VwGH 2007/08/0293

VwGH2007/08/02939.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der H AG in K, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl, Dr. Robert Kugler und Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 4/II, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 3. Oktober 2007, Zl. LGS/SfA/05662/2007, betreffend Altersteilzeitgeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §27 Abs2 Z3 idF 2004/I/142;
AlVG 1977 §27 Abs4;
ASVG §54 Abs1;
AlVG 1977 §27 Abs2 Z3 idF 2004/I/142;
AlVG 1977 §27 Abs4;
ASVG §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mit ihrer (am 27. April 1953 geborenen) Mitarbeiterin G. - verbunden mit einer 50 %igen Reduzierung der Arbeitszeit - geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung hat das Arbeitsmarktservice K mit Bescheid vom 18. Juni 2007 ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2003 auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes für diese Mitarbeiterin "ab 01.5.2003 stattgegeben, jedoch ab 1.3.2006 bis 31.3.2006 die Rückerstattung auf EUR 1.937,82 und ab 1.4.2006 bis 31.12.2006 auf monatlich EUR 1.504,02 abgeändert und der Betrag von EUR 2.853,51 an zuviel erhaltener Sonderzahlung rückgefordert" werde.

Der dagegen im Umfang des Rückforderungsbetrages von EUR 2.853,51 (an Sonderzahlung) erhobenen Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangen Behörde vom 3. Oktober 2007 keine Folge gegeben, die Bemessung des Altersteilzeitgeldes gemäß § 27 Abs. 8 AlVG in Bezug auf die im Jahr 2006 geleisteten Sonderzahlungen für die Mitarbeiterin G. berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in der Höhe von EUR 2.853,51 verpflichtet.

In der Begründung dazu legte die belangte Behörde zunächst dar, dass gemäß der Änderungsmeldung - Altersteilzeitgeld vom 2. Februar 2006 - für das Jahr 2006 vier Sonderzahlungen vereinbart worden und diese im März, Juni, September, November und Dezember fällig geworden seien. Die vier Sonderzahlungen (in der Folge: SZ), die ab dem Zeitpunkt der Änderung für die vor Übertritt in Altersteilzeit geleistete Arbeitszeit gebühren würden, seien mit jeweils EUR 3.571,34 brutto angegeben worden. Die ab dem Zeitpunkt der Änderung der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Sonderzahlungen während der Altersteilzeitarbeit (ohne Lohnausgleich) seien für die ersten beiden Sonderzahlungen mit EUR 1.785,67, bei der dritten Sonderzahlung mit EUR 1.428,66 und bei der vierten mit EUR 0,00 angeführt worden. Der Lohnausgleich der Sonderzahlung entspreche 50 % der Differenz zwischen der der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Sonderzahlung und der Sonderzahlung. Für die ersten beiden Sonderzahlungen seien daher EUR 892,84, für die dritte EUR 714,33 und für die vierte EUR 0,00 mitgeteilt worden. Daraus würden sich Dienstgeberbeiträge (21,4 %) in der Höhe von jeweils EUR 191,07 (bei zwei SZ) bzw. EUR 152,86 (dritte Sonderzahlung) und EUR 0,00 (vierte Sonderzahlung) berechnen. Als zusätzliche Dienstgeberbeiträge (38,4 %) würden sich somit für die ersten zwei SZ jeweils EUR 342,85 bzw. EUR 34,30 (dritte Sonderzahlung) und EUR 0,00 (vierte Sonderzahlung) errechnen. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin sei Altersteilzeitgeld für zwei SZ von jeweils EUR 1.426,76 angewiesen worden. Die dritte Sonderzahlung habe auf Grund der Berechnung der Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 901,49 ergeben, die (erstinstanzliche) Geschäftsstelle des AMS habe jedoch nur einen Betrag von EUR 433,79 angewiesen. Für die vierte Sonderzahlung sei seitens der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld angegeben worden.

Zur konkreten Berechnung des (nunmehr berichtigten) Altersteilzeitgeldes für SZ führte die belangte Behörde aus, dass die vier SZ im Sinne einer Ganzjahresbetrachtung zu multiplizieren (gemeint: zu addieren) und auf Grund der vereinbarten 50 %igen Reduzierung der Arbeitszeit zu halbieren seien (EUR 3.571,34 mal vier, geteilt durch zwei ergebe einen Betrag von EUR 7.142,68). Dieser Betrag sei von der doppelten Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2006 (EUR 7.500,--) in Abzug zu bringen. Es errechne sich ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage, also ein Betrag von EUR 357,32. Zu diesem Betrag sei der Dienstgeberbeitrag zum Lohnausgleich der Sonderzahlung (21,4 %), das sind EUR 76,47 hinzuzurechnen. Es bestehe somit ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld für alle vier SZ in der Höhe von insgesamt EUR 433,79; zusätzliche Leistungen für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge würden nicht anfallen.

Ihre rechtliche Beurteilung stützte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen darauf, dass beim Lohnausgleich für SZ zu beachten sei, dass die Höchstbeitragsgrundlage für SZ jährlich das 60-fache der täglichen normalen Höchstbeitragsgrundlage (§ 54 Abs. 1 ASVG), somit jährlich EUR 7.500,-- (für das Jahr 2006) betrage. Die SZ seien vom Lohnausgleich gemäß § 27 AlVG erfasst. Das Ausmaß der Ersatzfähigkeit im Rahmen des Altersteilzeitgeldes sei allerdings durch die doppelte Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Der Sonderzahlungsanspruch pro Kalenderjahr sei sozialversicherungsrechtlich ein einheitlicher Anspruch. Als Vergleichswert für die maximale Refundierung sei die Gesamtsumme der Sonderzahlung im Jahr heranzuziehen. Dabei sei nicht nur der Lohnersatz für die SZ durch das Arbeitsmarktservice, sondern auch die SZ des Dienstgebers (Eigenanteile) zu berücksichtigen, die er im laufenden Kalenderjahr geleistet habe und noch leisten werde. Daraus folge, dass der jährliche Lohnausgleich für Sonderzahlungen nur bis zur Differenz zwischen der Summe aller Sonderzahlungen im Kalenderjahr und der jährlichen, doppelten Höchstbeitragsgrundlage erfolgen könne und dass die Sozialversicherungsbeiträge für sämtliche Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr maximal von der Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen zu entrichten seien und auch nur bis zu diesem Betrag ersetzt würden.

Im Ergebnis bedeute dies ausgehend von der Höchstbeitragsgrundlage von EUR 7.500,-- und unter Zugrundelegung der (wiederholten) Feststellungen zur konkreten Berechnung einen jährlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Altersteilzeitgeld für SZ von insgesamt EUR 433,79 (für das Jahr 2006). Im Anlassfall habe sich nachträglich herausgestellt, dass die Bemessung des Altersteilzeitgeldes im Hinblick auf die SZ im Jahr 2006 gesetzlich nicht begründet sei. Es sei daher die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Da die Beschwerdeführerin den Bezug durch unwahre Angaben in der Änderungsmeldung vom 2. Februar 2006 herbeigeführt habe, sei sie zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. § 27 des AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 lautet (auszugsweise):

"Altersteilzeitgeld

§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 20 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

(3) ...

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Der abzugeltende Anteil beträgt 50 vH des zusätzlichen Aufwandes. ...

(5) ...

(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(7) ...

(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."

§§ 45 und 54 des ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 lauten auszugsweise:

"Höchstbeitragsgrundlage

§ 45. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.

(3) ...

Sonderbeiträge

§ 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) ..."

II.2. Im vorliegenden Fall sind die Angaben der Antragstellerin in dem für den gegenständlichen Altersteilzeitgeldanspruch für das Jahr 2006 relevanten Änderungsformular unstrittig. Auch die rechnerische Richtigkeit der neuen Berechnung wird nicht in Zweifel gezogen.

Die Beschwerde bringt in ihrer Rechtsrüge im Wesentlichen vor, dass die von der belangten Behörde angestellte Gesamtjahresbetrachtung dem Gesetz nicht entnommen werden könne und zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Dienstgebern führe, indem diejenigen, welche ihren Mitarbeitern nur zwei Sonderzahlungen zu zahlen haben, im Vergleich zu jenen, die auf Grund lohngestaltender Regelungen zur Bezahlung von einem

15. oder 16. Monatsentgelt verpflichtet seien, bevorzugt würden. Wenn für die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 54 Abs. 1 ASVG eine eigene - im Ergebnis doppelt so hohe - Höchstbeitragsgrundlage wie für laufende Bezüge festgelegt sei, sei der Gesetzgeber vom Regelfall, dass einem Dienstnehmer 14 Bezüge pro Jahr zukommen, ausgegangen. Aus dem Umstand, dass ein Dienstgeber arbeitsrechtlich zur Leistung von zwei weiteren zusätzlichen Sondezahlungen verpflichtet sei und dies noch auf Basis eine Bezuges, der unter der Höchstbeitragsgrundlage liege, könne diesem bei der Festlegung des Altersteilzeitgeldes für den Sonderzahlungs-Lohnausgleich kein Nachteil erwachsen. Gerade diesen erleide jedoch die Beschwerdeführerin durch die von der belangten Behörde vertretene Rechtansicht, wenn mit einer Gesamtbetrachtung aller Sonderzahlungen, geteilt durch zwei, die Höhe der laufenden Bezüge ignoriert werde.

Damit vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 3 AlVG wird Altersteilzeitgeld nur dann gewährt, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung einen Lohnausgleich zumindest im halben Ausmaß des durch die Arbeitszeitreduktion eingetretenen Entgeltverlustes leistet (lit. a) und die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der ursprünglichen Vollarbeitszeit weiter entrichtet (lit. b). Abs. 4 dieser Bestimmung beschränkt das Altersteilzeitgeld (entsprechend dem Lohnausgleich im Sinne des Abs. 2 Z. 3 leg. cit.) ausnahmslos mit 50 % des Unterschiedbetrages zwischen vollem und verringertem Entgeltanspruch; im Fall des Altersteilzeitgeldes für Sonderzahlungen ist dies überdies mit der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den nach der Arbeitszeitreduktion in einem Jahr insgesamt gebührenden Sonderzahlungen und der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Der Umstand, dass diese Regelung im Falle der Gewährung von mehr als zwei Monatsbezügen als Sonderzahlungen dazu führen kann, dass das Altersteilzeitgeld für Sonderzahlungen angesichts der (auf Grund der Verknüpfung der Regelung mit den Beiträgen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung aus § 54 Abs. 1 zweiter Halbsatz ASVG zu entnehmen) Beschränkung mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage niedriger ausfallen (oder unter Umständen auch zur Gänze entfallen) kann, führt weder zu einer anderen Auslegung der insoweit eindeutigen Norm noch zu Bedenken ob ihrer Sachlichkeit.

Die Gesamtjahresbetrachtung ergibt sich schon aus § 54 ASVG, der die Berücksichtigung (sämtlicher) in einem Kalenderjahr fällig werdender Sonderzahlungen umfasst, und an dessen Zusammenhalt mit § 27 AlVG sowie § 45 ASVG bei der vorliegenden Altersteilzeitgeldberechnung.

Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung den erstinstanzlichen Bescheid ausschließlich im Umfang des Rückforderungsbetrages von EUR 2.853,51 (an Sonderzahlung) bekämpft hat, war "Sache" des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Bemessung des Altersteilzeitgeldes in Bezug auf die Sonderzahlungen im Jahr 2006. Hiezu erweist sich die Beurteilung der belangte Behörde als frei von Rechtsirrtum.

Durch den darüber hinaus gerügten Umstand, dass die belangte Behörde die Rückforderung (auch) damit begründet hat, die Beschwerdeführerin habe den Bezug durch unwahre Angaben in der Änderungsmeldung vom 2. Februar 2006 herbeigeführt, ist die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt: Zwar nimmt die belangte Behörde damit offenkundig Bezug auf die vor den Änderung mit BGBl. I Nr. 142/2004 geltende Fassung des § 27 Abs. 8 AlVG, jedoch kommt es nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung als Voraussetzung für den Ersatz durch den Arbeitgeber einzig darauf an, dass sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Dies ergibt sich bereits aus der im Übrigen zutreffenden rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zur berichtigten Altersteilzeitgeldbemessung in Bezug auf die Sonderzahlungen im Jahr 2006.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. September 2009

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