VwGH 2007/08/0112

VwGH2007/08/011222.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des W K in P, vertreten durch Dr. Wolfgang Ehrnberger, Rechtsanwalt in 3002 Purkersdorf, Kaiser-Josef-Straße 1/1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 5. März 2007, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2007, betreffend Höhe des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 25. Dezember 1952 geborene Beschwerdeführer bezog ab 1. Februar 1996 Arbeitslosengeld und anschließend bis 31. Juli 1997 Notstandshilfe. In weiterer Folge war er im Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 26. Juni 1998 (somit auch zum Zeitpunkt der Vollendung seines 45. Lebensjahres am 25. Dezember 1997) und vom 28. Juni 1998 bis 31. Oktober 1998 bei der H. GmbH vollversichert beschäftigt sowie vom 1. Dezember 1998 bis 30. November 2002 und vom 1. Jänner bis 31. Juli 2003 selbständig erwerbstätig.

Ab 2. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer auf Basis der zuletzt gespeicherten Beitragsgrundlage des Jahres 1998 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 21,45 täglich für 140 Tage zuerkannt; ab 14. Jänner 2004 erhielt er EUR 21,76 täglich, welchen Bezug er bis 3. März 2004 (mit Unterbrechung) ausschöpfte und ab 4. März 2004 die Notstandshilfe in Höhe von EUR 15,18 täglich zuerkannt und ausbezahlt erhielt.

Mit Schreiben vom 20. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Neuberechnung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld ab 2. September 2003, die Nachzahlung der Differenz an Arbeitslosengeld sowie der Differenz der ab 4. März 2004 bis zuletzt am 1. September 2006 bezogenen Notstandshilfe.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S vom 29. November 2006 wurde auf Grund des Feststellungsbegehrens vom 20. November 2006 ausgesprochen, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß § 21 AlVG ab dem 2. September 2003 in Höhe von EUR 21,45 täglich bestehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Heranziehung der zuletzt gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage von 1998 unrichtig sei, lediglich insoweit Folge gegeben, als (auf Grund der Neuberechnung auf Basis der Jahresbeitragsgrundlage von 1998) ausgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld vom 2. September bis 30. November 2003 in Höhe von EUR 21,45 täglich sowie für die Zeit vom 14. Jänner bis 3. März 2004 in Höhe von EUR 21,77 täglich gebühre.

Begründend dazu führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zur Berechnung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - soweit für die gegenständliche Beschwerde von Bedeutung - zusammengefasst aus, dass gemäß § 21 Abs. 1 AlVG für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei. Habe gemäß § 21 Abs. 8 AlVG ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so sei abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen des Arbeitslosengeldes solange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliege.

Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass Abs. 8 dieser Bestimmung dahingehend auszulegen sei, dass damit die Bemessungsgrundlage geschützt werde, die während des Leistungsbezuges, in dem der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollende, herangezogen werde. Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass auch eine für einen Leistungsanspruch vor Vollendung des 45. Lebensjahres herangezogene Bemessungsgrundlage (hier: Zurückgreifen auf eine Bemessungsgrundlage, die für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 1. Jänner 1996 relevant gewesen sei) geschützt sei, sofern der Antrag nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vollendung seines 45. Lebensjahres (am 25. Dezember 1997) nicht im Leistungsbezug gestanden, sondern bei der H. GmbH als Angestellter vollversichert beschäftigt gewesen sei, sei für ihn die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 1998 heranzuziehen.

Im Weiteren legte die belangte Behörde detailliert ihre - rechnerisch unbestritten gebliebene - Berechnung zur Höhe der gegenständlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm "nach § 21 AlVG gem. Ziffer 8 (gemeint wohl: § 21 Abs. 8 AlVG) zustehenden Recht auf Gewährung des Arbeitslosengeldes auf Basis der Bemessungsgrundlage zum 1. Februar 1996" verletzt erachtet, und dessen Aufhebung er begehrt. Die Beschwerdeausführungen wenden sich ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung von § 21 Abs. 8 AlVG.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, worin sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der gegenständliche Fall gleicht in allen wesentlichen Umständen demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0321, zu Grunde liegt. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass mit § 21 Abs. 8 AlVG kein genereller Schutz aller auch vor dem 45. Lebensjahr erzielten und einem Arbeitslosengeldbezug zugrundegelegten höheren Bemessungsgrundlagen für den Fall festgeschrieben werden sollte, dass eine erneute Arbeitslosigkeit erst nach Erreichen des 45. Lebensjahres eintritt. Es wird deshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Dezember 2009

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