitte mach dich nicht zu kostbar. Es strömt mich sanft und warm O.',
im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 lit. a des Bundes-Gleichbehandlungs-gesetzes (B-GlBG), BGBl. I Nr. 100/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2002, sowie des § 8 Abs. 2 Z. 1 B-GlBG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2004 (Tatzeitpunkte 2 bis 5), sexuell belästigt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 Z. 2 und 8 B-GlBG in der Fassung BGBl. Nr. 119/2002 sowie nach § 40 in Verbindung mit den §§ 8 Abs. 1 Z. 3 und 9 B-GlBG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2004 (Diskriminierung auf Grund des Geschlechts) sowie § 29 Abs. 2 LDG 1984 (Wahrung des Vertrauens in die Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben) begangen.
Gemäß § 70 Z. 3 LDG 1984 wird über den Disziplinarbeschuldigten wegen dieser disziplinären Verfehlung eine Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug, somit EUR 2.882,40, verhängt."
Nach Verweis auf das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2006, Zlen. 2005/09/0039, 2005/09/0049-5, traf die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse der von ihr durchgeführten Berufungsverhandlung vom 14. März 2007 über den von der Behörde erster Instanz im Disziplinarerkenntnis vom 14. Dezember 2004 in den Punkten 2.1 bis 2.11 zusammengefassten Sachverhalt hinausgehend folgende ergänzende Tatsachenfeststellungen:
- Die vom Disziplinarbeschuldigten am 05.06.2004 beim Wecken an seine Kollegin S. M. gerichtete Frage, bei welcher er das Wort 'Schnugelen' verwendete, hatte einen sexuellen Hintergrund. Die Frage konnte von der Betroffenen nur in diesem Sinne verstanden werden. Die erkennende Behörde schließt aus, dass der Berufungswerber von M. lediglich wissen wollte, ob sie noch 'weiterschnugelen' (weiterschlafen) wolle. Der Disziplinarbeschuldigte hat erkennen können und auch damit rechnen müssen, dass diese Äußerung für die Betroffene unerwünscht, unangebracht und beleidigend ist. Er hat dies jedoch billigend in Kauf genommen.
- S. M. hat dem Disziplinarbeschuldigten anlässlich einer telefonisch vorgebrachten Einladung 'zum Chinesen' am 12.06.2004 klar und deutlich erklärt, dass sie 'erstens einen Freund habe, dass er (der Berufungswerber) für sie zu alt sei und dass sie an ihm Null Interesse habe.'
- Die Zeugin M. hat nach diesen aufklärenden Worten nichts unternommen, was den Disziplinarbeschuldigten zum Schluss verleiten hätten können, dass sie ihre Meinung wieder geändert habe. Vielmehr hätte der Disziplinarbeschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt erkennen können, dass weitere Annäherungsversuche zwecklos sind und von Frau M. als belästigend empfunden werden.
- Alle im Spruch beschriebenen und nach dem 12.06.2004 gesetzten Tathandlungen dienten dazu, Frau M. zu bewegen, mit dem Disziplinarbeschuldigten ein intimes Verhältnis einzugehen. Dies gilt auch für jene SMS-Mitteilungen, die keine verbalen sexuellen Anspielungen enthalten."
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, Schutzobjekt der herangezogenen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sei die Willensfreiheit und Selbstbestimmung eines Menschen bezüglich seiner Geschlechtssphäre. Das inkriminierte Verhalten müsse der "sexuellen Sphäre" zugehörig sein, das heißt entweder ausdrücklich sexuelle Sachverhalte ansprechen oder auf das Geschlecht der betroffenen Person abzielen. Es handle sich um Gewaltakte in dem Sinn, dass es von den Betroffenen nicht erwünschte Handlungen seien, die ihre Persönlichkeitsgrenzen und ihre Selbstbestimmung nicht achteten. Darunter fielen Handlungen, die geeignet seien, die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der sexuellen Integrität im Betrieb herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen.
Die Erscheinungsformen seien vielfältig und reichten vom Erzählen freizügiger Witze, anzüglichen - sei es auch in Komplimente verpackte - Bemerkungen über Figur und sexuelles Verhalten im Privatleben, bis hin zu unerwünschten Einladungen mit eindeutiger Absicht, dem Konfrontiertwerden mit pornografischen Bildern oder Texten, "zufälligen" Körperberührungen, aufgedrängten Küssen, dem Versprechen beruflicher Vorteile bei sexueller Willigkeit, der Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung, der zur Schaustellung der Genitalien, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Es gehe im Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern es sei auch die psychische Verletzbarkeit gemeint. Letztendlich gehe es um Beeinträchtigungen der menschlichen Würde, also um Persönlichkeitsverletzungen. Ein die Würde beeinträchtigendes Verhalten setze ein gewisses (objektives) Mindestmaß an Intensität voraus. Ein einmaliges Nachpfeifen, ein sexistischer Witz, eine unerwünschte Essenseinladung etc. reichten nach der Rechtsprechung nicht aus. Im vorliegenden Fall stehe es aber außer Zweifel, dass alle von der Behörde erster Instanz in den Punkten 2.1 bis 2.11 näher beschriebenen Annäherungsversuche sexuell motiviert gewesen seien (gegenständlich seien allerdings nur die Tathandlungen, die dem Beschwerdeführer im Spruch vorgehalten worden seien). Das ganze Verhalten des Beschwerdeführers habe darauf gezielt, mit seiner Kollegin ein Verhältnis anzubahnen. Auch wenn nicht alle ihm vorgeworfenen Tathandlungen sofort einen sexuellen Hintergrund erkennen ließen, so sei doch bei verständiger Betrachtung der gesamten Handlungsweise deutlich und klar erkennbar, was er mit seinen Telefonaten, Einladungen und Botschaften tatsächlich bezweckt habe.
Das Kriterium der "Unerwünschtheit" sei auch für die in Punkt 1 beschriebene Tathandlung am 5. Juni 2004 anzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Ausdruck "schnugelen" verwendet, der im Tiroler Oberland soviel wie "schlafen" bedeutet und in der Regel Kindern gegenüber gebraucht werde, beim Weckvorgang nicht im eigentlichen Wortsinn, sondern im übertragenen Sinn. Wer einer anderen Person die Frage stelle, ob er mit ihr "schnugelen" oder "schlafen" dürfe, suche intime Nähe und wolle damit nicht ein Ruhebedürfnis zum Ausdruck bringen. Im Anlassfall sei auf Grund der glaubwürdigen Angaben der Betroffenen auch nicht daran zu zweifeln, dass die Frage des Beschwerdeführers nur den Zweck gehabt habe, deren Bereitschaft für den sexuellen Kontakt auszuloten. Dass er an seine Kollegin nicht nur die harmlose Frage habe stellen wollen, ob sie "schon aufstehen oder noch weiterschnugelen" wolle, könne ausgeschlossen werden, da es sich bei der Betroffenen - wovon sich der erkennende Senat habe überzeugen können - um eine Person mit einer sehr guten Beobachtungs- und Merkfähigkeit handle, die alle an sie gerichteten Fragen überzeugend und ohne Zögern beantwortet habe. Für die Richtigkeit ihrer Aussage spreche zudem auch der Umstand, dass die Zimmertür bei diesem Wortwechsel geöffnet gewesen sei und sie direkt vor dem Beschwerdeführer gestanden sei. Darüber hinaus habe sie, die von der Direktheit der Frage überrascht gewesen sei, noch einmal nachgefragt, was das Ganze eigentlich solle, woraufhin der Beschwerdeführer ihr erklärt habe, dass er es schon ernst meine. Von einem Missverständnis, wie es der Beschwerdeführer nunmehr glaubhaft machen wolle, könne daher keine Rede sein. Dass derartige Anzüglichkeiten wie sie hier gegenständlich seien, geeignet seien, die sexuelle Sphäre einer Person zu verletzen, müsse nicht erst umständlich erörtert werden. Damit sei dem Beschwerdeführer aber auch bereits die Tathandlung vom 5. Juni 2004 als Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die nachfolgenden Annäherungsversuche seien anders geartet und daher differenzierter zu betrachten. Es fehle ihnen die Direktheit der Fragestellung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eine Zeit lang zumindest subjektiv der Meinung sein können, dass eine Fortsetzung seiner Bemühungen, wenn sie nur moderat genug erfolgten, als nicht ungehörig oder belästigend empfunden werde. Tatsächlich habe auch die Betroffene anfänglich noch gemeint, dass er nur deshalb so zuvorkommend sei, weil er seine Verfehlung eingesehen habe. Nachdem der Beschwerdeführer durch die Zurückhaltung seines Opfers offensichtlich noch beflügelt, weitere Einladungen ausgesprochen habe (am 9. Juni 2004, 10. Juni 2004) habe sich die Betroffene am 12. Juli 2004 (offenbar richtig: 12. Juni 2004) nach einem neuerlichen Angebot (beim Chinesen Essen zu gehen) entschlossen, dem Beschwerdeführer klar zu machen, dass sie keine weiteren Annäherungsversuche wünsche. Diese Äußerung sei so deutlich und so energisch gewesen, dass sie nicht habe missverstanden werden können. Auch scheine der Beschwerdeführer diese Botschaft verstanden zu haben, denn er habe sich wenn auch nur für kurze Zeit einsichtig gezeigt. Diese Einsicht habe allerdings nur bis zum letzten Schultag, dem 9. Juli 2004 angehalten, an welchem Tag er sich seiner Kollegin bei der Abschlussveranstaltung mit einer Einladung an seinen Wohnort aufgedrängt habe, was von dieser empört zurückgewiesen worden sei. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer sein Opfer, das mittlerweile schon seine Urlaubsreise angetreten gehabt habe, telefonisch kontaktiert, um durch Vorgabe eines fadenscheinigen Grundes mit ihr ins Gespräch zu kommen. Trotz der lautstarken Aufforderung, sie nun endlich in Ruhe zu lassen, habe der Beschwerdeführer seine Belästigungen insofern unbeirrt fortgesetzt, als er am 17. Juli 2004, am 18. Juli 2004 und am 20. Juli 2004 mehrere SMS-Mitteilungen mit zum Teil aufdringlichen Inhalten an seine Kollegin versandt habe. Dass er dabei immer noch geglaubt habe, sie könne an ihm interessiert sein, sei nicht nachvollziehbar. Wenn sich auch die vom Beschwerdeführer zwischen dem 7. und dem 20. Juli 2004 versendeten SMS-Botschaften jeweils bei isolierter Betrachtung nicht von Aufmerksamkeits- und Liebesbezeugungen unterschieden, wie sie auf der Welt täglich zu tausenden versendet würden, so liege der Fall jedoch anders. Vorwerfbar sei ihm nämlich nicht so sehr deren Inhalt als vielmehr die Beharrlichkeit, mit der er seine Kollegin mit Gunstbeweisen verfolgt und bedrängt habe. Diese Beharrlichkeit habe die Grenzen des Zumutbaren bei weitem überschritten. Es scheine, als hätten die versendeten Botschaften zum Schluss nur mehr den Zweck gehabt, sein Opfer zu beschämen und zu demütigen. Tatsächlich hätten die Nachstellungen des Beschwerdeführers die Lebensqualität der Betroffenen stark beeinträchtigt, und zwar so stark, dass sich die solcher Art Belästigte an ihre Eltern, ihre Freundinnen und schließlich auch an den Schuldirektor gewandt habe, um sie zu schützen.
Im Rahmen der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Dienstpflichtverletzung wiege schwer, weil der Vergleich der Handlungsweise des Beschwerdeführers mit jener eines "verliebten Toren" der Bedeutung der Sache nicht gerecht werde. Es komme auch nicht darauf an, dass körperliche Attacken oder die Ausübung von körperlicher Gewalt nicht geschehen seien, weil diese Fälle eher die Ausnahme bildeten. Häufig seien es ganz belanglose Handlungen, wie etwa das Telefonieren oder Versenden von SMS-Botschaften, das sich Aufhalten in der Nähe des Opfers, mit denen "Stalking" begangen werde. Dem Außenstehenden, dem sich die wahre Bedeutung dieser Handlungen verschließe, erschienen sie oft harmlos und komisch. Tatsächlich könnten solche Handlungen für den Betroffenen jedoch zur enormen Belastung werden. Selbst leichtere Formen des sogenannten Stalkings könnten beim Opfer psychische und physische Reaktionen hervorrufen. Schon aus diesem Grunde könne übertriebene Milde nicht angebracht sein. Die von der Erstbehörde herangezogenen rechtskräftigen Vorstrafen seien in Folge Tilgung mittlerweile nicht mehr als erschwerend zu berücksichtigen gewesen. Erschwerend erweise sich lediglich der längere Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten gesetzt habe. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch in der mündlichen Berufungsverhandlung weder Einsicht noch Reue gezeigt habe, könne ihm auch der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zugute kommen. Auch das Einstellen seiner Belästigungen seien angesichts der drohenden disziplinären Folgen nicht überzubewerten gewesen. Die ausgesprochene Strafe erscheine daher schuld- und tatangemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem von der belangten Behörde herangezogenen § 29 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Die Worte "in seinem gesamten Verhalten" lassen - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979 ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0105, mwN) - den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Zutreffend hat daher die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer vorgeworfene sexuelle Belästigung einer weiblichen Kollegin in rechtlicher Hinsicht als eine mögliche Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 29 Abs. 2 LDG 1984 qualifiziert.
Hinsichtlich der Tatzeiträume bis 30. Juni 2004 waren gemäß § 45 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993 in der Stammfassung u.a. die §§ 1 bis 8 dieses Bundesgesetzes, hinsichtlich jener Tatzeiträume, die nach dem 1. Juli 2004 liegen, gemäß § 40 B-GBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 u. a. die §§ 1 bis 9 dieses Bundesgesetzes (u.a.) auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen anzuwenden.
Der Begriff der "sexuellen Belästigung" ist hinsichtlich der Tatzeiten bis 30. Juni 2004 nach § 7 Abs. 2 B-GBG, definiert. Danach liegt sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
- 1. das die Würde einer Person beeinträchtigt,
- 2. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
3. a) das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
b) bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
Hinsichtlich jener Tatzeiten, die nach dem 1. Juli 2004, dem Tag des Inkrafttretens der B-GBG-Novelle BGBl. I Nr. 65/2004, liegen, wird der Begriff der "sexuellen Belästigung" in § 8 Abs. 2 leg. cit. dahingehend bestimmt, dass eine solche anzunehmen ist, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
Nach den Erläuterungen (857 BlgNR, 18. GP, 19) sind unter einem der sexuellen Sphäre zuzuordnenden Verhalten auch verbale und nichtverbale Verhaltensweisen zu verstehen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen umfangreichen Äußerungen zunächst gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Die in einem Bescheid darzulegende Beweiswürdigung ist nichts anderes als ein schriftlich festgehaltener Denkprozess der Behörde, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Beschwerdeausführungen enthalten zwar weitwendige Gegendarstellungen des Beschwerdeführers und Auszüge aus dem Akteninhalt, aber keine konkreten Argumente, die die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung als zweifelhaft erscheinen ließen. Der Verwaltungsgerichtshof kann weder aus dieser Gegendarstellung noch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen, warum die im angefochtenen Bescheid dargelegten Gedankengänge unschlüssig seien oder mit der Lebenserfahrung in Widerspruch stünden; die konkrete Richtigkeit der von der Behörde angenommenen Sachverhaltsgrundlage hingegen ist nicht Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0196, mwN).
Verfahrensmängel zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, sodass auch der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG von jener Sachverhaltsgrundlage auszugehen hatte, die Grundlage des angefochtenen Bescheides ist.
Aber auch die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes erweist sich als zutreffend.
Bekämpft der Beschwerdeführer insbesondere die Ansicht der belangten Behörde, das ihm vorgeworfene Verhalten anlässlich des Weckvorganges am 5. Juni 2004 stelle keine unerwünschte sexuelle Belästigung dar, sei vielmehr der Ausdruck seiner Suche nach Nähe gewesen, so ist ihm entgegen zu halten, dass gerade diese - erkennbar unerwünschte - Suche nach Nähe Gegenstand des Vorwurfs gewesen ist. Zutreffend hat die belangte Behörde hier den Begriff des "Stalking" eingebracht, der für ein Verhalten steht, unter dem das unerwünschte beharrliche Verfolgen einer Person zu deren psychischen und/oder physischen Nachteil verstanden wird (vgl. dazu auch die Definition des mit der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007, eingeführten Straftatbestandes der beharrlichen Verfolgung in § 107a StGB). Zu den möglichen Stalking-Handlungen zählen dabei auch - im Einzelnen oft unverfängliche, in der Wiederholung aber grenzverletzende - Telefonanrufe, SMS-Nachrichten oder E-mails.
Wenn der Beschwerdeführer meint, nicht seiner Kollegin, sondern ihm selbst sei "Unrecht zugefügt" worden, so ist ihm entgegen zu halten, dass nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ein aufreizendes Verhalten durch die Betroffene, insbesondere in der deutlichen Absicht, entgegen den verbalen Abwehrversuchen, den Beschwerdeführer damit anzusprechen, nicht gesetzt worden war. Seine Behauptung, erst am 26. Juli 2004 erkannt zu haben, dass seine Annäherungsversuche unerwünscht seien, ist unbeachtlich, weil es auf die subjektive Wahrnehmung nicht ankommt, sondern darauf, wann der Beschwerdeführer nach objektivem Maßstab die Unerwünschtheit seines Verhaltens hätte erkennen müssen.
In der Beschwerde werden schlussendlich die einzelnen dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Tathandlungen einer eingehenden Besprechung und Gegendarstellung unterzogen, womit der Beschwerdeführer verkennt, dass es eben nicht auf die Rechtswidrigkeit jeder einzelnen Tathandlung ankommt, sondern auf deren Gesamtheit, in der die "Beharrlichkeit" seines Verhaltens ja gerade zum Ausdruck kommt.
Insgesamt ergeben sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des von ihr festgestellten Sachverhaltes keine Bedenken.
Aber auch die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe erscheint im Hinblick auf die von der belangten Behörde herangezogenen - und vom Beschwerdeführer auch nicht als unrichtig bekämpften - Bemessungskriterien angemessen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 26. Februar 2009
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