VwGH 2007/09/0072

VwGH2007/09/007216.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des O F in G, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Gmunden vom 20. Februar 2007, betreffend vorläufige Suspendierung nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984), den Beschluss gefasst:

Normen

LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und war zuletzt als Oberlehrer an der Polytechnischen Schule G. tätig.

Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde gemäß § 80 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst, weil dieser verdächtig sei,

1. einen namentlich genannten Schüler der 1.a Klasse der PTS

G. in der zweiten Schulwoche des Schuljahres 2005/06 als Erziehungsmittel auf den Hinterkopf geschlagen zu haben sowie

2. anlässlich der Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses der PTS G. am 12. Oktober 2005 sinngemäß gesagt zu haben: "Sie haben wahrscheinlich schon gehört, ich schlage Kinder. Ja, das stimmt und dazu stehe ich und werde es auch wieder tun, wenn notwendig."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.

Die belangte Behörde teilte in ihrer auftragsgemäß erstatteten Gegenschrift mit, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Disziplinarkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Gmunden vom 21. März 2007, Zl. 30-7/07, die Suspendierung verhängt wurde, wogegen der Beschwerdeführer Berufung an die Disziplinaroberkommission erhoben hat.

Gegen den diese Berufung abweisenden Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich vom 20. Juni 2007 hat der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2007/09/0171 protokollierte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wie sich aus den dazu vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde der oben genannte erstinstanzliche Suspendierungsbescheid vom 21. März 2007 dem Beschwerdeführer am 22. März 2007 (bzw. seinem Rechtsvertreter am 23. März 2007) - und sohin vor Erhebung der gegenständlichen (mit 30. März 2007 datierten und am 3. April 2007 zur Post gegebenen) Beschwerde - zugestellt.

Mit dem Tag (der Zustellung) dieser Entscheidung endete gemäß § 80 Abs. 3 LDG 1984 die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen u.a. der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. beispielsweise den Beschluss vom 24. März 1949, Slg. N.F. Nr. 756/A, u.v.a.). Die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1993, Zl. 93/09/0002, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Da die Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 80 Abs. 3 LDG 1984 vor der Erhebung der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung erlassen worden ist zeigt dies, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörigen Bescheid gerichtet hat.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1a VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Oktober 2008

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